Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 11 W (pat) 15/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 15/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 39 613.5
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie
der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und
Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Der Antrag vom 8. April 2002 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird verweigert.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat für seine am 17. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Möbelzuzuordnender & gruppierbarer Raumluftbiofilter"
gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 20. Februar 2002 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 6. März 2002 zugestellten Beschluß
am 8. April 2002 Beschwerde eingelegt und beantragt
Verfahrenskostenhilfe in Bezug auf diese Beschwerde.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2
Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG.
Die Beschwerde ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 PatKostG iVm Nr 411 200
des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG Beschluß vom
18. Dezember 2002 – 19 W (pat) 20/02 – BlPMZ 2003, 213, 214).
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG als
zurückgenommen, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt wird. Diese Rücknahmefiktion tritt gemäß § 130 Abs 2 Satz 1 PatG
allerdings nicht ein, wenn für die Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr
und das Beschwerdeverfahren muß jedoch schon deshalb versagt werden, weil
das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe für ein Verfahren zur
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenskostenhilfe
- Rechtsmittelverfahren nicht zuläßt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den
§§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl,
Rdn 1 – 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311).
§ 130 PatG sieht Verfahrenkostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren.
Soweit der 19. Senat des Patentgerichts auch in einem solchen Fall entgegen den
eindeutigen gesetzlichen Regelungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
gemäß § 130 PatG für zulässig hält, da derartige Beschwerden früher nach § 73
Abs 3 PatG aF gebührenfrei waren (vgl Beschluß vom 18. Dezember 2002
- 19 W (pat) 20/02 – BlPMZ 2003, 213, 214), vermag der erkennende Senat dieser
Rechtsauffassung nicht zu folgen. Denn nach Ansicht des Senats reichen allgemeine Billigkeitserwägungen nicht aus, um Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe beliebig auf andere Verfahren auszuweiten. Vielmehr kann der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen werden, indem
gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3 PatG
aus Billigkeitsgründen angeordnet wird.
Der Senat wird über die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 134 PatG gehemmten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entscheiden.
Infolge der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
ist die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs 2 Satz 1
PatG iVm § 134 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen. Anderenfalls wird – wenn der Anmelder die Beschwerde nicht zurücknimmt – durch Beschluß festgestellt werden müssen, daß die Beschwerde
gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen gilt.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb