Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.09.2003 – 11 W (pat) 302/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 28 820
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel,
Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent beschränkt aufrecht erhalten
mit
den Ansprüchen 1 – 14,
der Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, jeweils vom
29. September 2003;
Beschreibung Seite 3 und den Zeichnungen 1/3, 2/3, 3/3
jeweils vom 15. September 2003.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des am 10. Juni 2000 unter Inanspruchnahme der Inneren Priorität
DE 100 14 353.9 vom 24. März 2000 angemeldeten Patents mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Erzeugung eines Materialauftrags auf einer Oberfläche“ ist am
10. Januar 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist am 10. April 2002 von der O… GmbH in D…-
… (Einsprechende I) und von der F… GmbH in B…
(Einsprechende II) jeweils gem. §59 PatG Einspruch erhoben worden. Jeder Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2003 hat die Einsprechende I erklärt, aus
Kostengründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, und schriftsätzlich beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die zur mündlichen Verhandlung erschienene Einsprechende II beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vor und
stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten
mit den Ansprüchen 1 – 14;
der Beschreibung Seiten 1, 1a, 2,
jeweils vom 29. September 2003;
Beschreibung Seite 3; Zeichnungen 1/3, 2/3, 3/3
jeweils vom 15. September 2003.
Dazu führt sie aus, der Patentgegenstand sei in der verteidigten Fassung patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zur Erzeugung eines Materialauftrages auf einer Oberfläche mittels Lichtbogenspritzens, bei dem zwei Drähte in einem Lichtbogen zumindest partiell geschmolzen und die Drähte (2, 2’) zur Energieversorgung mit einem gepulsten Strom gespeist werden, wobei der gepulste Strom aus einer Folge von Stromimpulsen mit alternierenden
Vorzeichen besteht,
dadurch gekennzeichnet,
dass der gepulste Strom aus einer Folge von Rechteck-Impulsen oder
aus einer Folge von trapezförmigen Impulsen besteht.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 14 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1. PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind gem. §59 Abs. 1 PatG hinreichend substantiiert und damit zulässig.
Die Einsprüche führen aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Materialauftrags auf einer Oberfläche. Bekannten Verfahren wird gemäß der Patentschrift
(Sp. 1, Z. 45 – 48) der Nachteil zugesprochen, Schichten mit einer hohen Inhomogenität und Porosität hervorzubringen. Der Erfindung liegt demzufolge das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art
so auszubilden, dass ein möglichst reproduzierbarer, homogener Materialauftrag
erhalten wird.
Die Lösung dieses Problems wird in einem Verfahren gemäß den Merkmalen des
Anspruchs 1 gesehen.
Dieser Anspruch 1 und die darauf zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 sind zulässig, da die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 schon in den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1 bis 4, die der übrigen Ansprüche in den weiteren ursprünglichen Ansprüchen offenbart waren und sie auch in der Patentschrift zu finden sind, weil die ursprünglichen Ansprüche im wesentlichen der Patenterteilung
zu Grunde gelegen haben.
Anspruch 1 ist für den Fachmann, hier einen Diplom-Ingenieur mit wenigstens
Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau mit Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Lichtbogen-Schweiß- und –auftragsverfahren, auch hinsichtlich
der Angabe „gepulster Strom mit alternierenden Vorzeichen“ hinreichend deutlich
gefasst, also im Sinne des §21 PatG deutlich und vollständig offenbart und somit
ausführbar. Er sieht hierin nämlich in erster Linie einen Wechselstrom, wie unten
noch weiter ausgeführt wird.
Ein Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 geht aus keiner der im Einspruchsverfahren angezogenen Druckschriften vollständig hervor. Es ist somit
neu.
Zwar ist der Einsatz von Wechselstrom im Zusammenhang mit Lichtbogenspritzen
aus KATZ, N. N.; „Einige Probleme der Lichtbogenspritztechnik in der Sowjetunion“, In: Schweißtechnik, Heft 4, 1957, S. 137 – 140 [D9], aufgegriffen in STEF-
FENS, H.-D.; „Haftung und Schichtaufbau beim Lichtbogen- und Flammspritzen“;
Dissertation der Fakultät für Maschinenwesen der Technischen Hochschule Hannover, 1963 [D8], dem Patent Abstract of Japan JP 01073066 A [D16], der Offenlegungsschrift DE 20 02 472 [D17], der Patentschrift US 4 521 664 [D2] und soweit erkennbar auch aus MILEWSKI, W.; Elektrometalizacja, Widawnictwa Naukowo-Techniczne, Warschau, 1968, S. 110/111 und 224/225 [D23] bekannt. Ein
Wechselstrom, ursprünglich durch das Drehen einer Leiterschleife in einem konstanten Magnetfeld erzeugt, ist ohne weitere Spezifizierung für den Fachmann ein
elektrischer Strom mit ständig wechselnder Stärke und fortlaufend periodisch
wechselnder Richtung und Stärke als eine periodische Funktion der Zeit. Ein gepulster Strom stellt sich für ihn zunächst als eine Folge von Ein/Aus-Zuständen
(Strom/kein Strom) dar. Sowohl Gleich- als auch Wechselstrom können somit gepulst sein. Wechselstrom stellt dabei einen Spezialfall eines gepulsten Stromes
dar, bei dem sich die Stromimpulse ohne Unterbrechung mit alternierenden Vorzeichen und mit ständiger Änderung ihrer Stromstärke als eine stetige periodische
Funktion der Zeit unmittelbar aneinander reihen. Ein solcher Wechselstrom als
gepulster Strom mit alternierenden Vorzeichen ist im Oberbegriff des Anspruchs 1
als bekannt berücksichtigt worden. Da die aufgezählten Entgegenhaltungen nur
diesen Spezialfall des gepulsten Stroms im Zusammenhang mit Lichtbogenspritzen offenbaren, unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren nach geltendem Anspruch 1 in weiterer Spezifizierung davon durch den Einsatz von gepulstem Strom aus einer Folge von Rechteck- oder trapezförmigen Impulsen.
Impulsfolgen, doch mit gleichbleibenden Vorzeichen, also Gleichstromimpulse, die
vom Metallschutzgasschweißen (MSG; MIG (Metal-Inert-Gas) und MAG (Metall-
Aktiv-Gas) Schweißverfahren) stammen, sind im Zusammenhang mit Lichtbogenspritzen als den Abschmelzvorgang günstig beeinflussend beschrieben in HÖHLE,
H.-M.; „Untersuchungen zur Teilchenbildung beim Lichtbogen- und Flammspritzen
sowie schädlicher Nebenwirkungen“, In: Fortschrittberichte der VDI-Zeitschriften,
Reihe 5, Nr. 51, VDI-Verlag GmbH Düsseldorf, 1981, ISSN 0341-1664, Seiten I –
IV u. 104 – 121 [D10] und in dem Skript zum Fortbildungsseminar: Moderne Beschichtungsverfahren, Deutsche Gesellschaft für Materialkunde e.V., 14. bis 18.
Mai 1990 [D21]. Diesen gegenüber weist das Verfahren nach Anspruch 1 den
Unterschied auf, Impulsfolgen mit alternierenden Vorzeichen in Form von Rechteck- oder Trapezimpulsen zu verwenden.
Solche Impulsfolgen, finden zwar ebenfalls in der Technik Anwendung. Druckschriftlich belegt sind sie aber nur im Zusammenhang mit Schweißen allgemein in
der deutschen Offenlegungsschrift DE 25 47 458 A1 [D18] und der europäischen
Schrift EP 0 435 673 A2/A3/B1
[D13] oder zum Wolfram-Inert-Gas-(WIG)-
Schweißen in KILLING, R. ; KAULICH, G. ; „Wie funktioniert es – Schweißen mit
rechteckförmigem Wechselstrom“; In: der Praktiker, 8/96, S. 332 – 335 [D4]. Demgegenüber geht es beim patentgemäßen Verfahren nicht um ein Schweißverfahren sondern um einen Materialauftrag mittels Lichtbogenspritzen.
Gegenüber den weiteren im Einspruchsverfahren zwar genannten, in bezug auf
die Neuheit der Erfindung aber weder von der Einsprechenden I in den Schriftsätzen, noch von der Einsprechenden II in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen ist die Neuheit des Verfahrens gemäß geltendem Anspruch 1 unstrittig und offensichtlich gegeben, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
Das im geltenden Anspruch 1 angegebene, gewerblich anwendbare Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Nächstkommender Stand der Technik ist die Dissertation von STEFFENS [D8], in
die nach S 4, Abs 2 Erkenntnisse von KATZ [D9] eingeflossen sind. Hieraus ist ein
Verfahren zur Erzeugung eines Materialauftrages auf einer Oberfläche mittels
Lichtbogenspritzen bekannt, bei dem zwei Drähte in einem Lichtbogen zumindest
partiell geschmolzen und die Drähte zur Energieversorgung mit einem Wechselstrom, also mit einem in bestimmter Weise gepulsten Strom beaufschlagt werden,
der aus einer Folge von Stromimpulsen mit alternierendem Vorzeichen und sich
stetig ändernder Stromstärke besteht. In keiner der Veröffentlichungen (D8, D9)
findet der Fachmann irgend einen Hinweis darauf, einen anderen als den hier
verwendeten üblichen (sinusförmigen) Wechselstrom in Betracht zu ziehen.
Das erfindungsgemäße Verfahren nach Anspruch 1 hebt sich von diesem Stand
der Technik somit dadurch ab, dass der gepulste Strom aus einer Folge von
Rechteck-Impulsen oder aus einer Folge von trapezförmigen Impulsen besteht.
Eine solche Impulsfolge findet der Fachmann bis zum Anmeldetag des vorliegenden Patents nur beim Wechselstrom-Schweißen [D13, D18], dort hauptsächlich
beim WIG-Schweißen [D4]. Während Schweißen mit Wechselstrom allgemein nur
bei hochlegierten Stählen und unter erschwerten Bedingungen für den Fachmann
Bedeutung hat, weiß er speziell vom WIG-Schweißen, bei dem eine nichtabschmelzende Elektrode verwendet wird, dass nur die Minushalbwelle der Impulsfolge dem Schweißen dient, die Plushalbwelle demgegenüber dem Aufbrechen
der beim Schweißen entstehenden Oxidschicht. Die Abfolge von Rechteck- oder
Trapezimpulsen mit alternierenden Vorzeichen liefert beim WIG-Schweißen demnach sich gegenseitig ablösende Schweiß- und Reinigungszyklen. Zwar kennt er
die stabilisierende Wirkung eines rechteckigen oder trapezförmigen Wechselstromes auf den Lichtbogen (D4, S. 334), wenn der Lichtbogen zwischen der nichtabschmelzenden Elektrode und dem Werkstück zu halten ist, Hinweise auf das Verhalten des Lichtbogens zwischen zwei ständig abschmelzenden Elektroden beim
Lichtbogenspritzen und deren Abschmelzverhalten findet der Fachmann dagegen
weder in der D4 noch in der D13 oder D18, mag die D13 auch jegliche Wellenform
(any waveform, u.a. Sp. 6, Z. 39) offenbaren, worauf die Einsprechende II noch
hingewiesen hat, so doch - wie die D4 und die D18 - nur im Zusammenhang mit
Schweißen, weshalb dem Fachmann durch diese der Weg hin zum Lichtbogenspritzen gemäß dem Verfahren des Anspruchs 1 nicht nahegelegt ist. Eine Veranlassung dazu, den zwar beim Lichtbogenspritzen gemäß D8/D9 schon verwendeten, beispielsweise hochfrequenten Wechselstrom durch die vom WIG-
Schweißen bekannte Rechteck-Impulsfolge zu ersetzen, erhält der Fachmann aus
diesen Druckschriften ebenfalls nicht, weil der Fachmann ohne weitere Hinweise
aus dem Verhalten des Lichtbogens beim Wechselstrom-Schweißen keine unmittelbaren Erkenntnisse auf dessen Verhalten beim Lichtbogenspritzen und das dortige Abschmelzverhalten der beiden Drahtelektroden ableiten kann.
Im Skript zum Fortbildungsseminar „Moderne Beschichtungsverfahren“ [D21], auf
welches die Einsprechende II auch noch verwiesen hat, findet der Fachmann zwar
die Anleitung, getaktete Stromquellen, wie z.B. beim MIG und MAG Schweißen für
das Lichtbogenspritzen zu verwenden, um den Abschmelzvorgang der Elektroden
zu kontrollieren (S. 87, 3.2.3 i.V.m. S. 97, Abb. 14). Dies führt ihn aber nur zu den
beim MSG-Schweißen verwendeten Gleichstromimpulsquellen. Einen Anstoß
dazu, zum Lichtbogenspritzen auf die Wechselstromquellen mit rechteck- oder
trapezförmigen Impulsen des WIG-Schweißens zurückzugreifen, erhält er daraus
ebenfalls nicht, da in D21 nur auf ein Beschichten unter Einsatz von Stromimpulsen mit gleichbleibenden, nicht aber mit alternierenden Vorzeichen abgehoben ist.
Der Fachmann erhält also, wie vorstehend einzeln dargelegt, auch aus einer beliebigen Zusammenschau der angeführten Entgegenhaltungen nicht den Hinweis
zur Lösung seines Problems, da die eine Gruppe, die Stromquellen und Verfahrenshinweise zum Wechselstromschweißen, vor allem dem WIG-Schweißen, aufzeigt, nur die Anwendung beim Schweißen, nicht jedoch eine Eignung für das
Lichtbogenspritzen darlegt. Eine weitere Gruppe von Dokumenten, die sich mit
dem MSG-Schweißen befasst zeigt, nur den Einsatz gepulsten Gleichstroms auf.
Schließlich ist aus einer letzten Gruppe von Abhandlungen zwar der Einsatz von
üblichem Wechselstrom sowie von gepulstem Gleichstrom beim Lichtbogenspritzen bekannt, weitere Alternativen sind aber nicht aufgezeigt. Die Auswertung
der ihm durch diese Druckschriften an die Hand gegebenen Informationen führt
ihn somit nicht in naheliegender Weise zum patentgemäßen Verfahren gemäß
Anspruch 1, beim Lichtbogenspritzen die Drähte zur Energieversorgung mit einem
gepulsten Strom zu speisen, der aus einer Folge von Rechteck-Impulsen oder aus
einer Folge von trapezförmigen Impulsen besteht. Vielmehr war zum Auffinden
dieses neuen Weges erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Die weiteren im Verfahren zwar genannten, schriftsätzlich von der Einsprechenden I aber nicht zum geltenden Anspruch 1, also zu den erteilten Ansprüchen 1 bis
4, abgehandelten und von der Einsprechenden II in der mündlichen Verhandlung
auch nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften liegen erkennbar weiter ab als
das vorstehend behandelte Material. Es besteht daher keine Veranlassung, diese
anders als geschehen zu berücksichtigen.
Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 bestandsfähig und mit ihm sind dies
auch die auf ihn bezogenen Ansprüche 2 bis 14, die zweckmäßige Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Verfahrens zum Inhalt haben.
Dellinger
Dr. Henkel
Sekretaruk
Schmitz
Bb