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BPatG Beschluss vom 26.08.2003 – 33 W (pat) 312/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 312/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 20 549.3

hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I .

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

"TeamExcellence"

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung einschließlich Prozessmanagement, Personalmanagementberatung, Planungen und Beratungen bei der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen, Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kundenbetreuung, Marketing, Strategie-, Qualitäts- und Prozessmanagement, nämlich Beratung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere bei der Durchführung kontinuierlicher Verbesserungsprozesse (KVP), bei der Produktentwicklung in

technischer Hinsicht und bei der Entwicklung des Produktdesigns

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;

kulturelle Aktivitäten;

einschließlich Veranstaltung, Leitung und Durchführung von Kolloquien, Symposien und Seminaren, Ausbildung und Weiterbildung,

alles unter anderem zur Vermittlung von Techniken zur Ideenfindung

und Innovation, insbesondere Training von Moderatoren sowie Fach-

und Führungskräften aus Wirtschaft und Verwaltung, Moderation von

Workshops zur Ideenfindung, alles insbesondere auf den Gebieten

der Produktentwicklung, dem Prozessmanagement, der KVP (kontinuierlicher Verbesserungsprozeß)-Durchführung, dem Qualitätsmanagement, der Kundenbetreuung, dem Marketing, dem Strategiemanagement; Veröffentlichung von Büchern, Kalendern, anderen Publikationen und Zeitschriften

in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

28. August 2001 aus den Gründen des Beanstandungsbescheids vom

23. Mai 2001, dem der Anmelder nicht widersprochen hatte, zurückgewiesen. In

diesem Bescheid hat die Markenstelle ausgeführt, dass sich das Zeichen

"TeamExcellence" aus allgemein verständlichen, englischsprachigen Wörtern

zusammensetze und in seiner Gesamtbedeutung von "Teamgüte/Teamleistung"

für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende,

qualitätsanpreisende Angabe darstelle. Der Begriff weise lediglich darauf hin, dass

Teamarbeit bei der Erbringung der Dienstleistungen von herausragender Qualität

durchgeführt werde bzw. Dienstleistungen von einem Team mit herausragender

Güte und Leistung angeboten und erbracht würden. Als ohne weiteres

verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe fehle "TeamExcellence" die

Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet sei, die betreffenden Dienstleistungen

hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden und müsse

im Verkehr zugunsten der

Mitbewerber auf dem Markt freigehalten werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, der

Begriff sei nicht freizuhalten, da er in seiner konkreten Zusammenstellung, die als

Einheit auftrete, von keinem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr benötigt

werde. Die einzelnen Begriffe würden nicht als solche beansprucht. Die Marke

laute auch nicht excellent team, sondern team excellence, was keinen begrifflichen Inhalt habe, der deutlich und eindeutig genug wäre, um beschreibend verwendet werden zu können.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat dem Anmelder Ende Mai 2003 die Ergebnisse einer Internetrecherche zum Suchbegriff " team excellence" übermittelt und ihm anheimgegeben, sich

hierzu innerhalb von 4 Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht zu den

Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die beanspruchten Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen,

weil ihr insoweit jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2

Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht

es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede, auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn dem Zeichen ein für die

beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH

MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht, durch die Großschreibung von "Excellence"

deutlich erkennbar, aus den Bestandteilen "team" und "excellence". Das aus dem

Englischen stammende Wort "team" ist ein geläufiger Begriff. Es hat in seiner

Bedeutung "Gruppe von Personen, die sportlich oder beruflich zusammenarbeiten", Eingang in die deutsche Sprache gefunden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000) und wird in vielen Zusammensetzungen entsprechend

verwendet (Teamarbeit, Teamchef, Teamgeist, Teamwork). "Excellence" ist das

englische Wort für "hervorragende Qualität, Vorzüglichkeit" und weist in Verbindung mit anderen Begriffen auf deren höchste Qualität hin (PONS Collins Großwörterbuch Deutsch/Englisch Englisch/ Deutsch 4. Auflage 1999). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um Unternehmer

sowie um Fachleute aus den Bereichen Management, Unternehmensführung,

Marketing und Aus- oder Weiterbildung handelt, bei denen Englisch

Fachsprache ist, werden – auch wegen der Nähe des Wortes "Excellence" zu

dem im Deutschen geläufigen Fremdwort "exzellent" für "hervorragend, ausgezeichnet, vortrefflich" - das angemeldete Zeichen ohne weiteres im Sinn von

"Zusammenarbeit in höchster Qualität, Vollendung" verstehen. "Team Excellence" steht, wie sich aus der Internet-Recherche ergibt, für in ein Gesamtkonzept eingebettete, weit über dem Mittelmaß liegenden "Kompetenzen eines

Teams, um gemeinsame Visionen umzusetzen und gemeinsame Ziele zu erreichen" (siehe die Web-Site von "die-erlebnis-akademie", auf der auch noch

die vergleichbaren, für den Unternehmenserfolg ("Corporate Excellence") mit

"Team Excellence" zusammenwirkenden Begriffe "Personal Excellence" (Kompetenz des einzelnen Mitarbeiters und Führers für ein proaktives und sinnerfülltes Leben mit dauerhaftem Wohlbefinden und Glück) und "Leadership

Excellence" (Kompetenzen der Führung, um eine Welt zu schaffen, der andere

zugehören wollen) aufgeführt sind). Im Dienstleistungsbereich ist "team excellence" dementsprechend für eine exzellente Zusammenarbeit mit dem Kunden, für eine hervorragende Kundenbetreuung, international, aber auch im Inland im Bereich des Personalmanagements häufig verwendeter Begriff.

Insbesondere in den USA werden Firmen für herausragende Leistungen auf

diesem Gebiet ausgezeichnet, z.B. mit dem "HDI Team Excellence Award" wie

"FN FinanzNachrichten.de" berichtet, oder wie sich beispielsweise aus den

Fundstellen der …-Recherche "virginiadot. org": "VDOT earns national

team excellence award", aus "www. asu.edu/hr": "President’s Medal for Team

Excellence promotes, perpetuates and celebrates team work ...", oder "calexexcellence. org": "California Team Excellence Awards" ergibt. Um einen entsprechenden Standard zu erreichen, werden Seminare oder Firmenberatungen

angeboten (vgl. die bereits erwähnte Web-Site von "die-erlebnis-akademie"

oder von "novatio-consulting"). Entsprechend stehen auch die unter "www.

kreativität. de" beworbenen Seminare des Anmelders, die das Ziel einer durch

Freisetzung von Kreativität verbesserten Teamfähigkeit von Firmenmitarbeitern

verfolgen, unter dem Schlagwort "The Power of Thinking – Leading to Team Excellenze", sein Buch mit 24 Schritten zu einem entsprechenden praxisrelevanten Wissen trägt den Titel "Team Excellence – effizient und verständlich",

was ebenfalls zeigt, dass es sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung

um einen Fachbegriff handelt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 35, die alle dem Ziel von "Team Excellence" unterworfen sein können und den in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen, die

im Zusammenhang mit der Vermittlung eines entsprechenden Wissens und der

erforderlichen Fähigkeiten stehen, hat das Markenwort in jedem Fall einen im

Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Charakter, den die angesprochenen Verkehrskreise stets nur als solchen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel sehen. Die Zusammenschreibung von "team excellence"

ändert an dieser Beurteilung nichts, denn durch die im übrigen werbeübliche

Binnengroßschreibung wird die Verbindung der Bestandteile wieder

aufgehoben, der beschreibende Charakter bleibt ohne weiteres erkennbar.

2. Im Hinblick auf das oben Gesagte neigt der Senat überwiegend auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was

aber keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Hu