Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 17 W (pat) 309/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 6.70

betreffend das Patent 38 35 073

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.- Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 38 35 073 wird widerrufen.

G r ü n d e

I .

Auf die am 14. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 38 35 073.4-34, welche die Priorität der italienischen Anmeldung

53732/87 U vom 16. Oktober 1987 in Anspruch nimmt, wurde am 24. Oktober 2001 unter der Bezeichnung

"Elektrischer Schalter für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. April 2002.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Elektrischer Schalter mit schneller Schnappschaltbewegung

für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung, umfassend:

einen Trägerkörper (1) aus Kunststoff, einen ersten und

einen zweiten festen Kontakt (6, 7), die in einander zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers (1) gehalten

sind, einen beweglichen Kontakt (12), der im wesentlichen

aus einer Lamelle (13) besteht, die mit einem freien Ende mit

Spiel zwischen den beiden festen Kontakten (6, 7) liegt,

einen Steuerhebel (16), der einseitig in dem Trägerkörper (1)

auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und mit seinem

freien Ende mit einem anderen Ende der Lamelle (13) verbunden ist, und eine Betätigungstaste (2), die schwenkbar an

dem Trägerkörper (1) montiert und gegen das freie Ende des

genannten Steuerhebels (16) gedrückt werden kann, um das

freie Ende der Lamelle (13) mit dem zweiten festen Kontakt (7) in Berührung zu bringen, wobei der Übergang der

Lamelle (13) von der ersten in die zweite Position mit einer

schnellen Schnappbewegung erfolgt, gekennzeichnet durch,

eine Blattfeder (18), die zwischen einem an dem Trägerkörper (1) befestigten Teil und der Lamelle (13) so angeordnet

ist, daß sie das freie Ende der Lamelle (13) mit dem ersten

festen Kontakt (6) in Berührung hält, und so ausgebildet und

angeordnet ist, daß der Übergang der Lamelle (13) von der

ersten in die zweite Position mit einer schnellen Schnappbewegung erfolgt, wobei zur Ausübung einer Gleitbewegung

zwischen dem beweglichen Kontakt (12) der Lamelle (13)

und dem jeweiligen festen Kontakt (6, 7) die mit ihrem einem

Ende mit dem freien Ende des Steuerhebels (16) verbundene Lamelle (13) zusammen mit dem Steuerhebel (16) eine

Kreisbewegung ausführt, und die Schnappbewegung der

Lamelle (13) durch die Blattfeder (18) verzögert ausgeführt

wird.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

[1]

[2]

DE 31 37 975 A1

CH 488 269 A

Gegen das Patent haben die K… GmbH & Co. KG in L… (E1) und

die S… GmbH in M… (E2) Einspruch erhoben. Sie machen mangelnde

Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend. Das Vorbringen ist auf

folgende Druckschriften gestützt:

[1a]

DE 31 37 975 C2

[3]

[4]

DE 34 36 967 C2

DE 35 15 721 C2

[4a]

DE 35 15 721 A1

[5]

GB 1 176 101 A

Aus der von der Einsprechenden II genannten, nachveröffentlichten Patentschrift

DE 31 37 975 C2 [1a] ergibt sich, daß die zugehörige Offenlegungsschrift [1] vorveröffentlicht ist. Entsprechendes gilt für die von der Einsprechenden I genannte,

nachveröffentlichte Patentschrift DE 35 15 721 C2 [4], zu der die vorveröffentlichte

Offenlegungsschrift DE 35 15 721 A1 [4a] gehört. In der mündlichen Verhandlung

sind daher die Druckschriften [1] und [4a] sowie [3] in Betracht gezogen worden.

Die Einsprechenden stellen den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

Die Einsprüche sind frist- und formgerecht eingelegt worden; sie sind mit nachprüfbaren Gründen versehen und somit auch insoweit zulässig. Sie sind auch

begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, §§ 1,

4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift [1] ist bereits ein Schalter mit Schnappbewegung bekannt (Figuren 1 bis 3 iVm S. 18, 2. Abs.), der einen Trägerkörper (2) aus Kunststoff sowie

einen ersten und einen zweiten festen Kontakt (6, 7) aufweist, die in einander

zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers gehalten sind. Ein beweglicher

Kontakt (3) befindet sich an einem freien Ende einer Lamelle (Kontaktarm 4), das

mit Spiel zwischen den beiden festen Kontakten liegt. Weiterhin ist ein Steuerhebel (Schwenkglied 8) einseitig in dem Trägerkörper auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und an seinem freien Ende mit dem anderen Ende der Lamelle verbunden. Eine Betätigungstaste (10), die schwenkbar am Trägerkörper (2) montiert

ist, kann über einen Stößel (9) gegen das freie Ende des genannten Steuerhebels

gedrückt werden, um das freie Ende der Lamelle mit dem zweiten festen Kontakt

in Berührung zu bringen. Eine Schnappfeder (5) ist zwischen einem an dem Trägerkörper befestigten Teil und der Lamelle so angeordnet, daß das freie Ende der

Lamelle mit dem ersten festen Kontakt in Berührung gehalten wird und die

Lamelle mit einer Schnappbewegung von der ersten in die zweite Position übergeht. Bei Betätigung der Betätigungstaste (10), schwenkt der Steuerhebel (8) und

damit der Verbindungspunkt mit der Lamelle (4) auf einem Kreisbogen um den

Lagerpunkt (Figur 1). Damit enthält die Bewegung der Lamelle zwangsläufig auch

eine Horizontalkomponente, so daß der bewegliche Kontakt (3) in Querrichtung

etwas über den Festkontakt gleitet, an dem er gerade anliegt, bevor er mit einer

Schnappbewegung auf den anderen Festkontakt umspringt. Die Schnappfeder (5)

ist eine auf Zug beanspruchte Schraubfeder. Wenn der Verbindungspunkt Steuerhebel/Lamelle unterhalb oder oberhalb der Federachse zu liegen kommt, führt die

Lamelle eine Schnappbewegung aus, die den beweglichen Kontakt gegen einen

der Festkontakte zieht, wobei die Schnappbewegung durch die Schnappfeder verzögert ausgeführt wird.

Von diesem Schalter, der selbstverständlich auch für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung geeignet ist, wie der Fachmann, ein im Kraftfahrzeugbau tätiger

Elektroingenieur, ohne weiteres erkennt, unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, daß anstelle der Schraubfeder eine Blattfeder als Schnappfeder vorgesehen ist.

Der Austausch der Schraubfeder durch eine Blattfeder geht nicht über das handwerkliche Können des Fachmanns hinaus. Denn es ist eine übliche Maßnahme,

bei Schaltern mit Schnappschaltbewegung eine Blattfeder als Schnappfeder zu

verwenden, wie beispielsweise die Druckschrift [4a] belegt. Diese Druckschrift

betrifft einen Schalter mit Schnappschaltbewegung, der als Schnappfeder eine

Blattfeder (9) aufweist, die einstückig mit der den beweglichen Kontakt (14) aufweisenden Lamelle (6a,b,c und d) ausgebildet ist, vgl. die Figur mit Beschreibung,

insbesondere Sp. 3, Z. 11 bis 28.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 keinen Bestand.

Grimm

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Fa