Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 33 W (pat) 49/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 687 455/1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 1 IR des Patentamts vom 27. Januar 2000 und vom 4. November 2002 aufgehoben, soweit das
Schutzerstreckungsbegehren zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am 26. Januar 1998
international registrierten Marke 687 455
SOL
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 IR vom 27. Januar 2000 für die
Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die Waren der Klassen 1, 4 und
der Markeninhaberin hin wurde der Beschluß der Markenstelle aufgehoben, soweit
darin der Schutz bezüglich der Waren „bougies, méches“ verweigert worden war,
im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß es sich bei der Marke um
einen chemischen Fachbegriff in Abkürzung handle, der eine kolloidale Lösung
bezeichne. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren beschreibe die
angemeldete Marke somit lediglich und unmittelbar, daß diese in Form eines Sols,
also einer kolloidalen Lösung, angeboten würden.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 hat sie folgendes, für die
Bundesrepublik Deutschland eingeschränktes Warenverzeichnis vorgelegt:
Klasse 1:
Oxygène, hydrogène, azote, gazes protecteurs pour le soudage,
gazes chimiques destinés à l’industrie, aux sciences, à la
photographie, ainsi qu’à
l’agriculture,
l’horticulture et
la
sylviculture; gazes pour la trempe et la soudure des métaux;
gazes chimiques destinés à conserver les aliments; gazes
tannants, tous gazes en forme pure, tous produits précités pas
pour la fabrication des solutions colloidales.
Klasse 4
bougies, mèches.
Klasse 5:
Gaz á usage médical en forme pure, tous produits précités pas
pour la fabrication des solutions colloidales.
Klasse 39:
Transport; emballage et entreposage de marchandises, organisation de voyages.
Sie trägt vor, daß „SOL“ nicht nur eine Bedeutung im chemischen Sinn habe, der
Begriff stehe im Lateinischen oder Spanischen für „Sonne“, im Französischen und
Italienischen bedeute er außerdem eine Notenbezeichnung in der Musik, im Französischen werde mit „sol“ zudem der Boden bezeichnet.
Zwar werde der Fachmann, der in diesem Fall wohl den größten Abnehmerkreis
bilde, „SOL“ im chemischen Sinne in seiner Bedeutung „kolloidale Substanz“ verstehen, allerdings werde er darin allenfalls eine Zustandsbezeichnung sehen und
nicht direkt eine der genannten Substanzen. Dies gelte insbesondere im Hinblick
auf das nunmehr beanspruchte eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das, soweit es noch verfahrensgegenständlich sei, lediglich Gase zum
Inhalt habe. Weiterhin sei ein Disclaimer dahingehend eingefügt worden, daß
diese Gase nicht zur Fertigung von kolloidalen Lösungen bestimmt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die streitgegenständliche IR-Marke „SOL“ im Zusammenhang mit
dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis für unterscheidungskräftig und
für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, sodaß der Marke der Schutz in Deutschland zu gewähren ist.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR
1999, 1089 - YES).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das „Farbe Orange“-Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 6. Mai 2003 (MarkenR 2003, S 227) künftig in vollem Unfang
aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die Marke auch den möglicherweise strengeren Anforderungen in dem genannten Urteil gerecht.
Das Markenwort „SOL“ hat, wie die Markeninhaberin zutreffend ausgeführt hat,
mehrere Bedeutungsinhalte. Es kann beispielsweise im Lateinischen oder Spanischen für „Sonne“ stehen. Im Zusammenhang mit den hier noch streitgegenständlichen Waren, chemische Gase der Klassen 1 und 5, steht der chemische Bedeutungsinhalt für die hier angesprochenen Verkehrskreise, im wesentlichen Fachkreise, so im Vordergrund, daß andere Bedeutungsinhalte vernachläßigt werden
können. Danach wird mit „SOL“ im Sinne von „Solutio“ eine kolloidale Lösung abgekürzt, in der ein fester oder flüssiger Stoff in feinster Verteilung in einem festen
flüssigen oder gasförmigen Medium dispergiert ist (vgl Römpp, Lexikon Chemie,
10. Aufl, S 4135).
Die nunmehr noch streitgegenständlichen verschiedenen chemischen Gase sind
keine kolloidalen Lösungen; sie können zwar zur Verwendung in kolloidalen Lösungen geeignet sein, auch wenn die Markeninhaberin ihrem Warenverzeichnis
einen Zusatz dahingehend beigefügt hat, daß „alle vorgenannten Waren nicht zur
Herstellung von kolloidalen Lösungen“ bestimmt seien. Unabhängig von der
Frage, ob dieser Disclaimer tatsächlich eine gegenständliche Wirkung entfaltet,
wird durch die Bezeichnung dieser Gase als „SOL“ in Alleinstellung eine derartige
(nunmehr nicht mehr beabsichtigte Zweckbestimmung jedoch allenfalls angedeutet. Der Begriff „SOL“ ist bezüglich der konkreten Verwendung der streitgegenständlichen Gase bei den potentiellen Kunden der Markeninhaberin wenig aussagekräftig. Wie sich auch aus den von der Markeninhaberin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, können die angemeldeten Waren auf den verschiedensten Gebieten, beispielsweise bei der Wasserreinigung, der Wärmebehandlung von Metallen oder bei der Sauerstoffverbrennung, beim Einfrieren von Lebensmitteln, bei
der Müllverbrennung oder auch in der Schweißtechnik zum Einsatz kommen. Eine
schlagwortartige Verwendung der Abkürzung „SOL“ in Alleinstellung erscheint hier
ungewöhnlich.
Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltpunkten dafür, daß der Verkehr
die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine
Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der noch beanspruchten Waren
wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach dem Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408,
409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHAN-
CE; BGH aaO - FOR YOU).
Solche Umstände werden durch die streitgegenständliche IR-Marke „SOL“ nicht
umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im
Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Waren ist nicht
nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl