Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 28 W (pat) 165/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 165/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 29 394.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Das schnelle aus der Mikrowelle
als Kennzeichnung für die Waren
tiefgekühltes Gemüse und Obst.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Zwar bedeute allein die
Tatsache, dass ein Slogan auch der Werbung diene, noch nicht, dass er daneben
nicht auch zur Identifizierung des Produkt geeignet sei, hierfür benötige er aber ein
Mindestmaß an Prägnanz, Originalität und Eigentümlichkeit, das über die rein beschreibenden Werbeaussage hinausgehe. Diesen Anforderungen werde die angemeldete Marke nicht gerecht. Sie sei aus sich heraus ohne weiteres verständlich
und weise in verdichteter, sprachlich korrekter Form auf eine schnelle Mahlzeit
aus der Mikrowelle hin.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben, denn sie hält die Bezeichnung für mehrdeutig und damit schutzfähig. „Das Schnelle“ kennzeichne nicht nur die Eigenschaft der Ware, sondern auch den Vorgang der Zubereitung der Mahlzeit und die
Phase nach dem Verzehr, denn die besondere Verpackungsart ermögliche einen
vorbereitungs- und rückstandsfreien Verzehr. Zudem werde die Wortfolge bereits
herausgehoben und damit markenmäßig verwendet.
Das Gericht hat der Anmelderin Verwendungsbeispielen des Begriffes „schnell“ im
Zusammenhang mit „Mikrowelle“ übersandt. Die Anmelderin hat sodann die Einholung einer demoskopischen Verbraucherbefragung zur Eignung der Wortfolge
als Marke beantragt, denn bei dem Produkt handle es sich ausweislich der Mitteilung eines Lebensmittelverlages um die erfolgreichste Neueinführung der letzten
zwölf Monate im Lebensmittelhandel. Die Identifizierungseignung werde im übrigen auch durch das Anschreiben einer Verbraucherin bestätigt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht schon das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Wenn der Verbraucher die Bezeichnung "Das schnelle aus der Mikrowelle" auf der
Ware „tiefgekühltes Gemüse“ oder „tiefgekühltes Obst“ sieht, so denkt er – auch
dann, wenn die Wortfolge wie eine Marke hervorgehoben ist – nur an eine Beschreibung und Bewerbung des Produkts und nicht an eine, dessen Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung.
Eine Wortfolge, ein Wort oder ein bloßer Buchstabe sind dann konkret unterscheidungskräftig, wenn sie von dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den
beanspruchten Waren als Unterscheidungs- bzw Kennzeichnungsmittel verstanden und akzeptiert werden. Bei der Entscheidung dieser (Rechts-) Frage ist unter
Berücksichtigung der Bezeichnungs- und Werbegewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet zu prüfen, ob die gewünschte Marke zur Gänze das Produkt beschreibt und anpreist, oder ob sie darüber hinaus – sei es wegen ihrer Kürze und
Prägnanz, einer bestimmten Eigentümlichkeit oder Mehrdeutigkeit - zumindest
auch als Unterscheidungsmittel zu den Produkten anderer Hersteller gesehen
wird. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung gering, so dass nur
Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel gesehen werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel
letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten.
Trotz dieser hohen Anforderungen an die Zurückweisung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft, sind die Voraussetzungen hier zu bejahen.
Die Ausführungen der Markenstelle, dass die angemeldete Wortfolge nicht schutzfähig ist, sind zutreffend und umfassend begründet. Sie werden bestätigt durch die
Feststellungen des Gerichts, die eine weite Verbreitung des Begriffs „schnell“ in
Verbindung mit „Mikrowelle“ und den dafür geeigneten Lebensmitteln und Fertigspeisen belegen. Auch ohne diese tatsächlichen Nachweise in Werbeanzeigen
und Produktbeschreibungen ist bekannt, dass es die „schnelle“ Arbeitsweise einer
„Mikrowelle“ ist, die den Erwerb eines solchen Geräts und der dafür bestimmten
Speisen sinnvoll machen. Eben darauf weist die Marke in üblicher beschreibender
Art und Weise hin, denn sie bedeutet nichts anderes, als dass das tiefgekühlte
Obst und Gemüse in der Mikrowelle schnell und unkompliziert zubereitet und sodann gegessen werden kann. Jede andere Interpretation der Wortfolge ist nicht
möglich und sie widerspräche auch jeder Lebenserfahrung. In dem Slogan ist
nichts enthalten, was den Verbraucher zum Nachdenken und Interpretieren veranlassen könnte. Er ist ohne jede Eigentümlichkeit und besitzt keinen über die glatt
beschreibende Aussage hinausgehenden Inhalt. Wenn das unter dem Slogan angebotene Produkt ein besonders schnelles Zubreiten, Essen und Entsorgen erlaubt, weil es besonders verpackt ist und kein Mikrowellengeschirr benötigt – was
sich im übrigen aus der Produktinformation gerade nicht ergibt, denn nach der Gebrauchsanweisung soll der Kochbeutel auf einen „mikrowellengeeigneten Teller“
gelegt werden - so verstärkt dies nur den Aussagegehalt der Wortfolge, macht ihn
aber nicht mehrdeutig im Sinne von widersprüchlich oder phantasievoll (vgl hierzu
BGH, MarkenR 2001, 314 – marktfrisch). Die Wortfolge bewegt sich in jeder Hinsicht im Rahmen dessen, was bei Tiefkühlnahrung als beschreibende Angabe und
Werbeanpreisung üblich ist und vom Verbraucher erwartet wird. Daran kann auch
eine markenmäßige Herausstellung nichts ändern, denn Werbeslogans werden
ganz allgemein grafisch hervorgehoben.
Der – unterstellte - gute Verkauf und die Bekanntheit des Produkts führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Marke, denn sowohl die
von der Anmelderin vorgelegten Verwendungsbeispiele, als auch die Auskunft des
Lebensmittelverlages zeigen, dass neben dem Werbeslogan nicht übersehbar der
Firmenname der Anmelderin angebracht ist. Die Anregung auf Durchführung einer
Verbraucherbefragung zur Eignung des Slogans als Unternehmenskennzeichnung
berührt eine Rechtsfrage, zu deren Entscheidung das Gericht berufen und dessen
Auslegung einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn 93 m.w.Nachw.). Zudem handelt es sich um eine
pauschale und nicht substantiierte Behauptung, die im Gegensatz zu allen vom
Gericht von Amts wegen ermittelten Tatsachen steht.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Ko