Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.09.2003 – 33 W (pat) 154/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 154/02 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 70 836

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der für

Kl. 1: chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

Kl. 31: land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner,

soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende

Pflanzen und natürliche Blumen

eingetragenen farbigen Wort-/Bildmarke 398 70 836

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der für

Kl. 1: chemische Produkte für die Anwendung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnereibetrieb, nämlich Düngemittel und Pflanzennährstoffe und Chemikalien für Boden-Kulturen und bodenlose Kulturen;

Kl. 5: Präparate für die Vertilgung von Unkraut, Schädlingen und Ungeziefer;

Kl. 42: Forschung auf dem Gebiet der chemischen und biologischen Erzeugnisse

eingetragenen Wort-/Bildmarke 397 15 359

siehe Abb. 2 am Ende

Nach dem Inhalt der Widerspruchserklärung wird der Widerspruch nur auf die Waren der Klassen 1 und 5 der Widerspruchsmarke gestützt.

Mit zwei Beschlüssen vom 29. Mai 2000 und vom 28. Februar 2002, von denen

der letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für

Klasse 1 des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der

Markenstelle sind die beiderseitigen Waren zwar zum Teil identisch, so dass bei

normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an

den Abstand der Marken gestellt werden müssten, diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Wortbestandteile der Marken für den visuellen Gesamteindruck nicht besonders ins Gewicht fielen, bestehe keine ausreichende Ähnlichkeit für eine unmittelbare bildliche

Verwechslungsgefahr. Das Motiv eines Gärtners sei angesichts der Waren nur

schwach kennzeichnend, so dass der Verkehr auf gestalterische Details stärker

achte. Insbesondere hinsichtlich der Gestik und Bekleidung unterschieden sich die

Marken deutlich, während der in beiden Marken vorhandenen Farbe grün in Zusammenhang mit Düngemitteln und Pflanzennährstoffen keine ausschlaggebende

Bedeutung beigemessen werden könne. Zwischen den Marken bestehe auch

keine assoziative Verwechselungsgefahr. Die Übereinstimmung im kennzeichnungsschwachen Sinngehalt bzw. Motiv reiche für eine solche Verwechslungsgefahr nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Beide Verfahrensbeteiligte haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme

abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.

Der Senat vermag keine Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und

Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und

der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass

ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067

- DKV/OKV).

Zwar liegen die sich gegenüberstehenden Waren im Bereich der Warenklasse 1

teilweise im Identitätsbereich, die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke jedoch in jeder Hinsicht ein. Insoweit kann weitgehend auf den Inhalt der angefochtenen Beschlüsse verwiesen

werden, zumal die Widersprechende ihre Beschwerde auch nicht begründet hat.

Ergänzend dazu sei ausgeführt, dass eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr angesichts der völlig unterschiedlichen Wortbestandteile („GRÜNER

JAN“/ „JAN“ in der jüngeren Marke gegenüber „SUBSTRAL“ in der Widerspruchsmarke) überhaupt nur dann in Betracht kommen könnte, wenn beide Marken nach ihrem Gesamteindruck von ihrem jeweiligen Bildbestandteil geprägt

würden. Dies ist jedenfalls bei der jüngeren Marke nicht der Fall, da sich die

Wortfolge „Grüner Jan“ an prominenter Stelle am oberen Rand der Marke befindet, darunter vor einem grünen Hintergrund (wenn auch undeutlich) wiederholt

wird und sich schließlich der Teil „JAN“ auf der Schürze des abgebildeten Männchens nochmals wiederholt. Schon angesichts dieses deutlichen Hervortretens

sich mehrfach wiederholender Wortbestandteile scheidet eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch die Abbildung eines Männchens aus,

was erst recht gilt, wenn die Motivschwäche des Gärtnermännchens sowie der

Grundsatz mitberücksichtigt werden, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von

Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester

Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 434). Abgesehen davon schließt sich der Senat der

Auffassung der Markenstelle an, dass die zwischen den Marken bestehenden

bildlichen Unterschiede, insbesondere die unterschiedlichen Farben, Hintergründe, Gegenstände (Spaten), Körperhaltungen und Darstellungsweisen, keine

Feststellung einer rechtlich beachtlichen Ähnlichkeit der Marken in bildlicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Zwischen den Marken besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Dem

Motiv eines Gärtnermännchens als gemeinsamen bildlich-begrifflichen Bestandteil

kommt angesichts der land-, garten- und forstwirtschaftsbezogenen Waren kein

Hinweischarakter zu. Für die gegenteilige Annahme sind jedenfalls weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch hat die Widersprechende hierfür etwas vorgetragen.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Baumgärtner

Abb. 1

Kätker

Cl

Abb. 2