Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 27 ZA (pat) 3/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(zu 27 W (pat) 223/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

BETREFFEND DAS BESCHWERDEVERFAHREN 27 W (PAT) 223/02

HAT DER 27. SENAT DES BUNDESPATENTGERICHTS DURCH DIE

VORSITZENDE RICHTERIN DR. SCHERMER SOWIE DIE RICHTER

DR. VAN RADEN UND SCHWARZ AM 9. SEPTEMBER 2003

BESCHLOSSEN:

Dem Antrag auf Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens

27 W (pat) 233/02 wird stattgegeben.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens

27 W (pat) 223/02 betreffend die Markenanmeldung 301 50 001.0/25 "EXPRESS-

FASHION" der Antragsgegnerin und Auferlegung der entsprechenden Kosten.

Zur Begründung ihres berechtigten Interesses an der Akteneinsicht trägt sie vor,

dass sie als Inhaberin der für Waren der Klassen 18, 23, 24 und 25 eingetragenen

Wort-Bildmarke 302 08 329 "express" aus der ebenfalls für Waren der Klassen 3,

14, 18, 25 und 35 eingetragenen Marke 301 28 570 "EXPRESS" der Antragsgegnerin abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sei. Die

Zurückweisung der Anmeldung "EXPRESSFASHION" belege - aufgrund des glatt

beschreibenden Charakters des weiteren Bestandteils FASHION - ohne weiteres

die markenrechtliche Schutzunfähigkeit der Bezeichnung "EXPRESS". Zur notwendigen und sinnvollen Beratung ihrer Mandantin, insbesondere auch im Hinblick auf die ausweislich der vorgelegten Korrespondenz angestrebte gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin, habe sie diese schriftsätzlich um Übersendung der

vollständigen amtlichen Unterlagen gebeten. Dem sei die Antragsgegnerin aber

ausdrücklich nicht nachgekommen, so dass hiermit förmlich Akteneinsichtsantrag

gestellt werden müsse.

Die Antragsgegnerin hat der Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen,

dass es für die Beurteilung der Rechtslage nicht auf die Kenntnis des Inhalts der

Akten der Markenanmeldung 301 50 001.0 "EXPRESSFASHION" ankomme, da

diese Bezeichnung nicht mit der Marke "EXPRESS" vergleichbar sei, aus der sie

die Antragstellerin abgemahnt habe.

II.

Der Antrag auf Einsicht

in die Akten des Beschwerdeverfahrens

27 W (pat) 223/02, der sich auf die als Beiakte geführte Amtsakte betreffend die

Markenanmeldung 301 50 001.0 "EXPRESSFASHION" erstreckt (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 82 Rdn 27), ist gemäß § 82 Abs 3 MarkenG

zulässig.

Der Antrag hat auch der Sache Erfolg, weil die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat (§ 82 Abs 3 Satz 1 iVm § 62

Abs 1 MarkenG). Berechtigt ist das Interesse, wenn die Kenntnis der Akten für das

künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von

Rechten bestimmend sein kann und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der Geheimhaltung des Inhalts der Anmeldeakten besteht (vgl Ströbele/Hacker, aaO, § 62 Rdn 7 mwNachw). Dabei genügt es, wenn

der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse

verfolgt, das tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann, und ihn in die Lage

versetzt, seine Rechtsposition zu gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die er

ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht treffen könnte (BGH BlPMZ 1994, 121, 122

– Akteneinsicht XIII).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es trifft zwar zu, dass die Marke "EX-

PRESS", aus der die Antragstellerin verwarnt worden ist, der als Wortkombination

in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Markenanmeldung 301 50 001.0/25 "EX-

PRESSFASHION" der Antragsgegnerin nicht gleichsteht. Da die Beurteilung einer

Wortzusammensetzung aber regelmäßig auch eine Prüfung der Einzelbestandteile

voraussetzt, können sich für die Antragstellerin aus dem Akteninhalt Erkenntnisse

hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "EXPRESS" im Modebereich ergeben, die

auf ihre tatsächliche oder rechtliche Position sowohl bei den angestrebten Einigungsverhandlungen mit der Antragsgegnerin als auch in einem etwaigen künftigen Löschungsverfahren nach § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG oder einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren Einfluß haben können.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts dargetan, sondern sich auf die Behauptung der

mangelnden Vergleichbarkeit der Bezeichnungen "EXPRESS" und "EXPRESSFA-

SHION" beschränkt.

Für eine Kostenentscheidung besteht mangels einer entsprechenden gesetzlichen

Bestimmung kein Raum (vgl Ströbele/Hacker, aaO, § 82 Rdn 28).

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz