Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 17 W (pat) 309/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 6.70
…
betreffend das Patent 38 35 073
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.- Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 38 35 073 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Auf die am 14. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 38 35 073.4-34, welche die Priorität der italienischen Anmeldung
53732/87 U vom 16. Oktober 1987 in Anspruch nimmt, wurde am 24. Oktober 2001 unter der Bezeichnung
"Elektrischer Schalter für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. April 2002.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
Elektrischer Schalter mit schneller Schnappschaltbewegung
für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung, umfassend:
einen Trägerkörper (1) aus Kunststoff, einen ersten und
einen zweiten festen Kontakt (6, 7), die in einander zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers (1) gehalten
sind, einen beweglichen Kontakt (12), der im wesentlichen
aus einer Lamelle (13) besteht, die mit einem freien Ende mit
Spiel zwischen den beiden festen Kontakten (6, 7) liegt,
einen Steuerhebel (16), der einseitig in dem Trägerkörper (1)
auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und mit seinem
freien Ende mit einem anderen Ende der Lamelle (13) verbunden ist, und eine Betätigungstaste (2), die schwenkbar an
dem Trägerkörper (1) montiert und gegen das freie Ende des
genannten Steuerhebels (16) gedrückt werden kann, um das
freie Ende der Lamelle (13) mit dem zweiten festen Kontakt (7) in Berührung zu bringen, wobei der Übergang der
Lamelle (13) von der ersten in die zweite Position mit einer
schnellen Schnappbewegung erfolgt, gekennzeichnet durch,
eine Blattfeder (18), die zwischen einem an dem Trägerkörper (1) befestigten Teil und der Lamelle (13) so angeordnet
ist, daß sie das freie Ende der Lamelle (13) mit dem ersten
festen Kontakt (6) in Berührung hält, und so ausgebildet und
angeordnet ist, daß der Übergang der Lamelle (13) von der
ersten in die zweite Position mit einer schnellen Schnappbewegung erfolgt, wobei zur Ausübung einer Gleitbewegung
zwischen dem beweglichen Kontakt (12) der Lamelle (13)
und dem jeweiligen festen Kontakt (6, 7) die mit ihrem einem
Ende mit dem freien Ende des Steuerhebels (16) verbundene Lamelle (13) zusammen mit dem Steuerhebel (16) eine
Kreisbewegung ausführt, und die Schnappbewegung der
Lamelle (13) durch die Blattfeder (18) verzögert ausgeführt
wird.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Im Erteilungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:
[1]
[2]
DE 31 37 975 A1
CH 488 269 A
Gegen das Patent haben die K… GmbH & Co. KG in L… (E1) und
die S… GmbH in M… (E2) Einspruch erhoben. Sie machen mangelnde
Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend. Das Vorbringen ist auf
folgende Druckschriften gestützt:
[1a]
DE 31 37 975 C2
[3]
[4]
DE 34 36 967 C2
DE 35 15 721 C2
[4a]
DE 35 15 721 A1
[5]
GB 1 176 101 A
Aus der von der Einsprechenden II genannten, nachveröffentlichten Patentschrift
DE 31 37 975 C2 [1a] ergibt sich, daß die zugehörige Offenlegungsschrift [1] vorveröffentlicht ist. Entsprechendes gilt für die von der Einsprechenden I genannte,
nachveröffentlichte Patentschrift DE 35 15 721 C2 [4], zu der die vorveröffentlichte
Offenlegungsschrift DE 35 15 721 A1 [4a] gehört. In der mündlichen Verhandlung
sind daher die Druckschriften [1] und [4a] sowie [3] in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
Die Einsprüche sind frist- und formgerecht eingelegt worden; sie sind mit nachprüfbaren Gründen versehen und somit auch insoweit zulässig. Sie sind auch
begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, §§ 1,
4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift [1] ist bereits ein Schalter mit Schnappbewegung bekannt (Figuren 1 bis 3 iVm S. 18, 2. Abs.), der einen Trägerkörper (2) aus Kunststoff sowie
einen ersten und einen zweiten festen Kontakt (6, 7) aufweist, die in einander
zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers gehalten sind. Ein beweglicher
Kontakt (3) befindet sich an einem freien Ende einer Lamelle (Kontaktarm 4), das
mit Spiel zwischen den beiden festen Kontakten liegt. Weiterhin ist ein Steuerhebel (Schwenkglied 8) einseitig in dem Trägerkörper auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und an seinem freien Ende mit dem anderen Ende der Lamelle verbunden. Eine Betätigungstaste (10), die schwenkbar am Trägerkörper (2) montiert
ist, kann über einen Stößel (9) gegen das freie Ende des genannten Steuerhebels
gedrückt werden, um das freie Ende der Lamelle mit dem zweiten festen Kontakt
in Berührung zu bringen. Eine Schnappfeder (5) ist zwischen einem an dem Trägerkörper befestigten Teil und der Lamelle so angeordnet, daß das freie Ende der
Lamelle mit dem ersten festen Kontakt in Berührung gehalten wird und die
Lamelle mit einer Schnappbewegung von der ersten in die zweite Position übergeht. Bei Betätigung der Betätigungstaste (10), schwenkt der Steuerhebel (8) und
damit der Verbindungspunkt mit der Lamelle (4) auf einem Kreisbogen um den
Lagerpunkt (Figur 1). Damit enthält die Bewegung der Lamelle zwangsläufig auch
eine Horizontalkomponente, so daß der bewegliche Kontakt (3) in Querrichtung
etwas über den Festkontakt gleitet, an dem er gerade anliegt, bevor er mit einer
Schnappbewegung auf den anderen Festkontakt umspringt. Die Schnappfeder (5)
ist eine auf Zug beanspruchte Schraubfeder. Wenn der Verbindungspunkt Steuerhebel/Lamelle unterhalb oder oberhalb der Federachse zu liegen kommt, führt die
Lamelle eine Schnappbewegung aus, die den beweglichen Kontakt gegen einen
der Festkontakte zieht, wobei die Schnappbewegung durch die Schnappfeder verzögert ausgeführt wird.
Von diesem Schalter, der selbstverständlich auch für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung geeignet ist, wie der Fachmann, ein im Kraftfahrzeugbau tätiger
Elektroingenieur, ohne weiteres erkennt, unterscheidet sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, daß anstelle der Schraubfeder eine Blattfeder als Schnappfeder vorgesehen ist.
Der Austausch der Schraubfeder durch eine Blattfeder geht nicht über das handwerkliche Können des Fachmanns hinaus. Denn es ist eine übliche Maßnahme,
bei Schaltern mit Schnappschaltbewegung eine Blattfeder als Schnappfeder zu
verwenden, wie beispielsweise die Druckschrift [4a] belegt. Diese Druckschrift
betrifft einen Schalter mit Schnappschaltbewegung, der als Schnappfeder eine
Blattfeder (9) aufweist, die einstückig mit der den beweglichen Kontakt (14) aufweisenden Lamelle (6a,b,c und d) ausgebildet ist, vgl. die Figur mit Beschreibung,
insbesondere Sp. 3, Z. 11 bis 28.
Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 keinen Bestand.
Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Fa