Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 6 W (pat) 314/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. September 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 26 588 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Sperling und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Das Patent P 44 26 588 wird

in beschränktem Umfang

aufrechterhalten. Der geänderten Fassung

liegen

folgende

Unterlagen zugrunde:

1) Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2003,

2) Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Erteilung.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 21. März 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents P 44 26 588 mit

der Bezeichnung „Querweiche Tragfeder für ein Hydrolager“ ist am 21. Juni 2002

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die

Behauptung gestützt, dass der Anspruch 1 keine klare, nachvollziehbare Lehre

beinhalte, dass er gegenüber den Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert sei

und dass er gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

D1: DE 33 42 300 C2

D2: DE 30 47 160 C2

D3. DE-PS 974 889

D4: DE 40 25 284 A1

D5: DE 34 40 854 A1 (muss gemäß Patentschrift richtig heißen: DE

34 40 054 A1

D6: DE-GM 69 00 858

noch auf folgende Druckschriften

D7: DE 33 36 204 A1

D8: DE 44 26 588 A1

(zum vorliegenden Patent gehörende

Offenlegungsschrift)

D9: DE 31 22 311 A1.

Außerdem legt sie in der mündlichen Verhandlung eine Zeichnung vor.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgenden Fragen an:

1. Ist es der Patentinhaberin möglich, ein beschränktes Schutzbegehren

vorzulegen, das ein nach der Disclaimerlösung ausgeschlossenes Merkmal

aufweist?

2. Inwieweit kommt der Zeichnung als Offenbarungsmittel eine Bedeutung zu,

um behauptete funktionelle Merkmale zu offenbaren?

Die Patentinhaberin reicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche

1 bis 5 ein. Sie beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 9. September 2003

überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, Beschreibung und

Zeichnungen nach Patentschrift.

Weiterhin überreicht sie zur Erläuterung des Standes der Technik zwei Skizzen.

Die Patentinhaberin erklärt außerdem die Teilung des Patents.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Hydrolager zur dämpfenden Anordnung schwingender Massen mit

einem gummielastischen Tragkörper, der eine fluidgefüllte Kammer

teilweise begrenzt und in den eine Aufnahmevorrichtung mit einer

Bohrung zur Verbindung des Lagers mit der schwingenden Masse

hineinragt und in diesem einvulkanisiert ist und mit einem Gehäuse,

das den Tragkörper kraftschlüssig an einer Anordnungsvorrichtung

abstützt,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Tragkörper (2) mindestens eine axiale Materialaussparung

(8) aufweist, die auf einem zur Bohrung (5) der Aufnahmevorrichtung

(3) konzentrischen Kreissegment angeordnet ist und sich axial von

einer von der fluidgefüllten Kammer (12) abgewandten Stirnseite (6)

des Tragkörpers (2) her

in Richtung zur gegenüberliegenden

Stirnseite (2) erstreckt und dabei die Aufnahmevorrichtung (3) (Fig. 1-

3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so durchsetzt, dass die

Wandflächen der mindestens einen Aussparung unter statischer

Vorlast

zueinander beabstandet bleiben, wobei

sich die

Aufnahmevorrichtung (3) an der von der fluidgefüllten Kammer (12)

abgewandten Stirnseite (6) des Tragkörpers (2) radial über die axiale

Materialaussparung (8) hinauserstreckt (Aus dem Merkmal „dabei die

Aufnahmevorrichtung (3) (Fig. 1-3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so

durchsetzt,“ werden keine Rechte hergeleitet).“

Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Hydrolager

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung

eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich

offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind aus dem erteilten Anspruch

1 i.V.m. der Beschreibung Sp. 5, Z. 34 bis 45 und 53 bis 58 bzw. den

ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung

Seite 7, Zeilen 8 bis 18 und 25 bis 30 sowie den Fig. 1 bis 3 und 6

hervorgegangen.

Das Merkmal des geltenden Anspruchs 1, wonach sich die Aufnahmevorrichtung

(3) an der von der fluidgefüllten Kammer (12) abgewandten Stirnseite (6) des

Tragkörpers (2) radial über die axiale Materialaussparung (8) hinauserstreckt, ist

zwar lediglich in den Zeichnungen dargestellt, es ist aber unstrittig, dass

Anspruchsmerkmale auch in einer Zeichnung offenbart sein können. Bei lediglich

gezeichneten Merkmale, die also - wie im hier vorliegenden Fall - weder in der

Beschreibung noch in den Ansprüchen erwähnt sind, ist aber besonders sorgfältig

zu prüfen, ob die bloße zeichnerische Darstellung dem zuständigen Fachmann, im

vorliegenden Fall ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen in

der Schwingungstechnik und der Herstellung von Lagerkörpern, eine erkennbare

und ausführbare Lehre vermittelt. Dabei kommt es darauf an, ob das fragliche

Merkmal z. B. in den Zeichnungen besonders herausgestellt ist, weil ihm eine

eigene Figur gewidmet ist oder weil es aus sämtlichen Zeichnungen als

Lösungsmittel erkennbar ist oder weil es in verschiedenen Abbildungen wiederholt

wird. Einen Fall dieser letztgenannten Art stellen die Figuren 1 bis 3 und 6 des

Streitpatents dar. In all diesen Abbildungen ist erkennbar, dass sich die

Aufnahmevorrichtung an der von der

fluidgefüllten Kammer abgewandten

Stirnseite des Tragkörpers

radial über die axiale Materialaussparung

hinauserstreckt. Damit wird der zuständige Fachmann diese Ausgestaltung als zur

Erfindung gehörig erkennen, zumal ihm auch bewusst wird, dass durch diese

Maßnahme eine Stabilisierung der Materialaussparungen erfolgt, so dass

sichergestellt ist, dass die Wandflächen der Materialaussparungen unter statischer

Vorlast zueinander beabstandet bleiben.

Das Merkmal, wonach die Materialaussparung „die Aufnahmevorrichtung (3) (Fig.

1-3 und Fig. 6) an der Stirnseite (6) so durchsetzt“, ist in den ursprünglichen

Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. Zwar wird der Fachmann das

rein gegenständliche Merkmal, wonach die Materialaussparung die Aufnahmevorrichtung durchsetzt, den Figuren entnehmen können, den

funktionalen

Zusammenhang (... so durchsetzt, dass ...) kann er aber allein durch das

Betrachten der Figuren nicht erkennen. Denn wie infolge des Durchsetzens der

Aufnahmevorrichtung durch die Materialaussparung die patentgemäß angestrebte

Beabstandung der Wandflächen der Materialaussparung erreicht werden soll, ist

allein aus den Abbildungen nicht erkennbar. Da somit der erteilte Anspruch 1 eine

unzulässige Erweiterung beinhaltet, kann eine Aufrechterhaltung des Streitpatents

nur über die Beseitigung der unzulässigen Erweiterung erfolgen. Da aber weiterhin

eine Streichung dieser Erweiterung automatisch zu einer Erweiterung des

Schutzbereichs des Patents führt, war in den geltenden Anspruch 1 eine

Beschränkungserklärung (Disclaimer) einzufügen.

Der geltende Anspruch 1 erteilt dem Fachmann auch eine klare, nachvollziehbare

Lehre. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar eine von ihr

geänderte Figur der DE 34 40 054 A1 mit verlängerten Schrägkanten des Kerns 5

vorgelegt und dargetan, dass nicht klar sei, ob auch eine solche Ausführungsform

vom nunmehr geltenden Anspruch 1 umfasst werde. Wenn aber ein Fachmann in

einem Anspruch Unklarheiten zu erkennen glaubt, so sind die Beschreibung und

die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Unter

Zuhilfenahme diese Unterlagen wird der Fachmann aber auch im vorliegenden

Fall keine Schwierigkeiten haben, zu erkennen, wie dieses Merkmal zu verstehen

ist, zumal im Anspruch 1 angegeben ist, dass sich die Aufnahmevorrichtung an

der Stirnseite des Tragkörpers radial erstrecken soll und in diesen einvulkanisiert

ist.

Die Bedenken der Einsprechenden hinsichtlich der Aufnahme eines weiteren

beschränkenden und zur Erfindung gehörenden Merkmals teilt der Senat nicht,

denn eine Beschränkung der Ansprüche ist in jedem Verfahrensstand zulässig.

Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 5 ergeben sich aus den

ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüche 2 und 4 bis 6.

4. Das zweifellos gewerblich anwendbare Hydrolager nach dem geltenden

Patentanspruch 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart

ein Hydrolager mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1,

insbesondere

ist

in

keiner Druckschrift ein Hydrolager mit einer

Aufnahmevorrichtung gezeigt, die sich über die axiale, in dem Tragkörper

angeordnete Materialaussparung hinauserstreckt.

5. Das Hydrolager gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Lehre des Anspruchs 1 liegt die Erkenntnis zugrunde, dass es insbesondere

bei Kraftfahrzeugen wegen der hohen Anforderungen an den Nutzungskomfort

erforderlich ist, dass Hydrolager Schwingungsamplituden bedämpfen, die im Lager

zu Kraftverläufen in allen drei möglichen Raumrichtungen verlaufen. Diese Lager

sollen daher nach Möglichkeit unabhängig voneinander bezüglich der

Dämpfungswirkung des Lagers

im Falle einer

in Lageraxiallängsrichtung

verlaufenden Belastung und einer quer zur Axiallängsrichtung des Lagers

verlaufenden Belastung, also einer in Lagerradialrichtung verlaufenden Last,

einstellbar sein (vgl. Sp. 1, Z. 34 bis 45 der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein

Lager zur dämpfenden Anordnung schwingender Massen zu schaffen, mit dem es

möglich ist, sowohl das akustische als auch das Festigkeitsverhalten in radialer

und axialer Richtung unabhängig voneinander einzustellen, wobei das zu

schaffende Lager kostengünstig sein und zudem eine hohe Dauerfestigkeit

aufweisen soll (vgl. Sp. 3, Z. 23 bis 30 der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

Dabei wird gemäß Anspruch 1 u. a. vorgeschlagen, die Aufnahmevorrichtung

eines bekannten Hydrolagers so auszugestalten, dass sie sich in radialer Richtung

über die in dem Lagerkörper vorgesehenen axialen Materialaussparungen

hinauserstreckt.

Zu einer solchen Ausgestaltung konnte der Stand der Technik insgesamt gesehen

jedoch keine Anregung

liefern, denn keiner dieser Druckschriften

ist ein

gattungsgemäßes Hydrolager

zu

entnehmen,

bei

dem

sich

die

Aufnahmevorrichtung

über

die

in

dem

Lagerkörper

abgeordneten

Materialaussparungen hinauserstreckt. Sofern beim angezogenen Stand der

Technik überhaupt Materialausnehmungen in dem Lagerkörper vorgesehen sind,

liegen diese Materialaussparungen alle außerhalb der Aufnahmevorrichtung. Nur

beispielhaft sei verwiesen auf die Fig. 2 in der D2: DE 30 47 160 C2, die einzige

Figur in der D5: DE 34 40 065 A1, die Fig. 4 in der D6: DE-GM 69 00 858 oder die

Fig. 4 und 8 der D9: DE 31 22 311 A1.

Die D3: DE-PS 974 889 (vgl. Abb. 1) zeigt ein zur elastischen Abstützung von

Maschinen- oder Fahrzeugteilen dienendes Gummi-Metall-Bauteil, welches aus

einem an eine obere und untere Metallplatte anhaftenden bzw. anvulkanisierten

Gummikörper besteht, der Hohlräume aufweist, über die sich die als

Aufnahmevorrichtung dienende Metallplatte erstreckt. Dieses Gummi-Metall-

Bauteil weist jedoch außer dem Umstand, dass sich die Aufnahmevorrichtung

über die Materialaussparung hinauserstreckt, keine weiteren Übereinstimmungen

mit dem Streitgegenstand auf und dient darüber hinaus auch einem gänzlich

anderen Zweck, da nämlich in der D3: DE-PS 974 889 bei gleichbleibender

Elastizität eine geringere Gummikörperstärke erreicht werden kann, ohne dabei an

Knickfestigkeit einzubüßen (vgl. S. 2, Z. 39 bis 44). Der Fachmann hatte somit

keinerlei Veranlassung, die aus der D3: DE-PS 974 889 bekannte Maßnahme als

mögliches Lösungsmittel für seine Aufgabe in Betracht zu ziehen.

Ein weiteres Hydrolager zeigt die D7: DE 33 36 204 A1. Dort ist gemäß Fig. 3 in

einem Tragkörper eine ringförmige Lagerplatte 20 angeordnet, auf die über eine

Elastomerschicht eine zylindrische Halterungsplatte 21 aufvulkanisiert ist. Die

Halterungsplatte weist einen zylindrischen Ansatz 22 auf, der in die Ausnehmung

in der ringförmigen Lagerplatte hineinragt. Die Elastomerschicht bedeckt auch die

Wandung der Ausnehmung und die Oberfläche des zylindrischen Ansatzes, wobei

zwischen der die Ausnehmung bedeckenden Schicht und dem zylindrischen

Ansatz ein freier Ringspalt 26 verbleibt. Dieser Ringspalt dient ausweislich der

Beschreibung (vgl. S. 7, Z. 8 und 9) dazu, eine radiale Beweglichkeit der

Halterungsplatte zu ermöglichen. Somit erstreckt sich bei diesem Hydrolager die

zylindrische Halterungsplatte zwar über den Ringspalt hinaus, der Ringspalt selbst

ist aber nicht - wie erfindungsgemäß vorgesehen - im Tragkörper, sondern

innerhalb der ringförmigen Lagerplatte angeordnet und leistet darüber hinaus

aufgrund seiner anderen Wirkungszusammenhänge auch keinen Beitrag zum

erfindungsgemäßen Einstellen des Festigkeits- und Dämpfungsverhaltens des

Lagers in radialer und axialer Richtung. Der Fachmann konnte folglich auch aus

dieser Druckschrift keine Substanz ziehen, die ihn zum Vorgehen in der nunmehr

beanspruchten Weise veranlassen konnte.

Die Druckschriften D1: DE 33 42 300 C2 und D4: DE 40 25 284 A1 liegen

erkennbarerweise noch weiter vom Streitgegenstand ab als der vorstehend

abgehandelte Stand der Technik und können somit den Fachmann ebenfalls nicht

in Richtung auf den Streitgegenstand beeinflussen.

Da somit im gesamten zu berücksichtigende Stand der Technik keine Anregungen

zu entnehmen sind, bei einem gattungsgemäßen Hydrolager eine sich über die

Materialaussparungen hinaus erstreckende Aufnahmevorrichtung vorzusehen,

konnte der Stand der Technik auch in einer Zusammenschau keine in diese

Richtung führenden Hinweise liefern.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind auf weitere Ausgestaltungen des

Hydrolagers nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.

III

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 147 Abs 3 PatG letzter Satz i. V. m. § 100

PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf

dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 zuzulassen,

da mit den von der Einsprechenden aufgeworfenen Fragen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung berührt werden.

Lischke

Heyne

Sperling

Schneider

Cl