Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 6 W (pat) 314/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 44 26 588 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.
Sperling und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Das Patent P 44 26 588 wird
in beschränktem Umfang
aufrechterhalten. Der geänderten Fassung
liegen
folgende
Unterlagen zugrunde:
1) Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2003,
2) Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Erteilung.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 21. März 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents P 44 26 588 mit
der Bezeichnung „Querweiche Tragfeder für ein Hydrolager“ ist am 21. Juni 2002
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die
Behauptung gestützt, dass der Anspruch 1 keine klare, nachvollziehbare Lehre
beinhalte, dass er gegenüber den Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert sei
und dass er gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im
Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften
D1: DE 33 42 300 C2
D2: DE 30 47 160 C2
D3. DE-PS 974 889
D4: DE 40 25 284 A1
D5: DE 34 40 854 A1 (muss gemäß Patentschrift richtig heißen: DE
34 40 054 A1
D6: DE-GM 69 00 858
noch auf folgende Druckschriften
D7: DE 33 36 204 A1
D8: DE 44 26 588 A1
(zum vorliegenden Patent gehörende
Offenlegungsschrift)
D9: DE 31 22 311 A1.
Außerdem legt sie in der mündlichen Verhandlung eine Zeichnung vor.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgenden Fragen an:
1. Ist es der Patentinhaberin möglich, ein beschränktes Schutzbegehren
vorzulegen, das ein nach der Disclaimerlösung ausgeschlossenes Merkmal
aufweist?
2. Inwieweit kommt der Zeichnung als Offenbarungsmittel eine Bedeutung zu,
um behauptete funktionelle Merkmale zu offenbaren?
Die Patentinhaberin reicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche
1 bis 5 ein. Sie beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 9. September 2003
überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, Beschreibung und
Zeichnungen nach Patentschrift.
Weiterhin überreicht sie zur Erläuterung des Standes der Technik zwei Skizzen.
Die Patentinhaberin erklärt außerdem die Teilung des Patents.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Hydrolager zur dämpfenden Anordnung schwingender Massen mit
einem gummielastischen Tragkörper, der eine fluidgefüllte Kammer
teilweise begrenzt und in den eine Aufnahmevorrichtung mit einer
Bohrung zur Verbindung des Lagers mit der schwingenden Masse
hineinragt und in diesem einvulkanisiert ist und mit einem Gehäuse,
das den Tragkörper kraftschlüssig an einer Anordnungsvorrichtung
abstützt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Tragkörper (2) mindestens eine axiale Materialaussparung
(8) aufweist, die auf einem zur Bohrung (5) der Aufnahmevorrichtung
(3) konzentrischen Kreissegment angeordnet ist und sich axial von
einer von der fluidgefüllten Kammer (12) abgewandten Stirnseite (6)
des Tragkörpers (2) her
in Richtung zur gegenüberliegenden
Stirnseite (2) erstreckt und dabei die Aufnahmevorrichtung (3) (Fig. 1-
3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so durchsetzt, dass die
Wandflächen der mindestens einen Aussparung unter statischer
Vorlast
zueinander beabstandet bleiben, wobei
sich die
Aufnahmevorrichtung (3) an der von der fluidgefüllten Kammer (12)
abgewandten Stirnseite (6) des Tragkörpers (2) radial über die axiale
Materialaussparung (8) hinauserstreckt (Aus dem Merkmal „dabei die
Aufnahmevorrichtung (3) (Fig. 1-3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so
durchsetzt,“ werden keine Rechte hergeleitet).“
Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Hydrolager
nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich
offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind aus dem erteilten Anspruch
1 i.V.m. der Beschreibung Sp. 5, Z. 34 bis 45 und 53 bis 58 bzw. den
ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung
Seite 7, Zeilen 8 bis 18 und 25 bis 30 sowie den Fig. 1 bis 3 und 6
hervorgegangen.
Das Merkmal des geltenden Anspruchs 1, wonach sich die Aufnahmevorrichtung
(3) an der von der fluidgefüllten Kammer (12) abgewandten Stirnseite (6) des
Tragkörpers (2) radial über die axiale Materialaussparung (8) hinauserstreckt, ist
zwar lediglich in den Zeichnungen dargestellt, es ist aber unstrittig, dass
Anspruchsmerkmale auch in einer Zeichnung offenbart sein können. Bei lediglich
gezeichneten Merkmale, die also - wie im hier vorliegenden Fall - weder in der
Beschreibung noch in den Ansprüchen erwähnt sind, ist aber besonders sorgfältig
zu prüfen, ob die bloße zeichnerische Darstellung dem zuständigen Fachmann, im
vorliegenden Fall ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen in
der Schwingungstechnik und der Herstellung von Lagerkörpern, eine erkennbare
und ausführbare Lehre vermittelt. Dabei kommt es darauf an, ob das fragliche
Merkmal z. B. in den Zeichnungen besonders herausgestellt ist, weil ihm eine
eigene Figur gewidmet ist oder weil es aus sämtlichen Zeichnungen als
Lösungsmittel erkennbar ist oder weil es in verschiedenen Abbildungen wiederholt
wird. Einen Fall dieser letztgenannten Art stellen die Figuren 1 bis 3 und 6 des
Streitpatents dar. In all diesen Abbildungen ist erkennbar, dass sich die
Aufnahmevorrichtung an der von der
fluidgefüllten Kammer abgewandten
Stirnseite des Tragkörpers
radial über die axiale Materialaussparung
hinauserstreckt. Damit wird der zuständige Fachmann diese Ausgestaltung als zur
Erfindung gehörig erkennen, zumal ihm auch bewusst wird, dass durch diese
Maßnahme eine Stabilisierung der Materialaussparungen erfolgt, so dass
sichergestellt ist, dass die Wandflächen der Materialaussparungen unter statischer
Vorlast zueinander beabstandet bleiben.
Das Merkmal, wonach die Materialaussparung „die Aufnahmevorrichtung (3) (Fig.
1-3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so durchsetzt“, ist in den ursprünglichen
Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. Zwar wird der Fachmann das
rein gegenständliche Merkmal, wonach die Materialaussparung die Aufnahmevorrichtung durchsetzt, den Figuren entnehmen können, den
funktionalen
Zusammenhang (... so durchsetzt, dass ...) kann er aber allein durch das
Betrachten der Figuren nicht erkennen. Denn wie infolge des Durchsetzens der
Aufnahmevorrichtung durch die Materialaussparung die patentgemäß angestrebte
Beabstandung der Wandflächen der Materialaussparung erreicht werden soll, ist
allein aus den Abbildungen nicht erkennbar. Da somit der erteilte Anspruch 1 eine
unzulässige Erweiterung beinhaltet, kann eine Aufrechterhaltung des Streitpatents
nur über die Beseitigung der unzulässigen Erweiterung erfolgen. Da aber weiterhin
eine Streichung dieser Erweiterung automatisch zu einer Erweiterung des
Schutzbereichs des Patents führt, war in den geltenden Anspruch 1 eine
Beschränkungserklärung (Disclaimer) einzufügen.
Der geltende Anspruch 1 erteilt dem Fachmann auch eine klare, nachvollziehbare
Lehre. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar eine von ihr
geänderte Figur der DE 34 40 054 A1 mit verlängerten Schrägkanten des Kerns 5
vorgelegt und dargetan, dass nicht klar sei, ob auch eine solche Ausführungsform
vom nunmehr geltenden Anspruch 1 umfasst werde. Wenn aber ein Fachmann in
einem Anspruch Unklarheiten zu erkennen glaubt, so sind die Beschreibung und
die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Unter
Zuhilfenahme diese Unterlagen wird der Fachmann aber auch im vorliegenden
Fall keine Schwierigkeiten haben, zu erkennen, wie dieses Merkmal zu verstehen
ist, zumal im Anspruch 1 angegeben ist, dass sich die Aufnahmevorrichtung an
der Stirnseite des Tragkörpers radial erstrecken soll und in diesen einvulkanisiert
ist.
Die Bedenken der Einsprechenden hinsichtlich der Aufnahme eines weiteren
beschränkenden und zur Erfindung gehörenden Merkmals teilt der Senat nicht,
denn eine Beschränkung der Ansprüche ist in jedem Verfahrensstand zulässig.
Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 5 ergeben sich aus den
ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüche 2 und 4 bis 6.
4. Das zweifellos gewerblich anwendbare Hydrolager nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart
ein Hydrolager mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1,
insbesondere
ist
in
keiner Druckschrift ein Hydrolager mit einer
Aufnahmevorrichtung gezeigt, die sich über die axiale, in dem Tragkörper
angeordnete Materialaussparung hinauserstreckt.
5. Das Hydrolager gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Lehre des Anspruchs 1 liegt die Erkenntnis zugrunde, dass es insbesondere
bei Kraftfahrzeugen wegen der hohen Anforderungen an den Nutzungskomfort
erforderlich ist, dass Hydrolager Schwingungsamplituden bedämpfen, die im Lager
zu Kraftverläufen in allen drei möglichen Raumrichtungen verlaufen. Diese Lager
sollen daher nach Möglichkeit unabhängig voneinander bezüglich der
Dämpfungswirkung des Lagers
im Falle einer
in Lageraxiallängsrichtung
verlaufenden Belastung und einer quer zur Axiallängsrichtung des Lagers
verlaufenden Belastung, also einer in Lagerradialrichtung verlaufenden Last,
einstellbar sein (vgl. Sp. 1, Z. 34 bis 45 der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein
Lager zur dämpfenden Anordnung schwingender Massen zu schaffen, mit dem es
möglich ist, sowohl das akustische als auch das Festigkeitsverhalten in radialer
und axialer Richtung unabhängig voneinander einzustellen, wobei das zu
schaffende Lager kostengünstig sein und zudem eine hohe Dauerfestigkeit
aufweisen soll (vgl. Sp. 3, Z. 23 bis 30 der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
Dabei wird gemäß Anspruch 1 u. a. vorgeschlagen, die Aufnahmevorrichtung
eines bekannten Hydrolagers so auszugestalten, dass sie sich in radialer Richtung
über die in dem Lagerkörper vorgesehenen axialen Materialaussparungen
hinauserstreckt.
Zu einer solchen Ausgestaltung konnte der Stand der Technik insgesamt gesehen
jedoch keine Anregung
liefern, denn keiner dieser Druckschriften
ist ein
gattungsgemäßes Hydrolager
zu
entnehmen,
bei
dem
sich
die
Aufnahmevorrichtung
über
die
in
dem
Lagerkörper
abgeordneten
Materialaussparungen hinauserstreckt. Sofern beim angezogenen Stand der
Technik überhaupt Materialausnehmungen in dem Lagerkörper vorgesehen sind,
liegen diese Materialaussparungen alle außerhalb der Aufnahmevorrichtung. Nur
beispielhaft sei verwiesen auf die Fig. 2 in der D2: DE 30 47 160 C2, die einzige
Figur in der D5: DE 34 40 065 A1, die Fig. 4 in der D6: DE-GM 69 00 858 oder die
Fig. 4 und 8 der D9: DE 31 22 311 A1.
Die D3: DE-PS 974 889 (vgl. Abb. 1) zeigt ein zur elastischen Abstützung von
Maschinen- oder Fahrzeugteilen dienendes Gummi-Metall-Bauteil, welches aus
einem an eine obere und untere Metallplatte anhaftenden bzw. anvulkanisierten
Gummikörper besteht, der Hohlräume aufweist, über die sich die als
Aufnahmevorrichtung dienende Metallplatte erstreckt. Dieses Gummi-Metall-
Bauteil weist jedoch außer dem Umstand, dass sich die Aufnahmevorrichtung
über die Materialaussparung hinauserstreckt, keine weiteren Übereinstimmungen
mit dem Streitgegenstand auf und dient darüber hinaus auch einem gänzlich
anderen Zweck, da nämlich in der D3: DE-PS 974 889 bei gleichbleibender
Elastizität eine geringere Gummikörperstärke erreicht werden kann, ohne dabei an
Knickfestigkeit einzubüßen (vgl. S. 2, Z. 39 bis 44). Der Fachmann hatte somit
keinerlei Veranlassung, die aus der D3: DE-PS 974 889 bekannte Maßnahme als
mögliches Lösungsmittel für seine Aufgabe in Betracht zu ziehen.
Ein weiteres Hydrolager zeigt die D7: DE 33 36 204 A1. Dort ist gemäß Fig. 3 in
einem Tragkörper eine ringförmige Lagerplatte 20 angeordnet, auf die über eine
Elastomerschicht eine zylindrische Halterungsplatte 21 aufvulkanisiert ist. Die
Halterungsplatte weist einen zylindrischen Ansatz 22 auf, der in die Ausnehmung
in der ringförmigen Lagerplatte hineinragt. Die Elastomerschicht bedeckt auch die
Wandung der Ausnehmung und die Oberfläche des zylindrischen Ansatzes, wobei
zwischen der die Ausnehmung bedeckenden Schicht und dem zylindrischen
Ansatz ein freier Ringspalt 26 verbleibt. Dieser Ringspalt dient ausweislich der
Beschreibung (vgl. S. 7, Z. 8 und 9) dazu, eine radiale Beweglichkeit der
Halterungsplatte zu ermöglichen. Somit erstreckt sich bei diesem Hydrolager die
zylindrische Halterungsplatte zwar über den Ringspalt hinaus, der Ringspalt selbst
ist aber nicht - wie erfindungsgemäß vorgesehen - im Tragkörper, sondern
innerhalb der ringförmigen Lagerplatte angeordnet und leistet darüber hinaus
aufgrund seiner anderen Wirkungszusammenhänge auch keinen Beitrag zum
erfindungsgemäßen Einstellen des Festigkeits- und Dämpfungsverhaltens des
Lagers in radialer und axialer Richtung. Der Fachmann konnte folglich auch aus
dieser Druckschrift keine Substanz ziehen, die ihn zum Vorgehen in der nunmehr
beanspruchten Weise veranlassen konnte.
Die Druckschriften D1: DE 33 42 300 C2 und D4: DE 40 25 284 A1 liegen
erkennbarerweise noch weiter vom Streitgegenstand ab als der vorstehend
abgehandelte Stand der Technik und können somit den Fachmann ebenfalls nicht
in Richtung auf den Streitgegenstand beeinflussen.
Da somit im gesamten zu berücksichtigende Stand der Technik keine Anregungen
zu entnehmen sind, bei einem gattungsgemäßen Hydrolager eine sich über die
Materialaussparungen hinaus erstreckende Aufnahmevorrichtung vorzusehen,
konnte der Stand der Technik auch in einer Zusammenschau keine in diese
Richtung führenden Hinweise liefern.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind auf weitere Ausgestaltungen des
Hydrolagers nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.
III
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 147 Abs 3 PatG letzter Satz i. V. m. § 100
PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf
dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 zuzulassen,
da mit den von der Einsprechenden aufgeworfenen Fragen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung berührt werden.
Lischke
Heyne
Sperling
Schneider
Cl