Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 26 W (pat) 180/01

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 30 006.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 06. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

Gründe§

I.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der ursprünglich für die Dienstleistungen

"Reparatur-, Wartungs- und Kundenberatungsservice auf dem Gebiet der

Endoskopie über Video, Telekommunikation und Internet"

bestimmten Wortmarke

E-SERVICE

zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe bestehe. Der Begriff "e-service" sei im Bereich Internet und neue

Medien völlig üblich und verbreitet und weise auf ein umfassendes elektronisches

(Internet-)Angebot hin, also etwa Auftrags-, Bestell- oder reine Informationsmöglichkeiten. Für die vorliegend angemeldeten Dienstleistungen wiese der Begriff "E-

SERVICE" glatt beschreibend darauf hin, daß man diese über das Internet ordern

bzw sich über das Internet über diese informieren könne. Er beschreibe damit die

Beschaffenheit dieser Dienstleistungen, weil es zu deren Wesen gehöre, auf dem

neuesten Stand der Technik zu sein. Die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf das Gebiet der Endoskopie ändere nichts an dieser Beurteilung,

weil auch Reparatur-, Wartungs- und Kundenberatungsservices auf diesem Fachgebiet sich eines "e-service" bedienen könnten. Der angemeldeten Bezeichnung

fehle zudem jegliche Unterscheidungskraft, denn sie sei wie die Begriffe "e-business" oder "e-commerce" in aller Munde, so daß die angesprochenen Verkehrskreise darin keine phantasievolle, einem einzigen Wettbewerber vorbehaltene

Marke, sondern lediglich einen Hinweis auf einen elektronischen Service sehen

würden. Als Beleg fügt die Markenstelle zwei Seiten einer Internet-Recherche, die

die Verwendung des angemeldeten Begriffs nachweisen, bei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie gibt dem Dienstleistungsverzeichnis in der mündlichen Verhandlung folgende Fassung:

"Reparatur und Wartung von endoskopischen Instrumenten und

Geräten auf dem Gebiet der Endoskopie über Video".

Damit sei die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen

nicht mehr beschreibend, denn eine Reparatur und Wartung auf dem Gebiet der

Endoskopie sei über das Internet nicht möglich. Sie weise auch die erforderliche

Unterscheidungskraft auf, denn maßgebend sei der Gesamteindruck, den die

Marke biete, und nicht deren Einzelteile. Es möge grundsätzlich zutreffen, daß das

Präfix "E" vor einem Wort zunehmend als Kennzeichen bzw Abkürzung für "elektronisch" auf dem Feld des Internet benützt werde, und zweifelsohne sei das Wort

"Service" in Alleinstellung als allgemeine Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe schutzunfähig. Die Kombination beider Elemente führe aber zu einem neuen

Begriff, der dem Buchstaben „E“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

den Sinngehalt von „endoskopisch“ bzw „Endoskopie“ gebe. Damit werde der Verkehr keine unmittelbare Beschreibung der Merkmale der Dienstleistungen erkennen. Sie weist auf die Entscheidungen "EDIRECTIONS" und "eCHARGE" werde

hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es

keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr

kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht lediglich um

einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis handelt (vgl

BGH WRP 1998, 495 – TODAY; MarkenR 1999, 349 – YES). Allerdings kann

auch einer nicht beschreibenden Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn die maßgebenden Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der Ware bzw Dienstleistung erkennen können (Eug GRUR

Int. 2003, 234 – UltraPlus).

Hiervon ausgehend steht nach Auffassung des Senats der begehrten Eintragung

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Ein ganz

überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen

Verkehrs wird in der Bezeichnung "E-SERVICE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern allenfalls einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis sehen. Wie die von der Markenstelle und dem Senat der Anmelderin übermittelten

Nachweise und Internetauszüge belegen, wird die Bezeichnung "E-SERVICE"

vielfach von inländischen Anbietern von Dienstleistungen oder Waren als Hinweis

darauf verwendet, daß das betreffende Unternehmen eine spezielle Kontaktstelle

eingerichtet hat, an die sich seine Kunden oder Interessenten per Internet wenden

können, um Informationen oder Auskünfte über die betreffenden Dienstleistungsangebote oder sonstige Leistungen zu erhalten. Die Einrichtung eines "E-Service"

ist in Bezug auf sämtliche auch nach Einschränkung von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen sinnvoll und vorstellbar. Außerdem ist der angemeldete Begriff als solcher so gebräuchlich, dass der angesprochene inländische,

durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis

es allein ankommt (vgl BGH WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND), die Bezeichnung "E-SERVICE" regelmäßig nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen erkennen wird, sondern allenfalls als

übliche Information über die Möglichkeit einer leichten Kontaktaufnahme mit dem

Anbieter der betreffenden Dienstleistungen oder als Hinweis auf zusätzliche Serviceleistungen des Anmelders mittels Internet auffassen wird. Wegen der Geläufigkeit des angemeldeten Begriffs wird der angesprochene Verkehr deshalb auch

nicht der Versuchung unterliegen, Überlegungen oder Interpretationen über den

Bedeutungsgehalt des vorangestellten Buchstabens „E“ anzustellen und diesem

womöglich die Bedeutung „endoskopisch“ bzw „Endoskopie“ zu geben. Bereits die

von der Markenstelle der Anmelderin zur Verfügung gestellten Nachweise zeigen

den auf den elektronischen Verkehr beschränkten Bedeutungsgehalt des vorangestellten Buchstabens „E“, wenn er – wie vorliegend – mit einem weiteren englischsprachigen Wort kombiniert wird. Dies zeigen auch Begriffe wie e-mail oder ecommerce.

Soweit die Anmelderin auf die Eintragung angeblich vergleichbarer Marken verweist, kommt solchen Voreintragungen grundsätzlich keine präjudizierende Bedeutung zu (vgl überdies BGH GRUR 1995, 732 – Flugkörper); so ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt um ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt.

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Albert

Kraft

Eder

Na