Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.08.2003 – 30 W (pat) 147/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 147/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 11 814 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 8. Juni 2001
und vom 7. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 397 11 814 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 395 36 584 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne vom § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG der Marke 397 11 814 mit der Widerspruchsmarke 395 36 584 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die von der Markeninhaberin hiergegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom
7. Mai 2002 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Inhaberin der
Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der angegriffenen
Marke im Register beantragt. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der
Hauptsache erledigt.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auf
Antrag der Markeninhaberin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu