Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.10.2003 – 29 W (pat) 35/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 35/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 45 016
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
Der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort/Bildmarke 397 45 016
siehe Abb. 1 am Ende
deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ursprünglich wie folgt lautete:
„Entwicklung, Bau- und Konstruktionsplanung im Bereich der Lasertechnik; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Materialbearbeitung“
ist Widerspruch erhoben aufgrund der Wort/Bildmarke 924 786
siehe Abb. 2 am Ende
die seit dem 12. November 1974 für die Waren
„Dampferzeuger und deren Teile, nämlich Feuerungen, Gebläse,
Mühlen, Wärmetauscher, Dampfkondensatoren, Ventilatoren; mechanische und hydraulische Förderer; Saug- und Druckluftförderer;
Armaturen, nämlich Ventile und Schieber; Gießerei-Erzeugnisse,
nämlich Grauguß- und Stahlgußteile; Staubabscheider, Schornsteine und deren Teile.“
eingetragen ist sowie aufgrund der Wort/Bildmarke 1 024 639
siehe Abb. 3 am Ende
deren Eintragung am 26. Oktober 1981 für die Dienstleistungen
„Abbrucharbeiten, Installation und Montage von Industrieanlagen
und Maschinenanlagen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, Dämmungsarbeiten,
Isolierbau,
Gerüstbau, Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten
für das Bauwesen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung;
Metallbearbeitung und -härtung, -oberflächenveredelung.“
erfolgte.
Der Markeninhaber hatte mit Schreiben vom 4. November 1998 auf die Eintragung
der Dienstleistungen der Klasse 42 verzichtet, so daß die Marke 397 45 016 am
16. Dezember 1998 antragsgemäß für die Dienstleistungen „Entwicklung, Bau-
und Konstruktionsplanung im Bereich der Lasertechnik“ gelöscht worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil die Vergleichsmarken keine identischen oder ähnlichen Bestandteile aufwiesen, die eine
Verwechslungsgefahr begründen könnten.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde der Beschluß des Erstprüfers mit
Erinnerungsbeschluß vom 8. Dezember 2000 teilweise aufgehoben, die Eintragung der Marke 397 45 016 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 024 639
für die Dienstleistung „Materialbearbeitung“ sowie wegen des Widerspruchs aus
der Marke 924 786 für die „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten“ gelöscht. Im übrigen sind die Widersprüche zurückgewiesen worden. Es müsse aufgrund der weiten Waren- bzw Dienstleistungsoberbegriffe der jüngeren Marke von
Identität mit den „Gießerei-Erzeugnissen“ und der „Metallbearbeitung und
-härtung, -oberflächenveredelung“ der jeweiligen Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Bei dieser Ausgangslage bestehe angesichts der Ähnlichkeit der
Vergleichsmarken insoweit Verwechslungsgefahr. Die jüngere Marke werde von
dem Kenn- und Merkwort „BABOCK“ geprägt, das in der unsicheren Erinnerung
wegen des einzigen Unterschieds im Wortinnern der Widerspruchsmarken weder
klanglich noch schriftbildlich mit der erforderlichen Sicherheit von diesen
auseinanderzuhalten sei.
Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, daß keine Verwechslungsgefahr gegeben sei, weil schon keine
Produktähnlichkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei auf dem Gebiet des Laserzuschnitts tätig, während sich die Widersprechende nicht mit dem Laserzuschnitt
von Metallteilen beschäftige. Auch könne ihm nicht verwehrt werden, seinen Namen als Marke in bezug auf die Einzelfirma schützen zu lassen. Außerdem werden seine Marke neben dem Namen durch das Logo und den Zusatz „Lasertechnik“ geprägt und nur zusammen verwendet. Phonetisch bestehe
in der
Aussprache des Wortteils „Bab“ ein deutlicher Unterschied. Bildlich falle neben
dem zusätzlichen „c“ insbesondere das als Weltkugel ausgestaltete „o“ ins Auge.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
1.
den angefochtenen Erinnerungsbeschluß aufzuheben und die
Widersprüche aus den Marken 1 024 639 und 924 786 zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde sowie den Antrag auf Kostenauferlegung zurückzuweisen.
Sie macht sich im Wesentlichen die Begründung des Erinnerungsbeschlusses zu
eigen. Außerdem ist sie der Ansicht, daß die Einwände des Beschwerdeführers
gegen die Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen wegen des
angeblich zu groben Rasters der Warenklasseneinteilung fehl gehen. Zum
Gebrauch des natürlichen Namens trägt die Widersprechende vor, daß diesem auf
jeden Fall ein charakteristischer Bestandteil hinzuzufügen sei, wenn er als neue
Marke verwendet werde und Kollisionsgefahr bestehe.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Widersprechenden unterbrochene Beschwerdeverfahren
war nach der Mitteilung der Erklärung des Sachverwalters zur Wiederaufnahme
des Verfahrens fortzusetzen. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es
besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002,
1067, 1068 - DKV/OKV).
Bei der Frage der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist nicht allein maßgeblich, welche Waren bzw Dienstleistungen der Inhaber der jüngeren Marke derzeit mit seiner Marke kennzeichnet. Ausschlaggebend ist vielmehr, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke im Register eingetragen ist und Schutz beansprucht. Der Erinnerungsprüfer ist deshalb zu Recht von einer Identität der sich
jeweils gegenüberstehenden Waren bzw. Dienstleistungen ausgegangen. Nach
der Teillöschung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Entwicklung, Bau- und Konstruktionsplanung im Bereich der Lasertechnik“, die am
16. Dezember 1998 auf Grund des Verzichts des Markeninhabers im Schriftsatz
vom 4. November 1998 erfolgte, ist die angegriffene Marke nur mehr für „Waren
aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten“ sowie für die Dienstleistung „Materialbearbeitung“ eingetragen. Auf Seiten der Widerspruchsmarken ist ebenfalls auf die
Registerlage abzustellen, da eine Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs 1
MarkenG nicht erhoben worden ist.
Die Widerspruchsmarke 924 786 ist ua für „Gießerei-Erzeugnisse, nämlich Grauguß- und Stahlgußteile“ eingetragen, bei denen es sich um typische Waren aus
Metall handelt, die in Klasse 6 enthalten sind. Auf Grund der Widerspruchsmarke
1 024 639 genießt die Widersprechende außerdem Schutz für die Dienstleistungen „Metallbearbeitung und -härtung, -oberflächenveredelung“, die von dem weiten Oberbegriff der „Materialbearbeitung“ der Klasse 40 umfaßt werden. Es ist
dem Markeninhaber unbenommen, seine Marke
jederzeit auf Grund der
beanspruchten weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe über den derzeitigen
Laserzuschnitt von Metallteilen hinaus für erstere prioritätserhaltend zu benutzen.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen ist demnach
zu berücksichtigen, daß die Vergleichsmarken
für dieselben Waren bzw.
Dienstleistungen eingesetzt und dem maßgeblichen Publikum begegnen können.
Aus diesen Gründen ist bei den Vergleichswaren bzw. -dienstleistungen der
höchste Grad der Ähnlichkeit zugrunde zu legen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist von Haus aus normal, weil
der Wortbestandteil keinen die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist. Ob den Widerspruchsmarken erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, weil Babcock Teil der Firmenbezeichnung B… AG und die
Widersprechende nach der unbestritten gebliebenen Behauptung im Markt als
umsatzstarkes Unternehmen hinlänglich bekannt sei, kann dahingestellt bleiben.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nämlich bereits auf der Grundlage
normaler Kennzeichnungskraft zu bejahen.
Beim Vergleich der beiden Zeichen ist zu berücksichtigen, daß die Ähnlichkeit von
Wort/Bildzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks
sowie des Sinngehalts zu ermitteln
ist und
für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in
einer Hinsicht genügt (vgl BGH GRUR 1999, 241 - Lions mwN). Auszugehen ist
bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzeichnungsrecht
beherrschenden Grundsatz, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen ankommt (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 167, 169
- Bit/Bud).
Im schriftbildlichen Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichsmarken trotz
der unübersehbaren Gemeinsamkeiten der beiden Namensbestandteile hinreichend. Denn der ins Auge fallende Bildbestandteil eines stilisierten Laserstrahls
oder gebündelten Lichtstrahls der jüngeren Marke hat keine Entsprechung im Gesamteindruck der Widerspruchsmarken, bei denen der Bildbestandteil in den Namenszug eingefügt und als stilisierte Weltkugel ausgestaltet ist. Der weitere Wortbestandteil „Lasertechnik“ vermag den bildlichen Gesamteindruck der jüngeren
Marke entgegen der Ansicht des Markeninhabers dagegen nicht entscheidend zu
beeinflussen, weil er als rein beschreibender Begriff aus Rechtsgründen am
Schutzumfang der Marke nicht teilnimmt.
In klanglicher Hinsicht besteht dagegen ein sehr hoher Grad an Ähnlichkeit der zur
Benennung maßgeblichen Markenteile. Bei einer kombinierten Wort/Bildmarke
wird der klangliche Gesamteindruck erfahrungsgemäß von dem Wortbestandteil
geprägt, weil er in der Regel die einfachste Möglichkeit der Benennung darstellt,
sofern er für sich genommen kennzeichnungskräftig ist und keinen Sinngehalt
enthält, der für die Beschreibung von Waren- oder Dienstleistungsmerkmalen von
Bedeutung ist (vgl BGH aaO - Bit/Bud). Das ist bei dem Namensbestandteil
„BABOCK“ der Fall. Er ist für die kennzeichnende Benennung der jüngeren Marke
alleine geeignet. Der beschreibende Begriff „Lasertechnik“, kommt wie oben
bereits ausgeführt, aus Rechtsgründen dafür nicht in Betracht. Die einen
Laserstrahl versinnbildlichende Stilisierung eines gebündelten Lichtstrahls läßt
sich kaum in Worte fassen. Für die Widerspruchsmarken trifft die Prägung des
klanglichen Gesamteindrucks durch den Wortbestandteil im Verhältnis zu der
stilisierten Weltkugel ebenfalls zu, da diese als Teil des Markenwortes erscheint,
in das sie jeweils integriert ist. Neben dem kennzeichnungskräftigen Namen wird
daher vom Verkehr nicht auch noch das Wort „Weltkugel“ in die Benennung
aufgenommen werden.
Werden die Vergleichsmarken für dieselben Waren und Dienstleistungen verwendet, was bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu unterstellen ist, so sind
sie ebenso wenig für das Fachpublikum, an das sie sich in erster Linie richten, wie
für den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer bei ihrer Benennung auseinander zu halten. Die Gemeinsamkeiten im
identischen Wortanfang „BAB“ und im Wortende „CK“, in der Vokalfolge „A-O“ und
in der Silbenzahl überwiegen deutlich gegenüber dem einzigen Unterschied des
„C“ in der ohnehin weniger beachteten Wortmitte. Dabei ist der vom Europäischen
Gerichtshof wie vom Bundesgerichtshof anerkannte Erfahrungssatz zu
berücksichtigen, daß der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht
gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleichen kann, so daß die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins
Gewicht fallen als die Unterschiede (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Rdn 26
- Lloyd; BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Im vorliegenden Fall wird der geringe Unterschied noch durch die Gestaltung der jeweiligen
Kenn- und Merkwörter weiter verringert. Das Markenwort „BABOCK“ der jüngeren
Marke ist mit durchbrochenen Großbuchstaben wiedergegeben, so daß insbesondere in dem „ “ ein „C“ aufgenommen und bei der Benennung wiedergegeben
werden kann. In den Widerspruchsmarken erscheinen die Großbuchstaben „C“
auffallend geschlossen, so daß sie sich als „O“ in das Erinnerungsbild einprägen
und so die akustische Wiedergabe mit beeinflussen können. Hierzu besteht umso
mehr Veranlassung, als die stilisierte Weltkugel vom Durchschnittsbetrachter nicht
stets als „O“ aufgefaßt und ausgesprochen wird. Für diesen Teil des Verkehrs sind
die für die akustische Wiedergabe der Marken prägenden Bezeichnungen nahezu
identisch.
Unter Berücksichtigung des höchsten Grades an Ähnlichkeit zwischen den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen,
des hohen Grades der Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht sowie unter
Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist die
markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei der Benennung der Vergleichsmarken
zu bejahen.
Der Einwand des Markeninhabers, es dürfe ihm nicht verwehrt werden, seinen
Namen als Marke in Bezug auf die Einzelfirma schützen zu lassen, steht der Bejahung der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Denn das Namensführungsrecht
des Prioritätsjüngeren beschränkt sich - ungeachtet der Rechtsform einer einzelkaufmännischen Firma - auf die Verwendung des Namens als Unternehmenskennzeichen. Ein Recht auf Eintragung des eigenen Namens auch als Marke besteht in aller Regel nicht, wenn ein prioritätsälteres Markenrecht durchgreift (vgl im
übrigen Ströbele/Hacker aaO § 15 Rdn 92 und FN 174 mwN; grdl. BGH GRUR
1966, 499, 501 Merck).
Da die Markenstelle die Löschung der Marke 397 45 016 in dem angefochtenen
Beschluß zu Recht nach § 9 Abs 1 Nr 2 iVm § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG ausgesprochen hat, ist die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Markeninhabers, die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin und Widersprechenden aufzuerlegen, ist zurückzuweisen,
da keine Billigkeitsgründe vorliegen, die ein Abweichen von dem Grundsatz der
eigenen Kostentragung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen. Die Tatsache des Unterliegens oder Obsiegens ist als solche für eine Kostenauferlegung
nicht ausschlaggebend. Hierfür bedarf es stets besonderer Umstände, wie beispielsweise eines Verhaltens, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Anhaltspunkte für derartige
Umstände hat der Markeninhaber weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3