Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.09.2003 – 20 W (pat) 38/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 56 231.4-35
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Anmeldung P 198 56 231.4-35 "Satellitenkonstellation sowie System und Verfahren zur Überwachung von Flugzeugen" wurde vom Patentamt mit Beschluss
vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen, weil der mit dem Anspruch 1 beanspruchte
Gegenstand sich im Weltraum befinde und hinsichtlich des Patentschutzes internationales Recht berühre. Für derartige Gegenstände sei das Patentamt wegen
Im Prüfungsbescheid vom 10. August 1999 waren zuvor neben den vorstehenden
Argumenten ua die Druckschriften
(2) US 5 793 813,
(6) Alcatel Telecom Rundschau, Ausgabe Telecom 95,
1995 S 58 bis 62 und
(7) WO 98/21 839 A1
genannt und dem Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 die Neuheit abgesprochen worden.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche vom 16. Dezember 1999 zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet:
"1. Satellitenkonstellation mit einer Vielzahl von nicht geostationären Satelliten (1, 2, 3, 4) vorwiegend in niedrigen
Bahnen, zur Übertragung von Daten, wobei die Bahnen (10,
20, 30) der Satelliten (1, 2, 3, 4) und ihre Verteilung so ausgelegt sind, daß Übertragungskanäle (5a, 5b, 5c, 6b) zwischen einer Vielzahl von in der Luft befindlichen Flugzeugen (21, 22, 23, 24) und einer oder mehreren Kontrollstationen (7) am Boden bereitgestellt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Satelliten (1, 2, 3, 4) ein System zur Übertragung hoher Datenraten in einem Breitbandkanal aufweisen."
II
Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit das Amt in dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung mit der
Begründung zurückgewiesen hat, die Satellitenkonstellation nach Anspruch 1
befinde sich im Weltraum, berühre damit internationales Recht und sei daher nicht
dem nationalen Patentschutz zugänglich, fehlt es an einer Rechtsgrundlage nach
dem Patentgesetz.
Die Zurückweisungsgründe sind vielmehr abschließend in § 48 PatG aufgeführt
und umfassen im wesentlichen die fehlende Patentfähigkeit nach §§ 1 bis 5 PatG.
Aufgrund der vom Prüfer angeführten Unzuständigkeit des Deutschen Patent- und
Markenamts für den beanspruchten Gegenstand kann daher die Anmeldung nicht
zurückgewiesen werden.
Genügt der Anmeldungsgegenstand den Anforderungen der §§ 1 bis 5 PatG,
besitzt er also technischen Charakter, ist er vom Patentschutz nicht ausdrücklich
ausgeschlossen, ist der beanspruchte Gegenstand insbesondere neu, erfinderisch
und gewerblich anwendbar und sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 34 PatG, für die Erteilung des Patents erfüllt, hat diese
unabhängig von der weiteren Problematik zu erfolgen, ob, wie und wo eine Verwertung des Schutzrechts erfolgt. Dass das Amt sich grundsätzlich nicht mit Verwertungsfragen zu befassen hat, zeigt sich auch in der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 2 Nr 1 PatG, die inhaltlich dem Art 27 Abs 2 TRIPS entspricht.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der vom Prüfer als (1) herangezogene Aufsatz in GRUR 1999, 1ff - auch wenn dort einzelne missverständliche
Formulierungen insoweit einen Zusammenhang zwischen Erteilungsverfahren und
Verwertung des Patents suggerieren könnten - sich lediglich mit den Wirkungen
eines bereits erteilten Patents (Satellitenbetrieb im Weltraum) befasst und somit
für den vorliegenden Fall unbeachtlich ist.
2. Anspruch 1 ist jedoch nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht patentfähig
ist; er ergab sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender Weise aus
(2).
Die Druckschrift (2) beschreibt eine Satellitenkonstellation mit den Merkmalen des
Oberbegriffs des Anspruchs 1 (Fig 2, Anspruch 1, Sp 1 Z 38 bis 45, Sp 2 Z 60 bis
67).
Die Satelliten arbeiten zwar nur mit einem Schmalbandkanal, weil eine Übertragung relativ geringer Datenmengen für die anfallenden Daten als ausreichend
angesehen wird (Sp 5 Z 31 bis 40). Es liegt aber im Bereich fachmännischen
Handelns, bei Bedarf, wenn hohe Datenraten übertragen werden sollen, auf einen
Breitbandkanal auszuweichen.
Diese Beurteilung wird im übrigen durch (6) und (7) belegt. Es besteht der
Wunsch, Fluggästen während des Fluges in Echtzeit Audio- und Videoprogramme
anzubieten. Dies geschieht mit Hilfe eines satellitengesteuerten Systems ((7)
Anspruch 1 und 2). In einem solchen System mit nicht geostationären Satelliten in
niedrigen Umlaufbahnen stellt man den Zugang zu Multimediadiensten durch Verbindung mit terrestrischen Breitbandnetzen her, (6).
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Fa