Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 26 W (pat) 187/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 187/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 725 802
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Reker als
Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für
die Dienstleistungen
„39
Transport; livraison, emballage et entreposage der merchandises.
42 Restauration et services de traiteurs, y compris approvisionnement
de produits alimentaires et de boissons ainsi que d’autres
marchandises pour tiers, en particulier pour des établissements de
restauration, d’hotellerie ou de traiteur; hébergement temporaire“
international registrierten Marke 725 802
FUTURELOG
den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Bezeichnung „FUTURELOG“ handele es sich um einen für die
maßgeblichen deutschen Verkehrskreise erkennbar aus dem englischsprachigen
Wort „FUTURE“ (=“Zukunft“) und der Abkürzung „LOG“ des englischen Begriffs
„logistics“ bzw des entsprechenden deutschen Begriffs „Logistik“ zusammengesetzten Begriff, der nur als Sachbegriff dahingehend verstanden werde, dass die
Markeninhaberin bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen die „Logistik der Zukunft“ einsetze. Ein solches Verständnis werde dadurch gefördert,
dass der Sachbegriff „future logistics“ nicht neu sei, sondern bereits verwendet
werde. Das Thema „future logistics“ sei beispielsweise Thema von u.a. im Internet
angebotenen Seminaren. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des als Marke
beanspruchten Begriffs liege nicht vor, weil der Markenbestandteil „LOG“ in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Sinne
von „Logik“ oder „Logarithmus“ interpretiert werden könne. Auch wenn die um
Schutz nachsuchende Marke nicht konkret zum Ausdruck bringe, wie die Logistik
der Zukunft beschaffen sei, ändere dies nichts daran, dass der beschreibende
Aussagegehalt der Bezeichnung „FUTURELOG“ überwiege und der Verkehr in ihr
deshalb nur eine sachliche Aussage ohne Hinweischarakter auf ein einzelnes
Unternehmen sehen werde. Die Frage, ob es sich bei der um Schutz nachsuchenden Marke auch um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), habe deshalb dahingestellt bleiben können.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der um Schutz nachsuchenden Marke handele es sich um eine lexikalisch weder im Englischen noch im Deutschen nachweisbare, phantasievolle
Wortverbindung. Der Markenbestandteil „LOG“ sei in Internet-Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung des Begriffs „Logistik“ nicht feststellbar. Es müsse
auch berücksichtigt werden, dass Abkürzungen in Wortneubildungen nicht in gleicher Weise sofort verständlich seien wie die ihnen zugrunde liegenden, abgekürzten Begriffe selbst. Dies gelte um so mehr, wenn die Abkürzung – wie im vorliegenden Fall „LOG“ – auch in einem anderen Sinne verstanden werden könne.
Eine Verwendung der möglicherweise rein beschreibenden Wörter „future logistics“ sei im Internet nicht bzw zumindest nicht mehr feststellbar. Die Markenstelle habe zudem die indizielle Bedeutung der Voreintragung der Marke in der
Schweiz nicht hinreichend gewürdigt. Eine weitere erhebliche Indizwirkung für die
Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich aus der Eintragung der Marken
„BESTLOG“ und „F-LOG“ in Deutschland. Auch bei Zugrundelegung der zu den
absoluten Schutzhindernissen ergangenen Rechtsprechung des EuGH sei die
Schutzfähigkeit der Bezeichnung „FUTURELOG“ zu bejahen, weil es sich bei ihr
nicht um einen im deutschen oder englischen Sprachgebrauch üblichen Begriff
handele, der nur als Sachhinweis verstanden werde. Die Markeninhaberin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der um Schutz nachsuchenden Marke
fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37, 113 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren
und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK;
BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH
GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f – Orange). Für
kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet
sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst
um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Wie die Markenstelle bereits unter Hinweis auf im angefochtenen Beschluss konkret benannte lexikalische Fundstellen sowie unter Hinweis auf im einzelnen aufgeführte Internetadressen dargelegt und nachgewiesen hat, handelt es sich bei
dem der schutzsuchenden Marke zugrunde liegenden Begriff „Future Logistics“
um einen Sachbegriff, der den aktuell in Unternehmen, insbesondere solchen des
Transportgewerbes und solchen, die auf eine rechtzeitige Lieferung von Gütern
durch Transportunternehmen angewiesen sind, vielfach diskutierten Themenkreis
der zukünftigen Logistik bezeichnet. Die Abnehmer der von der Markeninhaberin
beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich bereits nach der Formulierung
des Dienstleistungsverzeichnisses auch um Unternehmen handelt, verfügen nicht
nur erfahrungsgemäß allgemein über Grundkenntnisse der englischen Sprache,
sodass sie das dem englischen Grundwortschatz zugehörige Wort „FUTURE“ und
das mit dem sinngleichen deutschen Begriff „Logistik“ weitgehend identische englische Wort „LOGISTICS“ in ihrer Bedeutungen unmittelbar erfassen können. Sie
werden darüber hinaus auch sowohl den daraus gebildeten Gesamtbegriff „Future
Logistics“ als auch deren verkürzte Form „FUTURELOG“ auf Anhieb im Sinne von
„Zukunftslogistik“ verstehen, selbst wenn sie ihnen zuvor noch nicht begegnet sein
sollten.
Entgegen der Argumentation der Markeninhaberin kann insoweit auch von einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des Markenteils „LOG“ nicht ausgegangen
werden. Für die maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verkehrskreise (EuGH GRUR Int 1998, 795, 797 Nr. 31 – Gut Springenheide), denen die Marke in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen des Transportgewerbes begegnet, ist auf
Grund dieses Zusammenhangs in rechtserheblichem Umfang unmittelbar klar,
dass es sich bei diesem Markenteil um die Abkürzung des deutschen Begriffs „Logistik“ oder des entsprechenden englischen Begriffs „LOGISTICS“ handelt, denn
die grundsätzlich bestehenden weiteren Verständnismöglichkeiten von „LOG“ liegen ersichtlich fern, weil sie Fachgebiete betreffen, die keinen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweisen. Auch die Gebräuchlichkeit und Verständlichkeit der Abkürzung „LOG“ steht für den Senat angesichts der Aufnahme
dieser Abkürzung in das von der Markenstelle zitierte deutsche Abkürzungslexikon
außer Frage. Sie wird weiterhin, ohne dass es letztlich für die Entscheidung hierauf noch ankommt, noch durch den Umstand untermauert, dass es in Deutschland
bereits verschiedene „Logistik“-Studiengänge gibt, die unter der Kurzbezeichnung
„LOG“
geführt werden
(vgl.
z.B.
http://bauserv-01.bauing.uni-wuppertal.de/svt/laiv/LOG.htm).
Die mit der schutzsuchenden Bezeichnung konfrontierten Verkehrskreise werden
in dieser daher nur einen Sachhinweis auf den Umstand sehen, dass die von der
Markeninhaberin angebotenen Dienstleistungen unter Einsatz einer zukunftsweisenden Logistik erbracht werden. Damit fehlt der schutzsuchenden Marke die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung.
Die Eintragung der schutzsuchenden Marke in der Schweiz sowie der Eintragung
der Bezeichnungen „BESTLOG“ und „F-LOG“ durch das Deutsche Patent- und
Markenamt vermag die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „FUTURELOG“
nicht zu begründen. Da für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist, können Voreintragungen der fraglichen
Marke im Ausland weder unter dem Gesichtspunkt des „Telle-quelle-Schutzes“
von Bedeutung sein noch sonstige entscheidungserhebliche Indizwirkungen zu
Gunsten des inländischen Anmelders entfalten (BGH GRUR 1989, 666, 667 –
Sleepover; GRUR 1997, 527, 530 f – Autofelge). Vielmehr kommt es ausschließlich auf die jeweilige nationale Branchenüblichkeit an, die von Land zu Land verschieden sein kann. Deshalb sind ausländische Markeneintragungen, auch solche
im deutschsprachigen Ausland, für das inländische Prüfungsverfahren regelmäßig
nicht erheblich. Auch die Eintragung einer ähnlichen Marke durch das Deutsche
Patent- und Markenamt vermag weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil
die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today). Außerdem
würde eine derartige Bindung mit der ausdrücklichen gesetzlichen Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen absoluter Schutzhindernisse nicht in Einklang zu
bringen sein, wobei die EU-Markenrichtlinie und das Markengesetz von vornherein
davon ausgehen, dass es keine Fiktion der Richtigkeit von Markeneintragungen
gibt, sondern dass vielmehr auch schutzunfähige Marken - aus welchen Gründen
auch immer – zur Eintragung gelangen können (BPatGE 41, 211, 217 – Tablettenform; SchweizBG 2002, 47 – CannaBioland).
Fehlt es demnach an der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft der schutzsuchenden Marke, kommt es auf die weitere, auch von
der Markenstelle offen gelassene Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.
Reker
Eder
Kätker
Bb