Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.10.2003 – 24 W (pat) 68/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 10 739.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters

Prof. Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin

Kirschneck 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 7. Januar 1999 und vom

3. Januar 2003 werden aufgehoben.

Die angemeldete Wortmarke

G r ü n d e

I.

Kompakt-Spülrohr

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Waren

„Montageträger (nicht mit integrierten Spülrohren und nicht geeignet zur Aufnahme von Spülrohren) zur Wandbefestigung von

Toilettenschüsseln und Urinalen“

in das Register eingetragen werden.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG zurückgewiesen. Die entsprechend einer Vielzahl vergleichbarer technischer Begriffe mit dem Wortbestandteil „Kompakt-“ (zB Kompaktblitz, Kompaktklasse für KFZ, Kompaktgehäuse) sprachüblich gebildete Wortkombination „Kompakt-Spülrohr“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als allgemeiner technischer Sachhinweis auf kompakte Spülrohre gewertet, der Aufschluß

darüber gebe, daß es sich um Befestigungsvorrichtungen für Spülrohre handle,

die aufgrund ihrer Abmessungen auf kleinstem Raum einsetzbar seien. Der unvoreingenommene, technisch ungebildete Verbraucher könne und werde nicht erkennen, daß die Kombination „Kompakt-Spülrohr“ technisch keinen Sinn mache,

abgesehen davon sei nicht auszuschließen, daß in Zukunft Spülrohre in kompakten Abmessungen auf den Markt kämen. Auch wenn die Anmelderin nicht Schutz

für „Spülrohre“ begehre, werde der Verkehr gleichwohl annehmen, daß der Begriff

„Kompakt-Spülrohr“ auf Montageträgern zur Wandbefestigung von Toiletten und

Urinalen lediglich als Sachangabe über deren Beschaffenheit oder Bestimmung

diene. Selbst wenn die angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht belegbar

oder ihre Verwendung anderweitig nachweisbar sei, fehle ihr daher jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

daß der angemeldeten Marke nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen

Rechtsprechung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

Ohne entsprechende Analysierung, die erfahrungsgemäß nicht üblich sei, stelle

der Begriff „Kompakt-Spülrohr“, bei dem es sich nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache oder einen gebräuchlichen Fachbegriff handle, für das

Publikum eine fantasievolle Wortschöpfung dar, unter welcher es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten „Montageträgern“ nichts konkretes vorstellen

könne. Weiterhin wiesen Spülrohre, wie aus den einschlägigen DIN-Normen hervorgehe, eine Standardgröße sowie einen Standarddurchmesser auf und könnten

daher per se nicht kompakt ausgebildet sein. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, welchen konkret beschreibenden Inhalt die Gesamtmarke im Hinblick auf die

beanspruchten Waren, insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung

vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses, haben solle. Daher

unterliege die Marke auch keinem Freihaltebedürfnis.

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats

stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der vorgenommenen

Einschränkung konkret noch beanspruchten Waren keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch";

GRUR 2002, 64 „INDIVIDUELLE“; GRUR 2003, 342 „Winnetou“,

jeweils

mwNachw). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann im

Zusammenhang mit den verbleibenden Waren nicht angenommen werden, daß

die beteiligten Verkehrskreise der angemeldeten Marke einen eindeutigen, im

Vordergrund stehenden, unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt entnehmen werden.

Zwar handelt es sich bei der Wortkombination „Kompakt-Spülrohr“, auch wenn

diese weder lexikalisch noch als ein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher Fachausdruck nachweisbar ist, um einen sprachregelgerecht gebildeten Begriff, den

das maßgebliche Publikum, ohne weitere analysierende Überlegungen anstellen

zu müssen, zwanglos im Sinn eines kompakten, dh wenig Raum beanspruchenden Spülrohrs verstehen wird. Das Wort „Spülrohr“ bezeichnet dabei allgemein

verständlich ein Rohr zum Spülen, wobei speziell im hier interessierenden Sanitärbereich Spülrohre dazu dienen, das Spülwasser von einem Wasserbehälter in

die Toilettenschüssel oder das Urinalbecken zu leiten. Ferner ist das Substantiv

„Spülrohr“ in der angemeldeten Marke, entsprechend geläufiger sprachlicher Vorbilder, wie zB „Kompaktbauweise“, „Kompaktauto“ oder „Kompaktanlage“, mit dem

Wortbildungselement „Kompakt-“ verbunden, dem die Bedeutung „wenig Raum

beanspruchend“ zukommt (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 1994, S 745).

Die Begriffsbildung „Kompakt-Spülrohr“ wird daher in ihrer dargelegten Bedeutung

vom Verkehr möglicherweise für Toiletten- und Urinal-Spülrohre als eine unmittelbar die Beschaffenheit beschreibende Angabe aufgefaßt werden. Dem steht nicht

ohne weiteres entgegen, daß nach dem Vortrag der Anmelderin Spülrohre gemäß

den einschlägigen DIN-Normen bestimmte Maße aufweisen müssen. Zum einen

werden die hier angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben dem Fachverkehr auch interessierte Laien (insbesondere Heimwerker) zählen, häufig die einschlägigen DIN-Normen gar nicht kennen. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch im Rahmen der von den DIN-Normen vorgegebenen Maße

noch Spielraum für eine kompakte, dh platzsparende Produktgestaltung von Spülrohren verbleibt. Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu

werden.

Denn jedenfalls ergibt sich zu den mit der Markenanmeldung konkret beanspruchten Waren „Montageträger zur Wandbefestigung von Toilettenschüsseln

und Urinalen“ kein direkter beschreibender Bezug, nachdem die Anmelderin hiervon ausdrücklich solche Montageträger ausgenommen hat, die Spülrohre als integriertes - vorinstalliertes - Bauteil enthalten oder zur Aufnahme von Spülrohren

geeignet sind. Bei diesen Waren ist damit ausgeschlossen, daß die Begriffsbildung „Kompakt-Spülrohr“ ein Beschaffenheitsmerkmal oder eine spezielle bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit bezeichnet und folglich als beschreibender Sachhinweis verstanden werden kann (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043

„REICH UND SCHOEN“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“).

Mangels eines die konkret beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden

Aussagegehalts kann die angemeldete Marke des weiteren im Verkehr nicht zur

Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale dienen und ist daher auch nicht nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen.

Hacker

Guth

Kirschneck

Bb