Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.08.2003 – 30 W (pat) 147/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 147/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 11 814 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 8. Juni 2001

und vom 7. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 397 11 814 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 395 36 584 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne vom § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG der Marke 397 11 814 mit der Widerspruchsmarke 395 36 584 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die von der Markeninhaberin hiergegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom

7. Mai 2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Inhaberin der

Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der angegriffenen

Marke im Register beantragt. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der

Hauptsache erledigt.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auf

Antrag der Markeninhaberin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 269 RdNr 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu