Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 7 W (pat) 307/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 42 639
… 10.99
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Schnegg sowie der Richter Eberhard Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 197 42 639, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht
worden ist, ist am 31. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2003, eingegangen am 26. September 2003,
hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt
durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlaß
gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der
Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom 5. August 2003 (AZ:
11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu