Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.08.2003 – 17 W (pat) 8/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
BESCHLUSS§
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 34 531.3
(Aktenzeichen)
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm,
der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung:
"Stufe 121“
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 22. April 2002 aus den im Bescheid vom 20. Februar 2002 genannten Gründen gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. In diesem Bescheid
ist ua ausgeführt, dass die Anmeldungsunterlagen keine Erfindung mit technischem Charakter offenbarten.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß (zuletzt mit den Schriftsätzen vom 8. März und
5. April 2003)
die Erteilung eines Patents auf die am 16. Juli 2001 eingereichten Unterlagen (8 Seiten Beschreibung).
Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem von ihm angemeldeten
"Konzept Stufe 121" um ein politisches Konzept handle, welches mitunter auch als
technisches Konzept anzusehen sei. Der technische Charakter einer politischen
wirtschaftlichen Steuerung sei der wesentliche Faktor einer funktionierenden Wirtschaft. Weiterhin sei dieses Konzept auch als Geschäftsidee anzusehen, die
volkswirtschaftlich zu fördern sei (vgl Schriftsatz vom 5. April 2003).
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da offensichtlich ist, dass der Gegenstand der Anmeldung seinem
Wesen nach keine Erfindung ist (§ 42 Abs 2 Satz 1 Nr 1 PatG).
Das mit "Stufe 121" bezeichnete Konzept umfasst elf Punkte. Die einzelnen
Punkte befassen sich mit der Haftpflichtversicherung, einem Haftpflichtversicherungserlass, der Wirtschaftlichkeit, dem Strafrecht, der gesetzlichen Eigentumssicherung gegenüber dem Gesetzgeber und den Sozialbedürftigen, der Aufhebung
der Haftungspflicht von Eltern für ihre Kinder ab 7 Jahren, dem Ausfallgeld, den
Unterhaltsleistungen, dem Erbrecht, der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Pflegeversicherung. Zu diesen Punkten werden jeweils rechtliche oder politische Änderungen vorgeschlagen. Beispielsweise wird in Punkt 1 vorgeschlagen, ein
neues Haftpflichtversicherungsgesetz einzuführen, das eine Versicherungspflicht
vorsieht. Insgesamt soll mit den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Absicherung
des eigenen privaten Vermögens erreicht werden (vgl S 8 der ursprünglich eingereichten Unterlagen).
§ 1 PatG bestimmt, dass nur eine "Erfindung" Gegenstand eines Patents sein
kann. Unter dem im deutschen wie im europäischen Patentrecht geltenden Begriff
"Erfindung" ist eine Lehre zu verstehen, die auf dem Gebiet der Technik liegt. Der
Bundesgerichtshof führt hierzu in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" aus, dass das Patentrecht geschaffen wurde, ... um Problemlösungen auf
dem Gebiet der Technik zu fördern. Das verbietet es, jedwede ... Lehre als patentierbar zu erachten. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr ... der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl
GRUR 2002, 143, 144).
Aus den eingereichten Unterlagen ist weder ein konkretes technisches Problem
ersichtlich noch eine auf technischem Gebiet liegende Problemlösung.
Die auf S 8 der ursprünglich eingereichten Unterlagen genannte Problemstellung,
eine Absicherung des eigenen privaten Vermögens zu erreichen, ist zweifelsfrei
nicht technischer Natur. Aber auch eine auf dem Gebiet der Technik liegende
Problemlösung kann in keinem der vorgeschlagenen elf Punkte erkannt werden.
Denn die Gestaltung von rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen ist
eben nicht dem Gebiet der Technik zuzuordnen und somit dem Patentschutz nicht
zugänglich.
Soweit in Punkt 3 "Wirtschaftlichkeit" eine Automatisierung von Betrieben oder die
Produktion angesprochen werden, sind die Ausführungen so allgemein gehalten,
dass ein Techniker daraus keine konkrete technische Lehre entnehmen kann.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückzuweisen.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Na