Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.10.2003 – 8 W (pat) 336/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 336/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 101 45 730

… 10.99

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing. Kuhn und Richterin Hübner

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Patentinhaberin hat das Patent am 17. September 2001 mit der Bezeichnung

„Werkzeug zum Mehrkomponenten–Spritzgießen, insbesondere zum 2–Komponenten–Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen“ beim Patentamt angemeldet. Mit

Beschluss vom 29. Oktober 2002 wurde hierauf ein Patent erteilt (101 45 730) und

dessen Erteilung am 27. Februar 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

Z… Formenbau GmbH,

in F…

am 26. Mai 2003

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende macht eine offenkundige Vorbenutzung geltend, legt zur Begründung eine Kopie einer CD-ROM (Anlage E1) vor, deren Original anlässlich

einer Präsentation zwischen dem 07. Mai 2001 und 11. Mai 2001 gezeigt worden

sein soll. Sie legt ferner Kopien der relevanten Bilder des auf der CD-ROM gezeigten Films (Anlage E6a bis E6i, 7a bis 7i) und Konstruktionszeichnungen eines

Spritzgießwerkzeuges, wie im Film gezeigt (Anlage E2 bis E4), vor und benennt

Zeugen, die das Datum der Vorführung und die Übereinstimmung der Kopien mit

dem Original bestätigen sollen.

Sie beantragt,

das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Mit Eingabe vom 07. August 2003 (eingegangen am 08. August 2003) nimmt sie

den Einspruch gegen das Patent 101 45 730 zurück.

Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Nach dem erteilen Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein

Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen, insbesondere zum 2-Komponenten-Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen (1)

mit zwei Werkzeughälften (2, 2'), zwischen welchen die Formenhohlräume (3, 3')

ausgebildet sind und welche auseinanderfahrbar sowie schließbar sind,

mit einer in der einen Werkzeughälfte (2') integrierten sowie in dieser ausfahrbaren, drehbaren sowie wieder versenkbaren Umsetzeinrichtung (11) mit wenigstens

einem quer zur Verfahrrichtung der Umsetzeinrichtung (11) sich erstreckenden

Formkern (13), mittels welcher die Vorspritzteile (4) zum Spritzen einer weiteren

Komponente in die zugehörigen Formenhohlräume (3') umsetzbar sind, sowie

mit einer Auswerfereinrichtung (9) für die fertig gespritzten Spritzteile (1) von ihren

Formkernen (13),

dadurch gekennzeichnet

dass die Werkzeughälfte (2') mit der Umsetzeinrichtung (11) einen Werkzeugeinsatz (6) aufweist,

in welchem der Formenhohlraum (3') für die letzte zu spritzende Komponente

ausgebildet ist und

welcher in Abziehrichtung des fertig gespritzten Spritzteils (1) vom Formkern (13)

verfahrbar ist und dabei das Spritzteil (1) im Formenhohlraum (3') des Werkzeugeinsatzes (6) gehalten ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug

genommen.

II

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Das auf der CD-ROM gezeigte Werkzeug mag wohl die Merkmale des erteilten

Patents zeigen, jedoch hat die Einsprechende durch Rücknahme ihres Einspruchs

sich der Mitwirkung entzogen, so dass der Senat nicht in der Lage ist nachzuprüfen, ob das auf der CD - ROM gezeigte Werkzeug vor dem maßgeblichen Tag

einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und somit offenkundig vorbenutzt war.

Die Prüfung des Patents durch den Senat (entsprechend § 61 Absatz I Satz 2

PatG) hat ergeben, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gegenüber dem im Übrigen aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sind.

Das Patent war daher in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 47 Absatz I, Satz 4 PatG iVm § 59 III PatG bedarf es einer näheren Begründung des Beschlusses nicht, da der einzige Einspruch mit der am 08. August 2003 eingegangenen Erklärung der Einsprechenden zurückgenommen wurde

und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, zu deren

Gunsten entschieden wurde.

Kowalski

Gießen

Kuhn

Hübner

Cl