Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 28 W (pat) 96/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 01 245

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom

8. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren „Autozubehör, nämlich Zubehörteile für

die Innenausstattung und zwar Lenkräder, Schaltknöpfe,

Sitze, Sitzbezüge, Innengarnituren in Form von Dachhimmeln, Türverkleidungen und Teppichböden aus Bezugsstoff“

zurückgewiesen worden ist.

Auch insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 26 265 die Löschung der jüngeren Marke 399 01 245

angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 399 01 245 die

Marke

TT-Sport

für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, darunter

Autozubehör, nämlich Zubehörteile für die Innenausstattung und

zwar Lenkräder, Schaltknöpfe, Sitze, Sitzbezüge, Innengarnituren

in Form von Dachhimmeln, Türverkleidungen und Teppichböden

aus Bezugsstoff.

Die Inhaberin der rangälteren Marke 395 26 265

TT

die unter anderem für „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsbedingte Teile“ eingetragen ist, hat beschränkt auf die Waren Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, hinsichtlich der oben

genannten Waren aber den Widerspruch mangels Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Bei der Entscheidung hat sie einen Schriftsatz der Markeninhaberin vom

14. Dezember 2000 verwendet, von dem die Widersprechende keine Kenntnis

erhalten hatte. In diesem Schriftsatz hat die Markeninhaberin Ausführungen zur

Warenähnlichkeit und zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gemacht,

denen sich die Markenstelle anschloss.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und sich gegen die behauptete

Kennzeichnungsschwäche gewandt. Auch seien die Waren erheblich ähnlich, so

dass Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

zum rechtlichen Hinweis des Gerichts, dass zwischen den „Zubehörteilen für die

Innenausstattung“ und den „konstruktionsbedingten Teilen“ von Kraftfahrzeugen

eine Warenidentität bestehen dürfte, keine Stellung genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und hat Erfolg.

I.

In die Beschlussfassung ist substantiell ein Schriftsatz der Markeninhaberin eingeflossen, von dem die – zum Teil - unterlegene Widersprechende keine Kenntnis hatte. Damit hat die Markenstelle gegen den

verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs des § 103

Abs 1 GG (und des § 59 Abs 2 MarkenG) verstoßen, wonach jeder an

einem Verfahren Beteiligte Anspruch darauf hat zu erfahren, welche

Unterlagen des Gegners bei der Entscheidung vorliegen. Dieser Anspruch ist nicht auf den tatsächlichen Sachvortrag beschränkt, sondern

umfasst auch die rechtliche Ausführungen (st Rspr zB BverfG, NJW

2002, 1334). Ein faires Verfahren, auf das jeder an einem gerichtlichen

oder behördlichen Verfahren Beteiligte Anspruch hat, ist nur dann

gewährleistet, wenn sämtliche Schriftsätze eines Beteiligten dem Gegner unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden (vgl Ströbele, Hacker,

MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz 26, 27). Nur in Ausnahmefällen mag eine

andere Handhabung gerechtfertigt sein, so zB wenn sich der betreffende Schriftsatz im wesentlichen auf Wiederholungen beschränkt und

die Entscheidung unmittelbar bevorsteht. Das Behalten eines Schriftsatzes über einen Zeitraum von über zwei Jahren ist durch nichts

gerechtfertigt, insbesondere dann nicht, wenn sich die Markenstelle den

dort vorgetragenen Ausführungen anschließt.

Von einer Zurückverweisung wurde abgesehen, denn diese würde das

Verfahren verzögern und liegt nicht im Interesse der durch den

Verfahrensfehler betroffenen Widersprechenden.

II.

Zwischen den Marken besteht auch in Hinblick auf die sich hier noch im

Streit befindlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Markenstelle hat eine Warenähnlichkeit zwischen den Waren der Widersprechenden und „Autozubehör, nämlich Zubehörteile für die Außenausstattung“

bejaht, eine solche aber – ohne jede Begründung – für „Autozubehör, nämlich

Zubehörteile für die Innenausstattung“ verneint. Demgegenüber ist bezüglich der

„Lenkräder, Schaltknöpfe, Sitze“ sogar von Warenidentität auszugehen, denn

diese Teile sind zur ordnungsgemäßen Funktion eines Kraftfahrzeuges notwendig

und damit „konstruktionsbedingte Teile“. Die andern Waren als übliches, wenn

auch nicht unbedingt notwendiges Zubehör der Innenausstattung sind zumindest

im mittleren Bereich warenähnlich.

Die Widerspruchsmarke kann einen durchschnittlichen Schutzumfang beanspruchen, denn selbst wenn Buchstaben auf dem Kraftfahrzeugsektor wegen deren

häufiger Verwendung als Typ oder Serienzeichen eine nur geringe Aussagekraft

hätten – wovon in der von der Markenstelle ausgeführten Allgemeinheit nicht

ausgegangen werden kann, denn es fehlt jeder Nachweis, dass TT beschreibende

Anklänge hätte - , so wäre eine solche mögliche ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche doch durch die bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke

(12.1.1999) bestehende weite Verbreitung und Bekanntheit der Kennzeichnung

ausgeglichen gewesen. Dies bestätigt auch eine Nachschau zB in der Süddeutschen Zeitung (elektronische Ausgabe des Jahrgang 1999), in der im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen wiederholt TT in Alleinstellung auftaucht, womit

unterstellt wird, der Leser weiß von welchem Produkt und welchen Hersteller die

Rede ist.

Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Marken TT-Sport und TT nicht aus

um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies ergibt sich schon beim unmittelbaren Vergleich der Marken, denn der Bestandteil „Sport“ ist unmittelbar beschreibend als Sportversion eines Fahrzeugs und tritt daher bei der Bestimmung des

Gesamteindrucks der Marke zurück. Bei Gegenüberstellung des allein prägenden

TT in der jüngeren Marke, besteht aber volle Übereinstimmung der Marken. Hinzu

kommt, dass eine Verwechslungsgefahr auch in mittelbarer Hinsicht gegeben ist,

denn der Zusatz Sport findet sich bei mehreren Automarken (zB Volvo V 40 t4

Sport, Seat Leon Sport, Peugeot 460 Sport usw) und könnte somit bei dem

Verbraucher, der die ältere Marke kennt, als Sportausführung dieses Produkt

gesehen werden.

Die Beschwerde hat damit Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG

wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig eine derartige Entscheidung, die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht

darauf berufen und der Rechtsverstoß dürfte für die Entscheidung nicht kausal

gewesen sein.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Na