Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 32 W (pat) 322/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
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B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 27 669 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der am 10. April 2000 für
Waren aus Papier oder Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Fotografien, Druckereierzeugnisse, Aufkleber (Stickers), Plakate,
Schilder aus Papier oder Pappe, Wimpel oder Fahnen aus Papier;
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Organisation und Durchführung von Fest- und Tanzveranstaltungen, insbesondere in Verbindung mit kulturellen Aktivitäten zur Brauchtumspflege
angemeldeten Marke 300 27 669
RATTEKÖPP
ist Widerspruch aus der Marke 300 25 760 (Anmeldetag 3. April 2000)
Stammdesch Ratteköpp
erhoben worden, die für die Dienstleistungen
Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten
Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die für die jüngere Marke
registrierten Dienstleistungen in Klasse 41.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 dem
Widerspruch stattgegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke,
nämlich für die Dienstleistungen
Organisation und Durchführung von Fest- und Tanzveranstaltungen, insbesondere in Verbindung mit kulturellen Aktivitäten zur
Brauchtumspflege,
angeordnet. Es bestehe die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken
gedanklich in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt
würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein rechtserheblicher Teil
der angesprochenen Verkehrskreise den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eigentümlich und phantasievoll wirkenden Bestandteil
Ratteköpp der Widerspruchsmarke als das eigentliche Betriebskennzeichen ansehen werde, nicht aber den trotz mundartlicher Abwandlung eher sprachüblich verwendeten Bestandteil Stammdesch. Die Annahme, dass es sich bei den jeweiligen
Dienstleistungen um solche eines Personenkreises namens "Ratteköpp" handele,
sei keinesfalls fernliegend.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er hält
eine Verwechslungsgefahr nicht
für gegeben.
In der "Karnevals-Session
2002/2003" hätten die beiden jeweils hinter den Markeninhabern stehenden
Gruppierungen eigenständig unter ihren jeweiligen Namen an den Karnevalsumzügen in Köln (Schull- und Veedelszög) im gegenseitigen Einvernehmen teilgenommen. Auch im Bereich organisierter Karnevalsveranstaltungen (z.B. Prunksitzungen) bestehe keine Verwechslungsgefahr, da solche weder durchgeführt worden, noch geplant seien. Er – der Markeninhaber – habe den Stammtisch namens
"Ratteköpp" bereits im Jahre 1965 gegründet. Der wesentlich jüngere Widersprechende habe ihm diesen Namen "in offensichtlich arglistiger Absicht fortgenommen".
Eine Stellungnahme des Widersprechenden ist im Beschwerdeverfahren nicht zu
den Akten gelangt.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, aber nicht begründet, weil die
sich gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke
älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke
(st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
Die angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 41 der jüngeren Marke umfassen
Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten, für welche die Widerspruchsmarke Schutz
genießt. Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstleistungsidentität bzw Ähnlichkeit ist dabei ausschließlich die registrierte Fassung der Dienstleistungsverzeichnisse; dass der Markeninhaber seine Marke nur für Veranstaltungen im Rahmen
des Kölner Karnevals und ob Karnevalsumzüge Fest- und Tanzveranstaltungen
sind, ist daher ohne Belang.
Die Kennzeichnungskraft und der durch diese mitbestimmte Schutzumfang der
Widerspruchsmarke sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von Hause
aus zumindest durchschnittlich.
Es besteht die Gefahr, dass die beiden Marken bei einer Verwendung für gleiche
und ähnliche Dienstleistungen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und
daher für Marken nur eines Unternehmens gehalten werden. Der angesprochene
Verkehr wird zwar den ersten Wortbestandteil Stammdesch der Widerspruchsmarke nicht übersehen oder überhören und – weitgehend – auch den Sinngehalt
dieses mundartlichen Ausdrucks (= Stammtisch) verstehen. Da aber das weitere
Wortelement Ratteköpp, das auf eine Personengruppe (Rattenköpfe) hindeutet,
mit der jüngeren Marke vollständig übereinstimmt – der Schreibweise ganz in Versalien kommt insoweit keine Bedeutung zu –, liegt für das Publikum die Annahme
nahe, die jeweiligen Dienstleistungen stammten von demselben Anbieter wobei
einmal der Name der Gruppe
(Ratteköpp) und dann sein Stammtisch
(Stammdesch Ratteköpp) als Marke gewählt wurde. Da vom Deutschen Patent-
und Markenamt registrierte Marken in ganz Deutschland Schutz genießen, sind
die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise
solche aus allen Teilen des Landes. Dass die Beteiligten selbst demgegenüber,
wie vorgetragen, ihre Marken nur in einen räumlich und zeitlich eng begrenzten
Rahmen einzusetzen beabsichtigen – nämlich im Kölner Karneval -, kann daher
keine Berücksichtigung finden.
Darüber, ob der Widersprechende im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Marke bösgläubig war, weil er dem Markeninhaber die Bezeichnung Ratteköpp in "arglistiger
Weise fortgenommen" habe, ist im Widerspruchsverfahren nicht zu entscheiden,
weil hier nur die in § 42 Abs. 2 MarkenG genannten Widerspruchsgründe berücksichtigt werden. Die Bösgläubigkeit gehört nicht dazu. Sie stellt demgegenüber
einen eigenständigen Löschungsgrund dar, der gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 54
MarkenG in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen ist. Das gilt auch für
etwaige Ansprüche des Markeninhabers aus älteren nicht registrierten Rechten an
der Bezeichnung Ratteköpp; insoweit ist die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte gegeben.
Gründe für eine Kostenauferlegung (nach § 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu