Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 32 W (pat) 322/02

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 27 669 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der am 10. April 2000 für

Waren aus Papier oder Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Fotografien, Druckereierzeugnisse, Aufkleber (Stickers), Plakate,

Schilder aus Papier oder Pappe, Wimpel oder Fahnen aus Papier;

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Organisation und Durchführung von Fest- und Tanzveranstaltungen, insbesondere in Verbindung mit kulturellen Aktivitäten zur Brauchtumspflege

angemeldeten Marke 300 27 669

RATTEKÖPP

ist Widerspruch aus der Marke 300 25 760 (Anmeldetag 3. April 2000)

Stammdesch Ratteköpp

erhoben worden, die für die Dienstleistungen

Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten

Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die für die jüngere Marke

registrierten Dienstleistungen in Klasse 41.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 dem

Widerspruch stattgegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke,

nämlich für die Dienstleistungen

Organisation und Durchführung von Fest- und Tanzveranstaltungen, insbesondere in Verbindung mit kulturellen Aktivitäten zur

Brauchtumspflege,

angeordnet. Es bestehe die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken

gedanklich in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt

würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein rechtserheblicher Teil

der angesprochenen Verkehrskreise den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eigentümlich und phantasievoll wirkenden Bestandteil

Ratteköpp der Widerspruchsmarke als das eigentliche Betriebskennzeichen ansehen werde, nicht aber den trotz mundartlicher Abwandlung eher sprachüblich verwendeten Bestandteil Stammdesch. Die Annahme, dass es sich bei den jeweiligen

Dienstleistungen um solche eines Personenkreises namens "Ratteköpp" handele,

sei keinesfalls fernliegend.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er hält

eine Verwechslungsgefahr nicht

für gegeben.

In der "Karnevals-Session

2002/2003" hätten die beiden jeweils hinter den Markeninhabern stehenden

Gruppierungen eigenständig unter ihren jeweiligen Namen an den Karnevalsumzügen in Köln (Schull- und Veedelszög) im gegenseitigen Einvernehmen teilgenommen. Auch im Bereich organisierter Karnevalsveranstaltungen (z.B. Prunksitzungen) bestehe keine Verwechslungsgefahr, da solche weder durchgeführt worden, noch geplant seien. Er – der Markeninhaber – habe den Stammtisch namens

"Ratteköpp" bereits im Jahre 1965 gegründet. Der wesentlich jüngere Widersprechende habe ihm diesen Namen "in offensichtlich arglistiger Absicht fortgenommen".

Eine Stellungnahme des Widersprechenden ist im Beschwerdeverfahren nicht zu

den Akten gelangt.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, aber nicht begründet, weil die

sich gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

(st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626 – IMS).

Die angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 41 der jüngeren Marke umfassen

Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten, für welche die Widerspruchsmarke Schutz

genießt. Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstleistungsidentität bzw Ähnlichkeit ist dabei ausschließlich die registrierte Fassung der Dienstleistungsverzeichnisse; dass der Markeninhaber seine Marke nur für Veranstaltungen im Rahmen

des Kölner Karnevals und ob Karnevalsumzüge Fest- und Tanzveranstaltungen

sind, ist daher ohne Belang.

Die Kennzeichnungskraft und der durch diese mitbestimmte Schutzumfang der

Widerspruchsmarke sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von Hause

aus zumindest durchschnittlich.

Es besteht die Gefahr, dass die beiden Marken bei einer Verwendung für gleiche

und ähnliche Dienstleistungen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und

daher für Marken nur eines Unternehmens gehalten werden. Der angesprochene

Verkehr wird zwar den ersten Wortbestandteil Stammdesch der Widerspruchsmarke nicht übersehen oder überhören und – weitgehend – auch den Sinngehalt

dieses mundartlichen Ausdrucks (= Stammtisch) verstehen. Da aber das weitere

Wortelement Ratteköpp, das auf eine Personengruppe (Rattenköpfe) hindeutet,

mit der jüngeren Marke vollständig übereinstimmt – der Schreibweise ganz in Versalien kommt insoweit keine Bedeutung zu –, liegt für das Publikum die Annahme

nahe, die jeweiligen Dienstleistungen stammten von demselben Anbieter wobei

einmal der Name der Gruppe

(Ratteköpp) und dann sein Stammtisch

(Stammdesch Ratteköpp) als Marke gewählt wurde. Da vom Deutschen Patent-

und Markenamt registrierte Marken in ganz Deutschland Schutz genießen, sind

die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise

solche aus allen Teilen des Landes. Dass die Beteiligten selbst demgegenüber,

wie vorgetragen, ihre Marken nur in einen räumlich und zeitlich eng begrenzten

Rahmen einzusetzen beabsichtigen – nämlich im Kölner Karneval -, kann daher

keine Berücksichtigung finden.

Darüber, ob der Widersprechende im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Marke bösgläubig war, weil er dem Markeninhaber die Bezeichnung Ratteköpp in "arglistiger

Weise fortgenommen" habe, ist im Widerspruchsverfahren nicht zu entscheiden,

weil hier nur die in § 42 Abs. 2 MarkenG genannten Widerspruchsgründe berücksichtigt werden. Die Bösgläubigkeit gehört nicht dazu. Sie stellt demgegenüber

einen eigenständigen Löschungsgrund dar, der gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 54

MarkenG in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen ist. Das gilt auch für

etwaige Ansprüche des Markeninhabers aus älteren nicht registrierten Rechten an

der Bezeichnung Ratteköpp; insoweit ist die Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte gegeben.

Gründe für eine Kostenauferlegung (nach § 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Hu