Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.08.2003 – 24 W (pat) 204/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 204/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

G r ü n d e

I.

BRÄUNESPEICHER

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmittel und Mittel zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Zwar

handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin. Die angemeldete Kennzeichnung setze sich jedoch aus den deutschen

Wörtern "Bräune" (= braune Färbung der Haut) und "Speicher" (= etwas, das zur

Lagerung von Vorräte, zur Sicherung von Daten etc. dient) zusammen und werde

ohne weiteres als ähnlich wie die existierenden Begriffe "Getreidespeicher, Wasserspeicher, Arbeitsspeicher" oder "Feuchtigkeitsspeicher" gebildeter sprach- und

werbeüblich anpreisender Hinweis darauf verstanden, daß die von der Anmeldung

umfaßten Waren Wirkstoffe enthielten, die die Bräune der Haut nach dem Sonnenbaden länger erhielten. Dies sei eine für Sonnenschutzmittel und Après-Cremes besonders wünschenswerte Eigenschaft. Im Zusammenhang mit diesen Waren handele es sich deshalb bei der angemeldeten Marke nicht um eine

mehrdeutige, unklare und daher unterscheidungskräftige Angabe, sondern um

eine reine Sachangabe, der die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche

Unterscheidungskraft fehle. Der Erstprüfer ist darüber hinaus davon ausgegangen,

daß die angemeldete Wortverbindung zur Beschreibung der Waren der

Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, der angemeldeten Wortkombination in ihrer Gesamtheit fehle weder

nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung

des EuGH (insbesondere der Entscheidung "Baby-dry") die Unterscheidungskraft

noch handele es sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Waren dienen

könne. Zwar stelle der Zeichenbestandteil "BRÄUNE" einen im Kosmetikbereich

bekannten Ausdruck dar. Bei dem Begriff "SPEICHER" handele ich sich jedoch

um ein Wort, das vor allem im Zusammenhang mit Computerhardware etc. verwendet werde. Durch die Kombination dieser Wortelemente, die ihrem Sinngehalt

nach ungewöhnlich sei, weil die Begriffe sonst nur einzeln in völlig verschiedenen

Bereichen benutzt würden, ergebe sich ein Gesamtzeichen, das sich von üblichen

Bezeichnungen der fraglichen Waren deutlich abhebe. Die Wortkombination stelle

als Wortneubildung weder ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar

noch dominiere wegen der sprachunüblichen Bildung ein beschreibender

Begriffsinhalt noch sei hinreichend konkret ersichtlich, daß die Kennzeichnung in

Zukunft als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist für die von der Anmeldung umfaßten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1,

§ 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDI-

VIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein

im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein

gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082,

1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002,

64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

Für die Frage der Unterscheidungskraft kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, denn der Verkehr ist daran gewöhnt, ständig

mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene

oder ausschließlich werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form

übermittelt werden sollen. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sach- oder Werbeaussagen

durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise

aufgefaßt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8

Rdnr. 125). Ein solcher Fall liegt hier vor.

2. Bei der hier angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wortzusammensetzung aus den Begriffen "BRÄUNE" und "SPEICHER", die – wie

bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – in Verbindung mit den

Waren der Anmeldung ausschließlich als Sachangabe verstanden wird. Mit

"Bräune" wird die braune Färbung der Haut bezeichnet (Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., jeweils Stichwort "Bräune"). Mit "Speicher" wird ein Raum, Behälter oder eine

Einrichtung benannt, in der etwas aufbewahrt wird (vgl. Duden, aaO, Stichwort "Speicher"), wobei es – wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat –

viele Wortkombinationen gibt, bei denen durch Voranstellung eines konkretisierenden Wortes die Art des Speichers näher bezeichnet wird, so etwa

die Begriffe "Wasserspeicher, Kornspeicher" usw. Die Verwendung des

Wortes "Speicher" in Verbindung mit Kosmetika ist entgegen der Ansicht

der Anmelderin auch nicht unüblich. Wie bereits die Markenstelle belegt

hat, werben zahlreiche Anbieter von Hautcremes damit, daß ihre Cremes

als Feuchtigkeitsspeicher dienen oder den Feuchtigkeitsspeicher der Haut

auffüllen oder erhalten. Außerdem sind – hierauf wird lediglich ergänzend

hingewiesen - auf dem Kosmetiksektor rein beschreibend verwendete

Wortbildungen wie "Hydro-Intensiv-Speicher, Vitamin-A-Speicher" üblich,

was allgemeinkundig ist. Aus diesen Gründen wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den

abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; GRUR

2003, 604, 607 Tz. 46 "Libertel"), die angemeldete Wortkombination in Verbindung mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmitteln und Mitteln zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung lediglich als Hinweis auf bestimmte Eigenschaften dieser Produkte, nicht aber

auf deren betriebliche Herkunft auffassen. Auch in der Werbung der Anmelderin selbst wird "BRÄUNESPEICHER" in der Beschreibung der "NI-

VEA Sun-Apres-Creme" als "NIVEA Sun-Après-Creme mit Bräunespeicher"

wie eine Sachangabe verwendet.

Dieses Ergebnis widerspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung

des EuGH. Auch der EuGH geht davon aus, daß die Neuheit eines Wortes

oder einer Wortkombination weder Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit ist noch für sich gesehen Unterscheidungskraft begründet (vgl. EuG

GRUR Int 2000, 429, 430, Tz 26 "Companyline", bestätigt durch EuGH

GRUR 2003, 58, 59 f. "Companyline"). In der "Baby-dry-Entscheidung"

(BGH GRUR 2001,1145 ff) ist lediglich die Sprachüblichkeit der Wortbildung für die Frage der Unterscheidungskraft als entscheidendes Kriterium

erachtet worden. In der Entscheidung "Companyline" (aaO, Tz. 21, 23) wird

maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei dem zusammengesetzten

Zeichen um eine Verbindung zweier allgemein verständlicher Wörter ohne

jede inhaltliche Änderung, handelt, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen

ließe, die Waren oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Nach den Grundsätzen beider Entscheidungen ist die hier angemeldete Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig. Wie oben ausgeführt stellt "BRÄUNESPEICHER" eine rein sachbezogene sprachübliche Wortneubildung dar, d.h. eine bloße Verbindung der

beiden allgemein verständlichen Wörter "BRÄUNE" und "SPEICHER" ohne

jede inhaltliche Änderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die

Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, dahingestellt bleiben.

Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb