Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 29 W (pat) 152/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 152/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 445.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin Fink
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 wird aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
Angemeldet ist die Bezeichnung
RegioCom
als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Elektrische Meß-, Signal-, Kontrollapparate und
-instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
Telekommunikationsanlagen und -geräte, Datenspeichergeräte
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Wartungstätigkeiten, nämlich die
Montage, Pflege, Austausch, Reparatur und Demontage von elektrischen Meß-, Signal-, Kontrollapparaten
und -instrumenten und den daraus gebildeten Netzwerken; Qualitätsmanagement, nämlich die Beratung
im Zusammenhang mit Produkt- und Arbeitsqualitäten
Klasse 37:
Installationsarbeiten, Reparaturwesen
Klasse 38: Telekommunikation,
insbesondere Online-Dienste,
nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton;
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich
Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Datenbanken, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Durchführung von Telefondiensten, Teletext-Services, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; E-Mail-Datendienste, Pagingdienste, Bereitstellung einer Hotline,
Dienstleistungen eines CallCenters, Internetdienste,
nämlich Zurverfügungstellung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, und Wartung von Internet-Zugängen und
Einwahlknoten; Betrieb von Web- und Mail-Servern
sowie Registrierung, Konnektierung und Verwaltung
von Internet-Domains und e-Mail-Adressen
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung
Klasse 42: Design und Programmierung von Internetseiten für on-
und offline Auftritte, Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers, Providers, Web-Hosting und Intranetlösungen, Erstellen von Workflowlösungen, Optischen Archiven, Datenbanklösungen,
Web-Integration; Elektronischer Geschäftsverkehr,
nämlich
Integration von Geschäftsprozessen und
online-Marketing, Bereitstellung und Betrieb von
elektronischen Märkten
im
Internet durch online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung
von Dienstleistungen, Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Mietbasis zu Datennetzen insbesondere im Internet, Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen
Kaufhauses, Erstellung von Programmen zur Lösung
branchenspezifischer Probleme im Internet, Softwareentwicklung für Datenverarbeitungsprozesse, Unternehmensorganisation und Energieversorgungsunternehmen
CustomerCare-Dienstleistungen, Billing-Dienstleistungen, Consulting-Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 16. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG zurückgewiesen. Aus dem Fehlen eines lexikalischen Nachweises
lasse sich die Schutzfähigkeit einer Marke nicht unbedingt ableiten. Der Begriff
„RegioCom“ werde von Mitbewerbern der Anmelderin bereits als unmittelbar beschreibender Hinweis auf regionale Kommunikation verwendet, wofür die Markenstelle dem Zurückweisungsbeschluss Auszüge einer Recherche im Internet als
Anlage beigefügt hat. Nicht unerhebliche Verkehrskreise würden der Anmeldung
wegen des glatt beschreibenden Gehalts keinen betriebskennzeichnenden Charakter beimessen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kombination der beiden Kurzwörter sei mehrdeutig und die Sprachüblichkeit der Wortzusammensetzung im Sinne von „Regionaler Kommunikation“
erscheine zweifelhaft. So verwiesen die Einträge im Internet auf die Anmelderin
selbst oder beträfen andere geschäftliche Aktivitäten. Die Kombination der Abkürzungen sei sprachunüblich und habe keinen Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, wobei die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach wie vor gering anzusetzen
seien. Außerdem beruft sich die Anmelderin auf eine indizielle Wirkung des Rollenstandes infolge der Eintragung teilweise identischer Marken.
Aufgrund der Bedenken des Senats hat die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis durch Verzicht auf die Wörter „und Abschluss“ sowie „im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses“ in Klasse 42 eingeschränkt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des
Verzeichnisses der Dienstleistungen stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Die Eintragung ist auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung
aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Nach Auffassung
des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar,
denn es lässt sich weder feststellen, dass die Bezeichnung „RegioCom“ im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet als Sachangabe verwendet wird,
noch finden sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig
als solche benötigt wird.
Die angemeldete Marke ist aus den beiden Abkürzungen „Regio“ und „Com“ zusammengesetzt. Abkürzungen kommt als sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe
Bedeutung zu wie der vollständigen Wiedergabe der Sachangabe. Sie sind daher
nur schutzunfähig, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (wie z.B. HiQ = high
Quality - 30 W (pat) 247/99 und EG = Europäische Gemeinschaft - 33 W (pat)
47/02). Dies mag auf den Bestandteil „Regio“ zutreffen, der zwar als eigenständige Abkürzung nicht allgemein nachweisbar ist, dem Verkehr aber in der Werbung für Bahntarife oder im Mobilfunkbereich im Sinne von „regional“ begegnet
(z.B. DB Regio, Regio-Ticket, Regio-Tarif, Regio-Zone).
Bei dem Bestandteil „Com“ handelt es sich dagegen um ein Kürzel, mit dem die
verschiedensten Begriffe und Fachausdrücke bezeichnet werden, wie z.B.
„commander (engl.) ,commerce (engl., franz.), commentary (engl.), commissary
(engl.), commission
(engl.,
franz.), commissioner
(engl.), comité
(franz.),
committee (engl.), comunauté (franz.), communication (engl., franz.), community
(engl.)“ (vgl DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 84). Auf dem Gebiet
der Telekommunikation und im IT Bereich hat "COM" die Bedeutung von
„Communication“ im Sinne von Nachrichtentechnik, Nachrichtenverbindung und ist
Bezeichnung für die serielle Schnittstelle eines Personalcomputers (vgl Detlev
Ernst Telekommunikations Lexikon, 1997, S 74; Oliver Rosenbaum,
Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Die wichtigsten Begriffe, 1999, S 28). In der
Informationstechnologie wird COM als Computerkürzel 1. für „command file“ im
Sinne der Dateinamenserweiterung der Kommandodatei, 2. für „commercial“ als
Domainenbezeichnung für US-Handelsorganisationen, 3. für „communication
(port)“ im Sinne eines Kommunikationsanschlusses der seriellen Schnittstelle am
PC, 4. als Abkürzung von „component object model“ bei einer entwickelten
Objekt-Einbettungstechnik
(DCOM), 5.
für
„computer“ als Adressteil
in
Internet-Adressen, 6. für „computer output micro fiche“ = Computerausgabe für
Mikrofiche, 7. für „computer output microfilm“ sowie 8. für „continuation of
message“ als Steuerzeichen verwendet (vgl H.H. Schulze, Computerkürzel, 1998,
S 78; Peter Wennrich,
Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und
Akronyme
der
Elektronik,
Elektrotechnik,
Computertechnik
und
Informationsverarbeitung, 1992, S 207, 208; Roderich Gorny, Abkürzungen der
Datenverarbeitung, 1999,S 43; Peter Winkler, M + T Computerlexikon, 2003, S
143 sowie Bernd Wirtz, Gabler Kompakt-Lexikon eBusiness, 2002, S 32, 33). Mit
der Ausweitung des Internets tritt die Abkürzung „com“ dem Verkehr zunehmend
als Kennung (Toplevel-Domain) für eine kommerzielle Nutzung im Internet und
damit als Hinweis auf sog. dot.com-Unternehmen entgegen
(vgl Oliver
Rosenbaum, Online-Lexikon, 1996, S 45 und das Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z Abkürzungen, 2003, S 158; F. Kreutz/W. Gieseke, Das
große Internet-Lexikon, 2001, S 122; Jürgen Frühschutz, E-Commerce-Lexikon,
2001, S 39 sowie Südd. Zeitung vom 28. Juli 2000, „Sun Microsystems“ und vom
28. September 2000 „Deutsche Post Aktie gelb“).
Eine Abkürzung mit derart vielen unterschiedlichen beschreibenden und auch betriebskennzeichnenden Begriffsanklängen ist schon von Haus aus wenig geeignet,
in Verbindung mit einer weiteren Abkürzung als reine Sachangabe zu dienen. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Zeichenbestandteil mehrere Bedeutungen hat, nicht schon, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit
mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist. Entscheidend ist, ob der Sinngehalt
der beanspruchten Gesamtbezeichnung eindeutig feststeht und andere als beschreibende Deutungen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nahegelegt
sind (vgl BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy; GRUR 2001, 162 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1997, 468, 469
- NetCom; BPatG
29 W (pat) 309/00 - Prima.Com). Das ist hier nicht der Fall.
Die angemeldete Marke richtet sich mit ihren weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffen an das interessierte breite Publikum. Für dieses ist der Aussagegehalt
von „RegioCom“ nicht eindeutig, selbst wenn der Bestandteil „Com“ überwiegend
als „Communication“ verstanden wird. Es bleibt nämlich unklar, ob „RegioCom“ in
der Bedeutung von „Regionaler Communication/Kommunkation“ sich im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie Signalapparate, Wartungstätigkeit von Netzwerken, Telekommunikation, Online- und Internetdienste
auf regionale Nachrichtentechniken, regionale Netzwerke, regionale Nahverkehrsverbindungen oder auf spezielle dot.com-Unternehmen für Internet- oder Online-Dienste bezieht. Hinzu kommt, dass eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Marke als Abkürzung für „Regionale Kommunikation“ nicht festgestellt
werden konnte. Insbesondere wird der Begriff „Regionale Kommunikation“ oder
„Kommunikation in regionalen Innovationsnetzwerken“ in Abhandlungen über eine
innovative Regionalentwicklung nicht etwa als „RegioCom“ abgekürzt (vgl Arnold
Kern, Regionale Kommunikation, Theorien, Konzepte und Beispiele aus der Regionalentwicklung; Bernhard Müller et. al., Kommunikation in regionalen Innovationsnetzwerken - jeweils www.euregia-buchversand.de). Aus den von der Markenstelle herangezogenen Internetauszügen und der Recherche des Senats ergibt
sich ebenfalls nicht, dass der angemeldeten Marke ein eindeutiger Aussagegehalt
zugeordnet werden kann. Soweit die angemeldete Kombination „RegioCom“ bzw
„Regiocom, regiocom“ oder „REGIOCOM“ verwendet wird, dient die jeweilige Bezeichnung dem (betriebskennzeichnenden) Hinweis auf individuelle Anbieter und
deren Dienstleistungen (z.B. RegioCom - Die Telefongesellschaft der neuen Bundesländer; Regiocom, eine Dienstleistung der Steiner Energie AG, Malters, Kanton Luzern; regiocom Aachen - Das eCommerce Portal). Bei dem Eintrag
„TeleTalk Online: City - & Regicom“ erschließt sich erst durch Erläuterungen (...
Billing-Systeme für den neuen TK-Markt. Das differenzierte TK-Produkt entsteht
...) und weitere Gedankenschritte ein allenfalls mittelbarer Informationshinweis.
Wird die angemeldete Marke aber weder als reine Sachangabe eingesetzt noch
verstanden und
fehlen angesichts der
tatsächlichen Verwendungsbeispiele
konkrete Anhaltspunkte für eine künftige, ausschließlich beschreibende Eignung,
als Sachbezeichnung zu dienen, so
ist ein Bedürfnis, die angemeldete
Bezeichnung als beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der
Eintragung auszuschließen, nicht gegeben.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil aus den angegebenen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr der Abkürzungsverbindung „RegioCom“ stets
einen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet und die angemeldete
Kombination nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffasst.
Danach war der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der eingeschränkten
Fassung des Verzeichnisses aufzuheben.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl