Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.09.2003 – 30 W (pat) 155/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 300 26 842 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters
Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 842 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 397 51 122 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 26 842 mit der Widerspruchsmarke
397 51 122 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke
397 51 122 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Schramm
Richterin Hartlieb ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Buchetmann
Hu