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BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 28 W (pat) 92/03

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 45 758

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters

Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 7 vom 9.Januar 2003 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 45 758 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klasse 7, u.a.

"Sauggeräte, Unterdruckbehälter, Pumpen, Skimmer, Ölabscheider"

eingetragene Wortmarke

LIVAC

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 4.August 1986 u.a. für die Waren

"Hydropneumatische Speicher, Filtergeräte, Ventile, Hydraulikpumpen" eingetragenen Wortmarke 1094781

HYDAC.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst vor dem Hintergrund einer großen Warenähnlichkeit für den ausschließlich beteiligten Fachverkehr auf Grund der unterschiedlichen Wortanfänge und Begriffsanklänge noch einen ausreichenden Abstand in

Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die erstmals eine

erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke als Firmenname geltend macht und die

Markenwörter in Klang und Bild für hochgradig ähnlich hält, was vor dem Hintergrund hochgradig ähnlicher Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Markeninhaberin hat keine Anträge gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass sie

den Abstand der Marken zueinander für ausreichend halte. An der mündlichen

Verhandlung hat sie nicht teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Dass die Markenstelle zunächst zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ist

nach den im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen allerdings nachvollziehbar. Zwar können sich nach der Registerlage identische bzw. hochgradig ähnliche Waren gegenüber stehen, doch wirkt kollisionshemmend, dass von diesen

ausschließlich Fachverkehr angesprochen wird, der im Umgang mit Kennzeichnungen erfahrungsgemäß eine größere Sorgfalt walten lässt. Bei dieser Ausgangslage lässt sich trotz aller Übereinstimmungen der Markenwörter in Silbenzahl, Sprechrhythmus und Vokalfolge wegen der unterschiedlichen Wortanfänge

eine Verneinung der Verwechslungsgefahr noch durchaus rechtfertigen. Anders

liegen die Dinge indes, wenn der Widerspruchsmarke eine überdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft und damit ein erhöhter Schutzumfang zugebilligt werden

muss, wie das vorliegend aufgrund des unwidersprochen gebliebenen, in sich

schlüssigen Vorbringens der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung

der Fall ist. So hat die Widersprechende unter Vorlage entsprechender Belege

dargetan, dass die Widerspruchsmarke in einem weltweit tätigen Firmenverbund

als Dachmarke für eine Vielzahl von Produkten eingesetzt wird und mit ihr allein

im Jahr 2002 ein Umsatz von über … € erzielt worden ist. Des weiteren

werde die Widerspruchsmarke auf der ganzen Welt seit Jahren geschützt und

verteidigt und genieße in der Fachwelt eine überragende Bekanntheit. Angesichts

dieses Vorbringens hat der Senat davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumindest über dem Durchschnitt liegt mit der Folge,

dass im System der Wechselwirkung zwischen Waren- und Markenähnlichkeit

sowie der Bekanntheit der Widerspruchsmarke die Anforderungen an den zur

Vermeidung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand der Marken wesentlich höher anzusetzen sind, als das die Markenstelle getan hat. Diesen erhöhten Anforderungen werden die Marken aber nicht mehr gerecht, da die Unterschiede im Wortanfang bzw. der Wortmitte nicht ausreichend ins Gewicht fallen,

zumal die Gefahr besteht, dass sie bei zB schlechten Übermittlungsbedingungen

im verbalen Bereich untergehen. Im übrigen bieten die Bezeichnungen von der

Wort- und Begriffsbildung her auch keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild, die Übereinstimmungen vor allem in

den betonten und prägnanten Endungen ausgesprochen markant sind. Wegen der

klanglichen wie schriftbildlichen Nähe der Markenwörter tangiert die angegriffene

Marke damit in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zumindest den erweiterten Schutzbereich der Widerspruchsmarke, so dass auf den Widerspruch ihre Löschung anzuordnen war.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der

Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb