Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.10.2003 – 8 W (pat) 336/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 336/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
betreffend das Patent 101 45 730
… 10.99
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing. Kuhn und Richterin Hübner
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Patentinhaberin hat das Patent am 17. September 2001 mit der Bezeichnung
„Werkzeug zum Mehrkomponenten–Spritzgießen, insbesondere zum 2–Komponenten–Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen“ beim Patentamt angemeldet. Mit
Beschluss vom 29. Oktober 2002 wurde hierauf ein Patent erteilt (101 45 730) und
dessen Erteilung am 27. Februar 2003 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
Z… Formenbau GmbH,
in F…
am 26. Mai 2003
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende macht eine offenkundige Vorbenutzung geltend, legt zur Begründung eine Kopie einer CD-ROM (Anlage E1) vor, deren Original anlässlich
einer Präsentation zwischen dem 07. Mai 2001 und 11. Mai 2001 gezeigt worden
sein soll. Sie legt ferner Kopien der relevanten Bilder des auf der CD-ROM gezeigten Films (Anlage E6a bis E6i, 7a bis 7i) und Konstruktionszeichnungen eines
Spritzgießwerkzeuges, wie im Film gezeigt (Anlage E2 bis E4), vor und benennt
Zeugen, die das Datum der Vorführung und die Übereinstimmung der Kopien mit
dem Original bestätigen sollen.
Sie beantragt,
das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Mit Eingabe vom 07. August 2003 (eingegangen am 08. August 2003) nimmt sie
den Einspruch gegen das Patent 101 45 730 zurück.
Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach dem erteilen Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein
Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen, insbesondere zum 2-Komponenten-Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen (1)
mit zwei Werkzeughälften (2, 2'), zwischen welchen die Formenhohlräume (3, 3')
ausgebildet sind und welche auseinanderfahrbar sowie schließbar sind,
mit einer in der einen Werkzeughälfte (2') integrierten sowie in dieser ausfahrbaren, drehbaren sowie wieder versenkbaren Umsetzeinrichtung (11) mit wenigstens
einem quer zur Verfahrrichtung der Umsetzeinrichtung (11) sich erstreckenden
Formkern (13), mittels welcher die Vorspritzteile (4) zum Spritzen einer weiteren
Komponente in die zugehörigen Formenhohlräume (3') umsetzbar sind, sowie
mit einer Auswerfereinrichtung (9) für die fertig gespritzten Spritzteile (1) von ihren
Formkernen (13),
dadurch gekennzeichnet
dass die Werkzeughälfte (2') mit der Umsetzeinrichtung (11) einen Werkzeugeinsatz (6) aufweist,
in welchem der Formenhohlraum (3') für die letzte zu spritzende Komponente
ausgebildet ist und
welcher in Abziehrichtung des fertig gespritzten Spritzteils (1) vom Formkern (13)
verfahrbar ist und dabei das Spritzteil (1) im Formenhohlraum (3') des Werkzeugeinsatzes (6) gehalten ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug
genommen.
II
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Das auf der CD-ROM gezeigte Werkzeug mag wohl die Merkmale des erteilten
Patents zeigen, jedoch hat die Einsprechende durch Rücknahme ihres Einspruchs
sich der Mitwirkung entzogen, so dass der Senat nicht in der Lage ist nachzuprüfen, ob das auf der CD - ROM gezeigte Werkzeug vor dem maßgeblichen Tag
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und somit offenkundig vorbenutzt war.
Die Prüfung des Patents durch den Senat (entsprechend § 61 Absatz I Satz 2
PatG) hat ergeben, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gegenüber dem im Übrigen aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sind.
Das Patent war daher in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 47 Absatz I, Satz 4 PatG iVm § 59 III PatG bedarf es einer näheren Begründung des Beschlusses nicht, da der einzige Einspruch mit der am 08. August 2003 eingegangenen Erklärung der Einsprechenden zurückgenommen wurde
und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, zu deren
Gunsten entschieden wurde.
Kowalski
Gießen
Kuhn
Hübner
Cl