Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.09.2003 – 30 W (pat) 155/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 300 26 842 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters

Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 842 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 397 51 122 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des

Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 26 842 mit der Widerspruchsmarke

397 51 122 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke

397 51 122 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 RdNr 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Richterin Hartlieb ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Buchetmann

Hu