Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 28 W (pat) 96/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 01 245
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom
8. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren „Autozubehör, nämlich Zubehörteile für
die Innenausstattung und zwar Lenkräder, Schaltknöpfe,
Sitze, Sitzbezüge, Innengarnituren in Form von Dachhimmeln, Türverkleidungen und Teppichböden aus Bezugsstoff“
zurückgewiesen worden ist.
Auch insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 26 265 die Löschung der jüngeren Marke 399 01 245
angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 399 01 245 die
Marke
TT-Sport
für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, darunter
Autozubehör, nämlich Zubehörteile für die Innenausstattung und
zwar Lenkräder, Schaltknöpfe, Sitze, Sitzbezüge, Innengarnituren
in Form von Dachhimmeln, Türverkleidungen und Teppichböden
aus Bezugsstoff.
Die Inhaberin der rangälteren Marke 395 26 265
TT
die unter anderem für „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsbedingte Teile“ eingetragen ist, hat beschränkt auf die Waren Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, hinsichtlich der oben
genannten Waren aber den Widerspruch mangels Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Bei der Entscheidung hat sie einen Schriftsatz der Markeninhaberin vom
14. Dezember 2000 verwendet, von dem die Widersprechende keine Kenntnis
erhalten hatte. In diesem Schriftsatz hat die Markeninhaberin Ausführungen zur
Warenähnlichkeit und zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gemacht,
denen sich die Markenstelle anschloss.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und sich gegen die behauptete
Kennzeichnungsschwäche gewandt. Auch seien die Waren erheblich ähnlich, so
dass Verwechslungsgefahr vorliege.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
zum rechtlichen Hinweis des Gerichts, dass zwischen den „Zubehörteilen für die
Innenausstattung“ und den „konstruktionsbedingten Teilen“ von Kraftfahrzeugen
eine Warenidentität bestehen dürfte, keine Stellung genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und hat Erfolg.
I.
In die Beschlussfassung ist substantiell ein Schriftsatz der Markeninhaberin eingeflossen, von dem die – zum Teil - unterlegene Widersprechende keine Kenntnis hatte. Damit hat die Markenstelle gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs des § 103
Abs 1 GG (und des § 59 Abs 2 MarkenG) verstoßen, wonach jeder an
einem Verfahren Beteiligte Anspruch darauf hat zu erfahren, welche
Unterlagen des Gegners bei der Entscheidung vorliegen. Dieser Anspruch ist nicht auf den tatsächlichen Sachvortrag beschränkt, sondern
umfasst auch die rechtliche Ausführungen (st Rspr zB BverfG, NJW
2002, 1334). Ein faires Verfahren, auf das jeder an einem gerichtlichen
oder behördlichen Verfahren Beteiligte Anspruch hat, ist nur dann
gewährleistet, wenn sämtliche Schriftsätze eines Beteiligten dem Gegner unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden (vgl Ströbele, Hacker,
MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz 26, 27). Nur in Ausnahmefällen mag eine
andere Handhabung gerechtfertigt sein, so zB wenn sich der betreffende Schriftsatz im wesentlichen auf Wiederholungen beschränkt und
die Entscheidung unmittelbar bevorsteht. Das Behalten eines Schriftsatzes über einen Zeitraum von über zwei Jahren ist durch nichts
gerechtfertigt, insbesondere dann nicht, wenn sich die Markenstelle den
dort vorgetragenen Ausführungen anschließt.
Von einer Zurückverweisung wurde abgesehen, denn diese würde das
Verfahren verzögern und liegt nicht im Interesse der durch den
Verfahrensfehler betroffenen Widersprechenden.
II.
Zwischen den Marken besteht auch in Hinblick auf die sich hier noch im
Streit befindlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Markenstelle hat eine Warenähnlichkeit zwischen den Waren der Widersprechenden und „Autozubehör, nämlich Zubehörteile für die Außenausstattung“
bejaht, eine solche aber – ohne jede Begründung – für „Autozubehör, nämlich
Zubehörteile für die Innenausstattung“ verneint. Demgegenüber ist bezüglich der
„Lenkräder, Schaltknöpfe, Sitze“ sogar von Warenidentität auszugehen, denn
diese Teile sind zur ordnungsgemäßen Funktion eines Kraftfahrzeuges notwendig
und damit „konstruktionsbedingte Teile“. Die andern Waren als übliches, wenn
auch nicht unbedingt notwendiges Zubehör der Innenausstattung sind zumindest
im mittleren Bereich warenähnlich.
Die Widerspruchsmarke kann einen durchschnittlichen Schutzumfang beanspruchen, denn selbst wenn Buchstaben auf dem Kraftfahrzeugsektor wegen deren
häufiger Verwendung als Typ oder Serienzeichen eine nur geringe Aussagekraft
hätten – wovon in der von der Markenstelle ausgeführten Allgemeinheit nicht
ausgegangen werden kann, denn es fehlt jeder Nachweis, dass TT beschreibende
Anklänge hätte - , so wäre eine solche mögliche ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche doch durch die bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke
(12.1.1999) bestehende weite Verbreitung und Bekanntheit der Kennzeichnung
ausgeglichen gewesen. Dies bestätigt auch eine Nachschau zB in der Süddeutschen Zeitung (elektronische Ausgabe des Jahrgang 1999), in der im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen wiederholt TT in Alleinstellung auftaucht, womit
unterstellt wird, der Leser weiß von welchem Produkt und welchen Hersteller die
Rede ist.
Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Marken TT-Sport und TT nicht aus
um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies ergibt sich schon beim unmittelbaren Vergleich der Marken, denn der Bestandteil „Sport“ ist unmittelbar beschreibend als Sportversion eines Fahrzeugs und tritt daher bei der Bestimmung des
Gesamteindrucks der Marke zurück. Bei Gegenüberstellung des allein prägenden
TT in der jüngeren Marke, besteht aber volle Übereinstimmung der Marken. Hinzu
kommt, dass eine Verwechslungsgefahr auch in mittelbarer Hinsicht gegeben ist,
denn der Zusatz Sport findet sich bei mehreren Automarken (zB Volvo V 40 t4
Sport, Seat Leon Sport, Peugeot 460 Sport usw) und könnte somit bei dem
Verbraucher, der die ältere Marke kennt, als Sportausführung dieses Produkt
gesehen werden.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG
wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig eine derartige Entscheidung, die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht
darauf berufen und der Rechtsverstoß dürfte für die Entscheidung nicht kausal
gewesen sein.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na