Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.09.2003 – 30 W (pat) 122/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 399 47 770
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für Waren der Klassen 6, 7 und 8, nämlich „Schlosser- und Kleineisenwaren; Maschinen für die Metallverarbeitung; handbetriebene und maschinenbetriebene
Werkzeuge für die Metallbearbeitung“ als Bildmarke (farbig, blau) ist folgende
Darstellung am 18. Januar 2000 unter der Nummer 399 47 770 in das Register
eingetragen worden:
siehe Abb. 1 am Ende
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 17. Februar 2000.
Widerspruch erhoben hat am 15. Mai 2000 die Inhaberin der älteren, am
22. Juli 1997 angemeldeten und am 2. Dezember 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 000 576 603 (Bildmarke, farbig Blau-türkis)
siehe Abb. 2 am Ende
die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 geschützt ist, nämlich:
„Tore, Garagentore, Drehtore, Rolltore, jeweils aus Metall; Fenster
und Türen, einschließlich Zubehör und Teile vorgenannter Waren,
insbesondere Glas, Beschläge, Rolladen, Sonnenschutz, Fensterbänke und Fenster- und Türfüllungen jeder Art, Trennwände und
Trennwandtüren, einschließlich Zubehör und Teile vorgenannter
Waren, insbesondere Schlösser, Regale, Nummernschilder, Lichtschalterkonsolen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 6
enthalten;
Tore, Garagentore, Drehtore, Rolltore, jeweils soweit in Klasse 19
enthalten; Fenster und Türen, einschließlich Zubehör und Teile
vorgenannter Waren, insbesondere Glas, Beschläge, Türen einschließlich Zubehör und Teile vorgenannter Waren, insbesondere
Glas, Beschläge, Rolladen, Sonnenschutz, Fensterbänke und
Fenster- und Türfüllungen jeder Art, Trennwände und Trennwandtüren, einschließlich Zubehör und Teile vorgenannter Waren,
insbesondere Schlösser, Regale, Nummernschilder, Lichtschalterkonsolen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 19 enthalten;
Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur von Toren, Garagentoren, Drehtoren und Rolltoren; Installationsarbeiten“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen nach dem Gesamteindruck der Marken Verwechslungsgefahr für gegeben.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2002 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 47 770 anzuordnen.
Eine Äußerung der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren
ist nicht zur Akte gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den patentamtlichen Beschluß sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Der nach § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Die Eintragung der angegriffenen Marke kann auch nach Auffassung des Senats
wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Absatz 1 Nr 2 iVm § 125b Nr 1
MarkenG) nicht gelöscht werden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr zB BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV;
GRUR 2001, 507, 508
- EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit aus.
Die beiderseitigen Waren können im Bereich der Klasse 6 identisch sein. Zu den
Waren der Klassen 7 und 8 der angegriffenen Marke weisen die Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke hingegen in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren keine Ähnlichkeit auf, so daß diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr schon an der fehlenden Warenähnlichkeit scheitert.
Bezüglich der Waren der Klasse 6 ist der von der angegriffenen Marke einzuhaltende Abstand zur Widerspruchsmarke auch bei Anlegung strenger Maßstäbe
gewahrt.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien.
Die Widerspruchsmarke ist innerhalb einer rechteckigen Umrahmung gestaltet, in
der grafisch vereinfacht ein Garagentor dargestellt ist, in dessen Lamellen drei
weiße Streifen und eine Art Pfeilspitze farblich hervorgehoben sind, die nach Auffassung der Widersprechenden den Buchstaben K darstellen; unterhalb des Garagentores ist in Großbuchstaben das Wort „KÄUFERLE“ wiedergegeben. Diese
Elemente finden in der angegriffenen Marke keine Entsprechung: sie besteht allein
aus dem grafisch gestalteten, deutlich erkennbaren Großbuchstaben K, über dem
das Wort „KÄMPFE“ geschrieben ist. Bei der solchermaßen verschiedenen Gesamtgestaltung der Marken ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem
Gesamteindruck klar auszuschließen.
Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander ab, so kann aber gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn
übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den jeweiligen Gesamteindruck der Vergleichsmarken prägen. Davon ist auszugehen, wenn die übrigen
Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,
daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können, zB wegen Kennzeichnungsschwäche (BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Beim
Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen mißt der Verkehr dabei in der
Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende
Bedeutung zu (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rn 366, 434 mwN).
Die jeweiligen Wortbestandteile „KÄMPFE“ und „KÄUFERLE“ - ihre prägende Bedeutung im Gesamteindruck der beiden Marken unterstellt, ungeachtet der Frage,
ob diesen als Herstellerangabe eine prägende Bedeutung für die Gesamtzeichen
abzusprechen sein könnte - weisen im Klang so deutliche, weder zu überhörende,
noch zu übersehende Abweichungen auf, daß auch bei einem isolierten Vergleich
dieser Wörter beachtliche Verwechslungen nicht zu befürchten wären. So besteht
die angegriffene Marke aus zwei Sprechsilben, während die Widerspruchsmarke
drei Sprechsilben aufweist. Der in beiden Wörtern vorhandene Umlaut „Ä“, dem in
der angegriffenen Marke der Buchstabe „M“ folgt und die Aussprache „ÄM“ bewirkt, ist in der Widerspruchsmarke mit dem Vokal „U“ verbunden, was zu der
Aussprache „EU“ führt; damit weisen die allgemein stärker beachteten Wortanfänge ein deutlich unterschiedliches Klangbild auf („KÄM“ gegenüber „KEU“). Aber
auch in dem sich anschließenden Lautbestand („PFE“ gegenüber „“FERLE“) bestehen markante Abweichungen; der Buchstabe „P“ in der angegriffenen Marke
klingt bei der Aussprache kaum an, so dass der Ausklang mit „FE“ wenig klangstark ist; demgegenüber tritt der der Anfangssilbe folgende Wortteil „FERLE“ in der
Widerspruchsmarke – bedingt durch den Konsonanten „R“ – deutlich hervor.
Eine allein oder selbständig kollisionsbegründende Wirkung kommt im Übrigen
dem Bestandteil K schon aus Rechtsgründen nicht zu, selbst wenn zu Gunsten
der Widersprechenden - entgegen der Ansicht des Senats - unterstellt wird, dass
die in der Widerspruchsmarke enthaltene Grafik als Buchstabe K anzusehen ist.
Denn im Bereich der hier allein noch maßgeblichen Schlosser- und Kleineisenwaren ist der Buchstabe K ein schutzunfähiger Sachhinweis. Der Buchstabe K ist ua
das Einheitenzeichen für „Kelvin“ (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 3. Band, S 22) und stellt in der Bauphysik im Bereich Wärmeschutz im Hochbau das Formelzeichen für den Wärmedurchlasswiderstand dar. Für die maßgeblichen Schlosser- und Kleineisenwaren, die als Bauteile entweder als solche die
festgelegten Mindestwerte für den Wärmedurchlaßwiderstand erfüllen müssen
oder aber zum Einsatz in solchen Waren kommen, die die vorgeschriebenen K-
Werte erreichen müssen, kann der Buchstabe K damit zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der wesentlichen Aspekte der Zweckbestimmung der Waren dienen.
Entsprechendes gilt für die beiden Darstellungen des Buchstabens, ihre selbständig kollisionsbegründende Wirkung unterstellt: deren besondere Bildwirkung
weicht durch die jeweilig unterschiedlichen individuellen Gestaltungselemente
(zum einen eindimensional aus drei waagerechten Streifen und Pfeilspitze gebildet, zum anderen dreidimensional ausgestaltet) derart auffällig voneinander ab,
daß selbst bei einer Gegenüberstellung nur dieser Bildelemente keine beachtliche
Verwechslungsgefahr bestünde.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen
Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Abb. 1
Na
Abb. 2