Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.08.2003 – 24 W (pat) 204/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 204/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
G r ü n d e
I.
BRÄUNESPEICHER
Die Wortmarke
soll für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmittel und Mittel zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer
durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Zwar
handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin. Die angemeldete Kennzeichnung setze sich jedoch aus den deutschen
Wörtern "Bräune" (= braune Färbung der Haut) und "Speicher" (= etwas, das zur
Lagerung von Vorräte, zur Sicherung von Daten etc. dient) zusammen und werde
ohne weiteres als ähnlich wie die existierenden Begriffe "Getreidespeicher, Wasserspeicher, Arbeitsspeicher" oder "Feuchtigkeitsspeicher" gebildeter sprach- und
werbeüblich anpreisender Hinweis darauf verstanden, daß die von der Anmeldung
umfaßten Waren Wirkstoffe enthielten, die die Bräune der Haut nach dem Sonnenbaden länger erhielten. Dies sei eine für Sonnenschutzmittel und Après-Cremes besonders wünschenswerte Eigenschaft. Im Zusammenhang mit diesen Waren handele es sich deshalb bei der angemeldeten Marke nicht um eine
mehrdeutige, unklare und daher unterscheidungskräftige Angabe, sondern um
eine reine Sachangabe, der die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft fehle. Der Erstprüfer ist darüber hinaus davon ausgegangen,
daß die angemeldete Wortverbindung zur Beschreibung der Waren der
Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, der angemeldeten Wortkombination in ihrer Gesamtheit fehle weder
nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung
des EuGH (insbesondere der Entscheidung "Baby-dry") die Unterscheidungskraft
noch handele es sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Waren dienen
könne. Zwar stelle der Zeichenbestandteil "BRÄUNE" einen im Kosmetikbereich
bekannten Ausdruck dar. Bei dem Begriff "SPEICHER" handele ich sich jedoch
um ein Wort, das vor allem im Zusammenhang mit Computerhardware etc. verwendet werde. Durch die Kombination dieser Wortelemente, die ihrem Sinngehalt
nach ungewöhnlich sei, weil die Begriffe sonst nur einzeln in völlig verschiedenen
Bereichen benutzt würden, ergebe sich ein Gesamtzeichen, das sich von üblichen
Bezeichnungen der fraglichen Waren deutlich abhebe. Die Wortkombination stelle
als Wortneubildung weder ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar
noch dominiere wegen der sprachunüblichen Bildung ein beschreibender
Begriffsinhalt noch sei hinreichend konkret ersichtlich, daß die Kennzeichnung in
Zukunft als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist für die von der Anmeldung umfaßten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1,
§ 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDI-
VIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein
im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein
gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082,
1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002,
64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").
Für die Frage der Unterscheidungskraft kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, denn der Verkehr ist daran gewöhnt, ständig
mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene
oder ausschließlich werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form
übermittelt werden sollen. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sach- oder Werbeaussagen
durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise
aufgefaßt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdnr. 125). Ein solcher Fall liegt hier vor.
2. Bei der hier angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wortzusammensetzung aus den Begriffen "BRÄUNE" und "SPEICHER", die – wie
bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – in Verbindung mit den
Waren der Anmeldung ausschließlich als Sachangabe verstanden wird. Mit
"Bräune" wird die braune Färbung der Haut bezeichnet (Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., jeweils Stichwort "Bräune"). Mit "Speicher" wird ein Raum, Behälter oder eine
Einrichtung benannt, in der etwas aufbewahrt wird (vgl. Duden, aaO, Stichwort "Speicher"), wobei es – wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat –
viele Wortkombinationen gibt, bei denen durch Voranstellung eines konkretisierenden Wortes die Art des Speichers näher bezeichnet wird, so etwa
die Begriffe "Wasserspeicher, Kornspeicher" usw. Die Verwendung des
Wortes "Speicher" in Verbindung mit Kosmetika ist entgegen der Ansicht
der Anmelderin auch nicht unüblich. Wie bereits die Markenstelle belegt
hat, werben zahlreiche Anbieter von Hautcremes damit, daß ihre Cremes
als Feuchtigkeitsspeicher dienen oder den Feuchtigkeitsspeicher der Haut
auffüllen oder erhalten. Außerdem sind – hierauf wird lediglich ergänzend
hingewiesen - auf dem Kosmetiksektor rein beschreibend verwendete
Wortbildungen wie "Hydro-Intensiv-Speicher, Vitamin-A-Speicher" üblich,
was allgemeinkundig ist. Aus diesen Gründen wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den
abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; GRUR
2003, 604, 607 Tz. 46 "Libertel"), die angemeldete Wortkombination in Verbindung mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmitteln und Mitteln zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung lediglich als Hinweis auf bestimmte Eigenschaften dieser Produkte, nicht aber
auf deren betriebliche Herkunft auffassen. Auch in der Werbung der Anmelderin selbst wird "BRÄUNESPEICHER" in der Beschreibung der "NI-
VEA Sun-Apres-Creme" als "NIVEA Sun-Après-Creme mit Bräunespeicher"
wie eine Sachangabe verwendet.
Dieses Ergebnis widerspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung
des EuGH. Auch der EuGH geht davon aus, daß die Neuheit eines Wortes
oder einer Wortkombination weder Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit ist noch für sich gesehen Unterscheidungskraft begründet (vgl. EuG
GRUR Int 2000, 429, 430, Tz 26 "Companyline", bestätigt durch EuGH
GRUR 2003, 58, 59 f. "Companyline"). In der "Baby-dry-Entscheidung"
(BGH GRUR 2001,1145 ff) ist lediglich die Sprachüblichkeit der Wortbildung für die Frage der Unterscheidungskraft als entscheidendes Kriterium
erachtet worden. In der Entscheidung "Companyline" (aaO, Tz. 21, 23) wird
maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei dem zusammengesetzten
Zeichen um eine Verbindung zweier allgemein verständlicher Wörter ohne
jede inhaltliche Änderung, handelt, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen
ließe, die Waren oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Nach den Grundsätzen beider Entscheidungen ist die hier angemeldete Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig. Wie oben ausgeführt stellt "BRÄUNESPEICHER" eine rein sachbezogene sprachübliche Wortneubildung dar, d.h. eine bloße Verbindung der
beiden allgemein verständlichen Wörter "BRÄUNE" und "SPEICHER" ohne
jede inhaltliche Änderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die
Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
3. Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, dahingestellt bleiben.
Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb