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BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 77/03

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 65 502.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

SunSystem

Die Wortmarke

ist für die Waren

„Bräunungsgeräte, UV-Lampen und Bräunungsstrahler für medizinische Zwecke; Teile der Bräunungsgeräte, wie Filter, Reflektoren;

Bräunungsgeräte, UV-Lampen und Bräunungsstrahler für nichtmedizinische Zwecke; Teile der Bräunungsgeräte, wie Filter, Reflektoren“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom

9. Januar 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende

freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Marke setze sich aus den beiden einfachen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden, dem maßgeblichen inländischen

Publikum unmittelbar verständlichen Wörtern „Sun“ und „System“ zusammen.

„Sun“, das englische Wort für „Sonne“ und damit Synonym für die natürliche

Strahlungsquelle überhaupt, werde, (ebenso wie das Wort „Sonne“), üblicherweise

auch für Bestrahlungsgeräte oder dazugehörige Lampen und Strahler verwendet,

die auf künstlichem Weg eine der Sonne vergleichbare Strahlungswirkung bereitstellten. „System“ sei eine auch in deutschen Verkehrskreisen übliche Bezeichnung für eine aus Einzelkomponenten bestehende Vorrichtung. Der überwiegende

Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde daher die Bezeichnung

„SunSystem“ im Zusammenhang mit Bräunungsgeräten und den dazugehörigen

Teilen lediglich als Hinweis auf ein System bzw eine Vorrichtung zur Erzielung einer sonnenähnlichen Strahlungswirkung verstehen und nicht als Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen. Wegen des klar beschreibenden und beachtlichen Verkehrskreisen unmittelbar verständlichen Sinngehalts sei die angemeldete Marke

außerdem, ungeachtet dessen, ob sie bereits tatsächlich benutzt werde, zur Verwendung als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren geeignet und

daher zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung

fehle der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der angemeldete Begriff

„SunSystem“, der schon durch die unübliche Zusammenschreibung und den groß

geschriebenen Anfangsbuchstaben „S“ von „System“ eine gewisse unterscheidungskräftige Eigenart aufweise, werde sowohl im englisch- wie im deutschsprachigen Raum mit „Sonnensystem“ übersetzt werden. Der Begriff „Sonnensystem“,

der eine Sonne mit ihren Planeten und anderen Himmelskörpern bezeichne, die

zusammen einen Schwerpunkt umkreisten, habe keine erkennbar beschreibende

Bedeutung für die beanspruchten Waren. Für diese sei auch die von der Markenstelle angedachte Übersetzung „Strahlersystem“ keine Beschreibung, da es sich

offensichtlich gerade nicht um Strahler handle, die ein sonnenähnliches Spektrum

erzeugten. Mangels einer eindeutigen Sachaussage eigne sich die angemeldete

Marke des weiteren nicht zur sachgerechten Bezeichnung der Waren und sei folglich nicht freihaltebedürftig. Die vom Senat übermittelten Internet-Ausdrucke, die

den Begriff „sunsystem“ enthielten, entstammten sämtlich dem englischen Sprachraum. Die Marke richte sich jedoch an deutschsprachige Verkehrskreise, die mit

der Bezeichnung „SunSystem“ den Begriff „Sonnensystem“ verbänden.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung

des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zunächst entbehrt die angemeldete Wortkombination „SunSystem“ jeglicher Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen

in bezug auf die konkret beanspruchten Waren ganz überwiegend lediglich als

eine im Vordergrund stehende beschreibende, auf die Art bzw Bestimmung der

jeweiligen Produkte hinweisende Sachangabe aufgefaßt werden wird (vgl ua BGH

GRUR 2001, 1033, 1034 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BlPMZ 2001, 321

„marktfrisch“).

Wovon auch die Anmelderin ausgeht, wird das inländische Publikum die Bedeutung der in der Marke enthaltenen einfachen englischen Einzelworte, zum einen

das englischen Wort „Sun“ für „Sonne“ (vgl PONS Collins, Großwörterbuch Englisch, 1997, S 1599), zum anderen das in der deutschen und der englischen Sprache im wesentlichen gleichbedeutend verwendete Wort „System“ (vgl ua Bertelsmann, Die neue deutsche Rechtschreibung, 1996, S 907 zu „System“: Aufbau,

Gefüge, Gesamtheit (von miteinander verbundenen Teilen), gegliedertes, geordnetes Ganzes, Ordnungsprinzip; PONS Collins, aaO, S 1609 zu „system“) ohne

weiteres verstehen. Zwar ergibt die unmittelbare Übersetzung der Wortzusammenstellung „SunSystem“ mit „Sonnensystem“ einen in der deutschen Sprache

feststehenden Begriff, der die von der Anmelderin genannte Bedeutung eines

Systems von einer Sonne und den sie umkreisenden Himmelskörpern besitzt (vgl

Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S 1419). Gleichwohl werden die

beteiligten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den für sie beanspruchten Bräunungsgeräten, - strahlern, UV-Lampen

sowie Teilen davon nicht in diesem Sinn verstehen, da in dem konkreten technischen Warenbezug die von der Markenstelle zugrundegelegte weitere mögliche

Bedeutung der Begriffskombination „SunSystem“ im Sinn eines (technischen)

Systems, dh einer Gesamtheit von miteinander verbundenen (Bau-/Geräte-) Teilen, welches der Erzeugung einer - künstlichen - sonnenähnlichen Strahlung dient,

eindeutig als die hinsichtlich ihres Aussagegehalts einschlägige in den Vordergrund tritt. Denn auf dem betroffenen Warengebiet wird das Wort „Sonne“ bzw

(engl) „sun“ regelmäßig nicht als Bezeichnung des Himmelskörpers „Sonne“, sondern, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, im Sinn einer künstlichen,

der natürlichen Sonnenstrahlung - wenn auch nicht in allen ihren Komponenten

oder Wirkungen - ähnlichen Strahlung verwendet. So steht „Sonne“ im deutschen

Sprachgebrauch beispielsweise auch als Kurzwort für „Heizsonne“ (vgl Duden,

aaO, S 1418). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang weiterhin die englischen

und deutschen Begriffe „artificial sun“ = „künstliche Sonne“, „sun lamp“ = „Höhensonne“ (UV-Strahler), „sun bed“ = „Sonnenbank“ (= die Bräunung des ganzen

Körpers bewirkendes, einer Bank ähnliches Gerät mit UV-Strahlung, vgl Duden,

aaO, S 1448) (zu „sun lamp“ u „sun bed“ vgl PONS Collins, aaO, S 1600; zu „artificial sun“ vgl den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdruck aus dem Online-Englisch-Wörterbuch dict.cc) sowie der geläufige, in Deutschland auch in seiner anglisierten Form „Sun Studio“ verwendete Begriff „Sonnenstudio“ für ein

Etablissement, das die Benutzung von Bräunungsgeräten als Dienstleistung anbietet (vgl hierzu die der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucke zu verschiedenen „Sun Studios“). Entsprechend diesen Sprachgepflogenheiten auf dem

in Rede stehenden Produktgebiet ist daher ein Verständnis der angemeldeten

Marke „SunSystem“ als Bezeichnung eines Systems von um eine Sonne kreisenden Himmelskörpern fernliegend. Vielmehr werden die angesprochenen inländischen Verkehrsteilnehmer die Begriffszusammenstellung nächstliegend in dem

dargelegten Sinn auffassen und darin lediglich einen Sachhinweis auf die Art der

betreffenden Bräunungsgeräte, UV-Strahler etc als ein technisches, der Erzeugung künstlicher sonnenähnlicher Strahlung dienendes System bzw auf deren Zugehörigkeit zu oder Bestimmung für ein derartiges System sehen, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen.

Die mithin nicht unterscheidungskräftige angemeldete Begriffskombination erlangt

die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht durch die Zusammenschreibung

der jeweils mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegebenen beiden Worte

„SunSystem, da diese Elemente im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegen

(vgl BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 60/01 „AntiVir/AntiVirus“).

Die Markenstelle hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke darüber hinaus

zutreffend auch auf das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

gestützt. Danach sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die im

Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Hierbei ist nicht erforderlich, daß es sich um eine Bezeichnung handelt, die zur

Beschreibung von Waren der angemeldeten Art im Verkehr bereits verwendet

wird. Die Regelung verbietet die Versagung der Eintragung vielmehr auch schon

dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,

eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH

GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine

bessere Welt"). Dies aber trifft für die angemeldete Marke zu.

Zwar läßt sich im inländischen Geschäftsverkehr ein beschreibender Gebrauch

der Begriffskombination „Sun System“ für einschlägige Waren nicht feststellen. Im

Hinblick auf die dargelegte, im Zusammenhang mit Bräunungsgeräten, -strahlern,

UV-Lampen etc im Vordergrund stehende, dem inländischen Publikum ohne weiteres verständliche, eindeutig beschreibende Bedeutung im Sinn eines - technischen - Systems, welches künstliche sonnenähnliche Strahlung erzeugt bzw der

künstlichen sonnenähnlichen Bestrahlung dient, sowie außerdem der vollkommen

sprachgemäßen Wortbildung (vgl etwa die entsprechend gebildeten Begriffszusammenstellungen mit „sun“ u „system“: „sun lamp“, „sun bed“, „Sun Studio“,

„Computer System“, „Regalsystem“) kann die angemeldete Marke - auch in der

verkehrsüblichen Zusammenschreibung mit großem Mittelbuchstaben „S“ - jederzeit im inländischen Geschäftsverkehr zur Beschreibung einschlägiger Waren eingesetzt werden.

Hinzu kommt, daß sich der Gebrauch der Wortzusammenstellung „Sun System(s)“

im Internet in englischsprachigen Texten im einschlägigen Sachzusammenhang

mit Bräunungsgeräten und anderen Bestrahlungs- oder Lichtgeräten belegen läßt

(vgl hierzu in den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucken den unter der

Bezeichnung

„IGIA

Sun

System“

angebotenen

Gesichtsbräuner

(www.seenontv.com/prod-pages/igiasunsystem.htm), die unter der Bezeichnung

„American

Sun

Systems“

angebotenen

Ganzkörperbräunungsgeräte

(www.ntxdesign.com/clients/americansun.htm), weiterhin

auf

der

Seite

www.advancedhydrogarden.com/search.html das „250 Watt HPS Super Sun

System“ sowie auf der Seite www.overgrow.com/edge/showthread/t-85905.html in

den dort auf Seite 2 von 4 abgedruckten Anmerkungen eines Internet-Teilnehmers: „ Hello, I just bought a complete 400 Watt HPS Sun System 10 für $ 219,00

with shipping….“). Angesichts der sich hieraus ergebenden beschreibenden Verwendung der Wortkombination „Sun System“ für Bräunungs- und sonstige

Bestrahlungs- bzw Lichtgeräte in der Welthandelssprache Englisch kann die angemeldete Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im inländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachigen Produktkennzeichnung im Im- und Exportverkehr dienen und stellt deshalb

auch unter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb