Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 29 W (pat) 128/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 394 07 564

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 durch die Richterin Pagenberg als

Vorsitzende, den Richter Dr. van Raden und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 16 vom 11. Januar 2001 in Ziffer 1 aufgehoben, soweit die Marke 394 07 564 für „Druckschriften, Zeitungen

und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Fotografien;

Schreibwaren“ aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

1 063 539 (Widerspruch 2) gelöscht worden ist.

2. Die weitergehende Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

3. Auf die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden 1 wird der

Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit der Widerspruch

aus der Marke 1 182 455 (Widerspruch 1) hinsichtlich der „Vermittlung von kodierten Kreditkarten“ zurückgewiesen worden ist.

4. Es wird die Löschung der angegriffenen Marke 394 07 564 für die

„Vermittlung von kodierten Kreditkarten“ angeordnet.

5. Auf die Beschwerde der Widersprechenden 7 wird der Beschluss

der Markenstelle in Ziffer 3 aufgehoben, soweit der Widerspruch

aus der Marke 2 065 170 zurückgewiesen worden ist.

6. Es wird die Löschung der Marke 394 07 564 für „stationäre Trainingsfahrräder“ angeordnet.

7. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden 7 zurückgewiesen.

8. Der Markeninhaberin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Widersprechenden 2 auferlegt.

9. Der Kostenantrag der Widersprechenden 3 wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

FOCUS

ist unter der Nummer 394 07 564 für verschiedene Waren und Dienstleistungen in

das Register eingetragen worden.

Dagegen haben ua Widerspruch erhoben die Inhaberin (Widersprechende 1) der

für die Dienstleistungen

Finanzdienstleistungen, nämlich Vermögensverwaltung, Vermittlung

von Investmentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpapierverwaltung, Wertpapieranalyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds

eingetragenen Wortmarke 1 182 455

FOCUS

die Inhaberin (Widersprechende 2) der für die Waren

Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)

eingetragenen Wortmarke 1 063 539

FOCUS

die Inhaberin (Widersprechende 3) der für die Waren und Dienstleistungen

Appareils de mesurage, de contrôle et d’analyse; ordinateurs,

appareils pour l’entrée et la sortie des données, terminaux,

appareils pour le traitement de texte; appareils et instruments pour

enregistrer et reproduire des données; machines de bureau ;

supports d’enregistrement sous forme de bandes, disques ou sous

d’autres formes, lesdits produits étants utilisés en relation avec tous

les appareils et machines précités ;

Bandes, cartes, disques et autres produits similaires en papier ou

en carton, tous ces produits étant utilisés en relation avec tous les

appareils et instruments mentionnés dans la classe 9 ; machines de

bureau ;

Services d’automatisation, programmation pour ordinateurs,

consultations et services de conseils en matière d’automatisation,

de programmation pour ordinateurs et en matière de traitement

automatique de données

international registrierten Wortbildmarke IR 539 480

der Inhaber (Widersprechender 6) der für die Waren

Fahrräder, Fahrradteile (soweit in Klasse 12 enthalten); Fahrradzubehör, nämlich Bremsen, Fahrradrahmen, Fahrradgabeln,

Gepäckträger, Lenker, Vorbauten, Pumpen, Reifen, Sättel, Sattelstützen, Scheibenräder, Steuersätze, Schutzbleche; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbrillen

eingetragenen Wortmarke 2 088 888

FOCUS

sowie die Inhaberin (Widersprechende 7) der für die Waren

Fahrräder, Fahrradteile

eingetragenen Wortmarke 2 065 170

FOCUS

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 11. Januar 2001 die teilweise Löschung der Marke angeordnet für

die Dienstleistung

Vermittlung von Informationen an Dritte

auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 182 455,

für die Waren

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder

und Modelle; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher,

Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Schreibwaren

auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 063 539,

für die Waren und Dienstleistungen

Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller

Art und Software,

insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit zB Kultur- und Wissenschafts- und

industriellen bzw technischen Informationen, ausgenommen auf

dem Gebiet der Photogrammetrie; programmierte Floppy-Disketten,

ROM-Video-Kassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton-

/Bild-

und

Videoaufzeichnungsträger,

insbesondere

zur

Präsentation von zB Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw technischen Informationen; Chip-

Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Herausgabe von Digital- und

Analogaufzeichnungsträgern mit zB Kultur- und Wissenschafts-,

Sport-,

industriellen bzw

technischen

Informationen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer

Informationsbank, Verbreitung von Informationen über drahtlose

oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und Sendungen;

Pflege und Aktualisierung von Datenprogrammen und Software

auch

für CD-ROM, ausgenommen auf dem Gebiet der

Photogrammetrie;

Apparate

und

Instrumente

für

die

Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-

und Regelungstechnik; Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-

und Unterrichtsapparate und Instrumente

auf Grund des Widerspruchs aus der international registrierten Marke IR 539 480

und für die Waren

Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel und Schuhe; Kopfbedeckungen, Sonnenblenden als Bekleidungszubehör, Kopf- und

Körperbänder; Trikot-Bekleidung, T-Shirts, Bademäntel, Jenas,

Strümpfe, Sportbekleidung, Sportschuhe; Brillenfassungen

auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 088 888.

Der Widerspruch aus der Marke 2 065 170 wurde zurückgewiesen. Zur

Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Umfang der Teillöschung mit den Waren

und Dienstleistungen der genannten Widerspruchsmarken

identisch bzw

hochgradig ähnlich seien, so dass unter Berücksichtigung der Markenidentität und

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für das

Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Zwischen den von der

angegriffenen Marke umfassten „stationären Trainingsfahrrädern“ und den Waren

„Fahrräder, Fahrradteile“ der Widerspruchsmarke 2 065 170 fehle es an der

Warenähnlichkeit, da diese Waren unterschiedlichen Zwecken dienten und daher

auch unterschiedlichen Warenklassen zugeordnet würden.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor,

dass auf Grund der überragenden Bekanntheit der angegriffenen Marke trotz

Markenidentität keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarken sei

infolge des hohen Bekanntheitsgrads der

angegriffenen Marke geschwächt. In dem selben Maße wie eine erhebliche Zahl

benutzter Drittmarken zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft führen

könne, gelte dies auch bei Benutzung einer einzelnen, sehr bekannten Marke.

Denn da der Verkehr auch in einem solchen Fall die Zuordnung zum Inhaber des

älteren Zeichen nicht mehr einheitlich vornehme, sei die Kennzeichnungskraft

geschwächt und die Verwechslungsgefahr geringer. Zu berücksichtigen sei

außerdem, dass der Verkehr an sogenannte Cross-Selling-Aktionen gewöhnt sei,

bei denen berühmte Marken auch für andere Bereiche benutzt würden, als die, für

die sie Berühmtheit erlangt hätten.

Im Übrigen bestehe zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarken keine Ähnlichkeit, so dass auch aus

diesem Grund eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Die Widerspruchsmarke IR 539 480 unterscheide sich durch das vorangestellte Bildelement

deutlich von der angegriffenen Marke, so dass es insoweit auch an einer

Markenähnlichkeit fehle.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 11. Januar 2001 aufzuheben

und die Widersprüche aus den Marken 1 182 455, 1 063 539,

IR 539 480 und 2 088 888 zurückzuweisen.

Die Widersprechende 1 hat Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass

zwischen den von der Widerspruchsmarke 1 182 455 erfassten Finanzdienstleistungen und der Dienstleistung „Vermittlung von kodierten Kreditkarten“

erhebliche Ähnlichkeit bestehe, weil der angesprochene Durchschnittsverbraucher

die Vermittlung einer Kreditkarte ohne weiteres der Tätigkeit eines

Finanzdienstleisters zuordnen werde. Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts

München I, mit dem der Markeninhaberin die Auflegung einer Kreditkarte unter der

Bezeichnung „FOCUS“ wegen der erheblichen Branchennähe zwischen der

Geschäftstätigkeit der Widersprechenden 1 und dem Vertrieb von Kreditkarten

untersagt wurde.

Die Widersprechende 1 beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 11. Januar 2001 aufzuheben,

soweit damit der Widerspruch aus der Marke 1 182 455

zurückgewiesen wurde und

die Löschung der Marke 394 07 564

für die Dienstleistung

„Vermittlung von kodierten Kreditkarten“ anzuordnen.

Die Widersprechende 2 tritt der Beschwerde der Markeninhaberin entgegen. Der

Widerspruch sei auf die identischen Waren im Verzeichnis der angegriffenen

Marke beschränkt. Da sich

identische Marken und

identische Waren

gegenüberstünden, sei die Beschwerde der Markeninhaberin erkennbar ohne

Erfolgsaussichten.

Die Widersprechende 2 beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen und der

Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Widersprechende 3 hält die Beschwerde der Markeninhaberin

für

unbegründet. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke IR 539 480 werde von

dem Wortbestandteil „FOCUS“ geprägt, der mit der angegriffenen Marke identisch

sei. Daher bestehe unter Berücksichtigung der Identität bzw hochgradigen

Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr.

Sie beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen und der

Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Widersprechende 6 hat keinen Antrag gestellt.

Die Widersprechende 7 hat gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde

eingelegt. Die Frage der Warenähnlichkeit müsse anhand der Verkehrsauffassung

beurteilt werden. Stationäre Trainingsfahrräder und Fahrräder seien häufig von

ähnlicher Beschaffenheit, denn ein Fahrrad könne mit Hilfe eines zusätzlichen

Bauteils ohne weiteres in ein stationäres Trainingsfahrrad umgewandelt werden.

Aus diesem Grund könnten beide Arten von Fahrrädern auch in denselben

Produktionsstätten hergestellt werden. Hinsichtlich der Vertriebswege und des

Verwendungszwecks gebe es ebenfalls Berührungspunkte, so dass davon

auszugehen sei, dass der Verkehr beide Arten von Fahrrädern bei identischer

Kennzeichnung demselben Unternehmen zuordne.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke

394 07 564 zu löschen.

Die Markeninhaberin tritt der Anschlussbeschwerde sowie der Beschwerde der

Widersprechenden 7 und den Kostenanträgen entgegen.

Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde ist sie der Auffassung, dass zwischen den

beiderseitigen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe, weil bei den

Dienstleistungen der Widersprechenden 1 die monetäre Tätigkeit, bei der

Dienstleistung

„Vermittlung

von

kodierten Kreditkarten“ hingegen die

Vermittlungstätigkeit im technischen Sinne im Vordergrund stehe. Dementsprechend habe das Deutsche Patent- und Markenamt in einem anderen

Verfahren bereits festgestellt, dass Kreditvermittlung und Kreditkarten ungleichartig seien.

Auch die Waren „stationäre Trainingsfahrräder“ der angegriffenen Marke und

„Fahrräder, Fahrradteile“ der Marke der Widersprechenden 7 lägen nicht im

Ähnlichkeitsbereich, denn Beschaffenheit, Verwendungszweck und betriebliche

Herkunft wiesen erhebliche Unterschiede auf. Es gebe weltweit über

500 Fahrradhersteller, von denen nur einige wenige sowohl Fahrräder als auch

Trainingsfahrräder herstellten.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden 1,

die Beschwerde der Widersprechenden 7 und

die Kostenanträge der Widersprechenden 2 und der Widersprechenden 3 zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg, soweit sie sich gegen

die Löschung der Marke für die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren richtet.

Die Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet, weil auch in Bezug auf die

Dienstleistung „Vermittlung von kodierten Kreditkarten“ für das Publikum die

Gefahr von Verwechslungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Teilweisen

Erfolg hat außerdem die zulässige Beschwerde der Widersprechenden 7, soweit

sie sich gegen die Eintragung der Marke

für die Waren

„stationäre

Trainingsfahrräder“ richtet, weil auch insoweit eine Verwechslungsgefahr gegeben

ist.

1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG

ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den

Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit,

der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2002, 1067

- DKV/OKV mwN). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Gefahr

von Verwechslungen für einen Teil der verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen gegeben.

2. Die angegriffene Marke ist mit den Widerspruchsmarken 1 182 455, 1 063 539,

2 088 888 und 2 065 170

identisch. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke

IR 539 480 besteht eine klangliche Identität, denn der Wortbestandteil der

Widerspruchsmarke ist mit der angegriffenen Marke identisch. Bei einem – wie im

vorliegenden Fall - grafisch gestalteten Wortzeichen ist grundsätzlich davon

auszugehen, dass sich der Verkehr im Gesamteindruck des Zeichens am

Wortbestandteil orientiert, weil sich das Zeichen damit am einfachsten benennen

lässt (vgl BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 2002, 167

- Bit/Bud). Anhaltspunkte

für eine von diesem Grundsatz abweichende

Wahrnehmung der Widerspruchsmarke sind nicht ersichtlich.

3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen.

3.1. Das lateinische Wort „Focus“ bzw der eingedeutschte Begriff „Fokus“

bedeutet „Brennpunkt“ oder „Infektionsherd“ und hat damit für die von den

Widerspruchsmarken erfassten Waren keinen beschreibenden Aussagegehalt.

Für die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken wegen ähnlicher Drittmarken fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Eine solche Schwächung kann nur durch die Benutzung einer beträchtlichen Zahl

von Drittmarken auf dem Gebiet der betroffenen Widerspruchswaren zum

Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgen. Dazu hat die

Inhaberin der angegriffenen Marke weder substantiiert vorgetragen noch ist eine

solche Benutzungslage gerichtsbekannt.

3.2. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarken auch nicht infolge einer intensiven Benutzung der angegriffenen Marke geschwächt. Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem von

der Markeninhaberin vorgelegten Gutachten ausschließlich die Bekanntheit des

angemeldeten Zeichens als Titel eines Nachrichtenmagazins ergibt. Insoweit fehlt

es bereits an einem Nachweis für die Verkehrsgeltung als Kennzeichen der hier

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus kommt

es nach ständiger Rechtsprechung für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im

Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft

der älteren Marke an, denn Zweck des mit der Eintragung gewährte Schutzes ist

es, die Herkunftsfunktion der älteren Marke gegenüber jüngeren, verwechselbar

ähnlichen Zeichen zu gewährleisten. Dementsprechend ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (vgl

EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze; WRP 1998, 1165 - Canon;

BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; Bit/Bud aaO). Auf die Frage,

inwieweit der Verkehr auf Grund sogenannter Cross-Sellings daran gewöhnt ist,

dass eine bekannte Marke auch für Waren verwendet wird, die außerhalb des Bereichs ihrer Bekanntheit liegen, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Auch der Hinweis der Markeninhaberin auf das in einem Verletzungsverfahren

ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2002 – AZ 29 U

5809/01 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ging es in diesem

Verfahren – anders als im vorliegenden Fall – um die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer mit dem Wortbestandteil „FOCUS“ gebildeten Kombinationsmarke. Zum anderen hat das Gericht die Frage, ob der

angegriffenen Marke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, ausdrücklich offengelassen.

3.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung der von der

Markeninhaberin geltend gemachte Bekanntheit der jüngeren Marke allenfalls die

Verwechslungsgefahr erhöhen könnte und Fehlzuordnungen zur identischen älteren Marke begünstigen würde (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 9

Rdn 335).

4. Die vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke

und die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken sind identisch bzw liegen im engen Ähnlichkeitsbereich.

4.1. Bei der Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit kommt es auf die Faktoren

an, die das Verhältnis der Dienstleistungen kennzeichnen, wozu insbesondere der

Nutzen der Dienstleistung für den Empfänger zählt (vgl BGH GRUR 2001, 164

- Wintergarten; GRUR 2002, 546 - BANK 24). Die Dienstleistungen „Vermittlung

von Informationen an Dritte; Vermittlung von kodierten Kreditkarten“ sind nach Art

und Zweck den Finanzdienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 182 455 sehr

ähnlich. Zum einen kann es sich dabei um Informationsvermittlung zu Finanzierungsmöglichkeiten, Geldanlagen oder Versicherungen handeln, wie sie typischerweise auch Gegenstand der Dienstleistungen „Kreditberatung, Vermittlung

von Versicherungen, Wertpapieranalyse“ sind. Zum anderen hat die Vermittlung

kodierter Kreditkarten für den Kunden denselben Nutzen wie die Kreditvermittlung,

nämlich die Gewährung eines bestimmten Kreditrahmens. Selbst wenn man der

Auffassung der Anmelderin folgte, wonach bei der Vermittlung von Kreditkarten

der technische Aspekt der Kartenausgabe im Vordergrund steht, gilt nichts anderes. Denn da es bei beiden Dienstleistungen im Wesentlichen um die Vermittlung

eines Kredits geht, wird der angesprochene Verkehr, der beiden Dienstleistungen

nebeneinander begegnet, davon ausgehen, dass sie der Kontrolle desselben Unternehmen unterliegen.

4.2. Die von der Widerspruchsmarke 1 063 539 erfassten Waren „Papier, Pappe

(Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“ sind mit den

Waren „Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder und

Modelle“ der angegriffenen Marke sind identisch. Weitere Ausführungen hierzu

erübrigen sich.

4.3. Die Waren „Appareils de mesurage, de contrôle et d’analyse; ordinateurs, appareils pour l’entrée et la sortie des données, terminaux, appareils pour le traitement de texte; appareils et instruments pour enregistrer et reproduire des données; supports d’enregistrement sous forme de bandes, disques ou sous d’autres

formes, lesdits produits étants utilisés en relation avec tous les appareils et machines précités“ der Widerspruchsmarke IR 539 480 sind identisch bzw hochgradig ähnlich mit den Waren und Dienstleistungen „Mit Informationen versehene

maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und

Analogaufzeichnungsträger mit zB Kultur- und Wissenschafts- und industriellen

bzw technischen Informationen, ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie; programmierte Floppy-Disketten, ROM-Video-Kassetten, Compact-Disks

und Chip-Disks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger, insbesondere zur

Präsentation von zB Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit zB Kultur-

und Wissenschafts-, Sport-, industriellen bzw technischen Informationen; Apparate

und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-,

Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-

und Unterrichtsapparate und Instrumente“. Es handelt sich dabei im Wesentlichen

um elektronische Geräte, Software, Datenträger sowie die zugehörige Dienstleistung der Herausgabe von Datenträgern, die hinsichtlich ihrer Art, ihrer Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks enge Berührungspunkte aufweisen

(vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN).

Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Marke ausdrücklich nur bespielte

Datenträger umfasst, denn unabhängig von der Art der gespeicherten Informationen dienen sämtliche Arten von Datenträgern demselben Zweck, nämlich

der Aufzeichnung und Wiedergabe von Daten. Im engen Ähnlichkeitsbereich liegen außerdem die Dienstleistungen „Services d’automatisation, programmation

pour ordinateurs, consultations et services de conseils en matière

d’automatisation, de programmation pour ordinateurs et en matière de traitement

automatique de données“ der Widerspruchsmarke IR 539 480 und die „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank,

Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze;

Online-Dienste und Sendungen; Pflege und Aktualisierung von Datenprogrammen

und Software auch für CD-ROM, ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie“. In Anbetracht des engen sachlichen Zusammenhangs, der zwischen Datenverarbeitung und Datenübertragung im Bereich der Informationstechnologie

besteht, weisen sämtliche der genannten Dienstleistungen hinsichtlich ihres Nutzens für den Empfänger enge Berührungspunkte auf, denn sie ermöglichen alle

die Inanspruchnahme von Daten- und Kommunikationstechnik.

4.4. Auf Grund der gemeinsamen Beschaffenheit und des übereinstimmenden

Verwendungszwecks liegen auch die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Sportbrillen“ der Widerspruchsmarke 2 088 888 mit den Waren

„Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel und Schuhe; Kopfbedeckungen, Sonnenblenden als Bekleidungszubehör, Kopf- und Körperbänder; Trikot-Bekleidung,

T-Shirts, Bademäntel, Jenas, Strümpfe, Sportbekleidung, Sportschuhe; Brillenfassungen“ im engsten Ähnlichkeitsbereich.

4.5. Entgegen der Auffassung der Anmelderin besteht außerdem zwischen den

von der Widerspruchsmarke 2 065 170 erfassten Waren „Fahrräder, Fahrradteile“

und den Waren „stationäre Trainingsfahrräder“ der angegriffenen Marke eine erhebliche Ähnlichkeit. Beide Waren weisen ihrer Art und Beschaffenheit nach enge

Berührungspunkte auf, was nicht zuletzt in der übereinstimmenden Bezeichnung

„Fahrrad“ zum Ausdruck kommt. Auch hinsichtlich des Vertriebs und der Herstellung gibt es Gemeinsamkeiten, so dass unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Faktoren davon auszugehen ist, dass das angesprochene Publikum beide

Waren demselben Unternehmen zuordnet, wenn es ihnen nebeneinander begegnet. Dass die Zahl der Betriebe, die sowohl stationäre als auch konventionelle

Fahrräder herstellen, im Verhältnis zu der Zahl der Fahrradhersteller, die es weltweit gibt, gering sein mag, ist insoweit unerheblich.

5. Unter Berücksichtigung der Identität der beiderseitigen Marken und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken besteht daher für die

identischen bzw im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen. Die Beschwerde der

Markeninhaberin musste insoweit erfolglos bleiben.

6. Soweit die Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren

„Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender,

Photographien; Schreibwaren“ auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 063

539 angeordnet hat, war der Beschluss aufzuheben. Denn die Widersprechende 2

hatte ihren Widerspruch von Anfang an auf die identischen Waren der angegriffenen Marke beschränkt. Eine Löschung der Marke über den Umfang des Widerspruchs hinaus ist daher rechtsfehlerhaft (vgl BGH GRUR 1998, 938 – DRAGON).

7. 1. Der Kostenausspruch beruht auf § 71 Abs 1 MarkenG. Es entspricht der Billigkeit, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der

Widersprechenden 2 aufzuerlegen. Sinn und Zweck des der Eintragung nachgeschalteten Widerspruchsverfahrens bestehen darin, den Inhaber einer neu eingetragenen Marke mit den Rechten der Inhaber älterer identischer oder verwechselbarer Marken zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben durch eine entsprechende Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Markenverletzungen vorzubeugen. Die sich daraus ergebende prozessuale Sorgfaltspflicht hat die Markeninhaberin verletzt, denn sie hat durch Einlegung der Beschwerde ein Verfahren eingeleitet, das in Anbetracht der Identität der beiderseitigen Marken und Waren von vorneherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Dass

die Markenstelle die angegriffene Marke rechtsfehlerhaft über den Widerspruch

hinaus gelöscht hat, ändert daran nichts. Denn die Markeninhaberin hat ihre Beschwerde unbeschränkt erhoben und damit hinsichtlich der Widersprechenden 2

in unbilliger Weise ein Beschwerdeverfahren veranlasst.

7.2. Für die von der Widersprechenden 3 beantragte Kostenauferlegung sind

keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Die gegen den Widerspruch aus der Marke IR

539 480 gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin konnte nicht von vorneherein als völlig aussichtslos bewertet werden, weil die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen uneinheitlich ist.

8. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, denn sowohl der Europäische

Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung

festgestellt, dass nur die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu den für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren nach § 9 Abs 1

Nr 1 oder 2 iVm § 42 Abs 2, § 37 Abs 4 MarkenG maßgeblichen Kriterien zählt. In

Anbetracht dieser gefestigten Spruchpraxis ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der

Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

Pagenberg

Dr. van Raden

Fink

Cl