Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.10.2003 – 19 W (pat) 41/03

19. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 41/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 26. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 30.Januar 2003, abgesandt am 24. Februar 2003,

hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 13. November 2002 ausgeführt, dass das Entstehen des in der Anmeldung genannten Effektes völlig unklar und an sich physikalisch unmöglich sei,

und durch die beanspruchte Einbringung von Löchern in den Feldmagneten allenfalls negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Maschine entstehen

könnten.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. März 2003 Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Patentanspruch („Schutzanspruch“) lautet :

„Feldspulenmagnetenausgestaltung, dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß die schon auch teilweise hohl ausgestalteten

Feldspulenmagneten an ihrer Nutzungsseite/n Löcher aufweisen,

die in die Hohlräume reichen, und die zudem zweckgebunden ausgeformt sein können, bezw. sollten.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73

Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist

nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02,

Beschluss vom 18. Dezember 2002, BlfPMZ 2003 S 213) und ihre Gewährung

unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Der Senat ist im Unterschied zum 11. Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der

Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem Verfahren) sichergestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte

Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf

Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG), weil den eingereichten Unterlagen nichts Patentfähiges entnehmbar ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der

Entwicklung von elektromagnetischen Spulen, also Feldspulen, beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt,

Feldspulenkerne in ihrer Funktion optimierter auszugestalten, so dass ein vermuteter Elektronenfluss in der Trägersubstanz – also dem Spulenkern („Magneten“,

„Feldspulenmagnetennutzfläche“) – nicht gestört wird (Beschreibung, S 1,

Z 5 bis 16).

Dazu sind gemäß dem Patentanspruch und Figur mit Beschreibung Löcher in den

Feldspulenmagneten – in dessen Magnetkern - eingebracht.

Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass der Elektronenfluss bzw. der Energiefluss durch die Löcher optimaler bewerkstelligt und nicht

mehr durch die Trägersubstanz behindert wird (Seite I, Zeile 11,12,19 bis 32 u,

Seite II).

Im Beschwerdeschriftsatz verweist der Anmelder darauf, dass durch die Löcher

die Feldlinien enger zusammenlaufen und das Magnetfeld damit dort wirksamer

wird.

Zur Bemessung und Positionierung der Löcher ist lediglich angegeben, dass sie

an der „Nutzungsseite“ angeordnet (Anspruch) und trichterförmig ausgestaltet sein

können, damit der nötige (Elektronen-)Druck durch den entstehenden Stau gegeben ist. Weitere Angaben zur konkreten Bemessung fehlen.

Die in der Beschreibung vorgestellte Funktionsweise, dass in dem Magnetkern ein

Elektronenfluss vorhanden ist, der das Magnetfeld und die Energie transportiert

und durch das Trägermaterial behindert wird, widerspricht den anerkannten physikalischen Erkenntnissen, wonach das Magnetfeld in magnetischen Materialien

durch Elementarmagneten erzeugt bzw verstärkt wird, und ein Elektronenfluss allenfalls in Form von verlustbringenden und das Magnetfeld dämpfenden Wirbelströmen bei sich änderndem Magnetfeld auftaucht.

Die den Unterlagen entnehmbare Forderung, dass durch die eingebrachten Löcher der Elektronen - bzw. Energiefluss nicht mehr behindert werde, gibt dem

Fachmann keine Lehre, wie er die Löcher zu positionieren und zu gestalten hätte,

um den Feldspulenmagneten aufgabengemäß funktionaler zu gestalten.

Die Angabe konkreter Maße, Größen und Verhältnisse ist zwar in einer Patentanmeldung nicht nötig, wenn die Beschreibung dem Fachmann die Gesichtspunkte

liefert, unter denen er bei Anwendung seines Fachwissens die jeweils in Betracht

kommenden konkreten Werte ermitteln kann (vgl BGH-Urteil, GRUR 1972, 704 -

„Wasser-Aufbereitung“). Das ist aber hier nicht der Fall: die Angaben in der Beschreibung widersprechen gravierend seinem Fachwissen über die Funktion und

Gestaltung eines Magnetkreises, so dass er nicht in der Lage ist, mit ihrer Hilfe

den Feldspulenmagneten mit den Löchern im Kern konkret zu bemessen. Die teilweise andersartigen Erklärungsversuche im Beschwerdeschriftsatz sind nicht ursprünglich offenbart, und haben deshalb hier außer Betracht zu bleiben.

Die in der Anmeldung offenbarte Feldspulenmagnetausgestaltung ist somit nicht

ausführbar und deshalb nicht patentfähig.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr