Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.10.2003 – 28 W (pat) 22/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 18 573
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters
Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren "automatisierte Schaltgetriebe für Personenkraftwagen
und Motorräder" eingetragene Marke
ASG
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Marke 396 14 422
ASG
die seit dem 14. Januar 1997 u.a. geschützt
ist
für „Ölkühler, Ventile,
Hydraulikzylinder, Spezialsensoren“.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, dass vor dem Hintergrund identischer Marken und einer zumindest nicht auszuschließenden Warenähnlichkeit von
Schaltgetrieben und beispielsweise Ölkühlern für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr kein Raum mehr sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie bestreitet erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke und macht geltend, dass die Waren
für den ausschließlich beteiligten Fachverkehr keine markenrechtlich relevanten
Überschneidungen aufwiesen, zumal es sich um Produkte aus unterschiedlichen
Bereichen (Maschinenbau, Elektronik) handele.
Die Markeninhaberin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Widerspruch zurückzuweisen
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat Unterlagen eingereicht, die eine Benutzung der Widerspruchsmarke zumindest für die Ware "Spezialsensoren" belegen sollen. Diese ständen mit den
Waren der angegriffenen Marke in einem engen funktionalen Zusammenhang und
würden deshalb selbst vom Fachverkehr einem Hersteller in der Produktverantwortung zugeordnet.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da die
Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG sind.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die sich gegenüberstehenden Marken betrifft, sind diese nach Klang und Bild
identisch. Markenregisterrechtlich spielt dabei keine Rolle, ob den beiden Buchstabenkürzeln in Verbindung mit den Waren ggfls. unterschiedliche Abkürzungen
zu Grunde liegen, wie die Markeninhaberin meint, zumal in diesem Fall die angegriffene Marke erst überhaupt nicht hätte eingetragen werden dürfen (ASG = automatisiertes Schaltgetriebe).
Vor diesem Hintergrund könnte mithin eine Verwechslungsgefahr im aufgezeigten
System der Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit nur verneint werden, wenn die Waren einen ausreichend großen Abstand zueinander einhalten.
Das ist jedoch nicht der Fall. Schaltgetriebe und die als benutzt glaubhaft gemachten Spezialsensoren (zB für die Drehzahlerfassung bei Automatikgetrieben!)
stehen in einem unmittelbaren sachlichen wie räumlichen Kontext, so dass im
Rahmen dieses funktionellen Austauschverhältnisses für den Verkehr eine wirtschaftliche Zuordnung und Produktverantwortung dieser Waren naheliegend ist,
wenn sie wie hier mit identischen Kennzeichnungen versehen sind. Selbst wenn
man wegen der unterschiedlichen technischen Beschaffenheit als Produkt des
Maschinenbaus bzw. der Elektronik den Abstand der Waren als eher gering einstuft, ändert das nichts an der Feststellung, dass sich selbst der Fachverkehr nicht
des Eindrucks erwehren können, es beständen zumindest gewisse wirtschaftliche
Zusammenhänge und beide Produkte kämen möglicherweise aus der Hand eines
Herstellers oder ständen zumindest unter dessen Produktverantwortung. Markenrechtlich lässt sich damit die Annahme einer Warenähnlichkeit nicht völlig ausschließen. Stehen sich aber wie vorliegend identische Marken gegenüber, genügt
auch eine noch so geringe Warenähnlichkeit, um zur Feststellung der Gefahr von
Verwechslungen zu gelangen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte damit keinen Erfolg haben. Für eine
Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und
Rechtslage indes keine Veranlassung.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb