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BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 30 W (pat) 247/99

30. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 247/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 20 773.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist - als Wortmarke - die Bezeichnung

für die Waren

HIQ

"Computer-Hardware, -Monitore, -Zubehör

Kommunikationstechnik Telefon, Fax, ..., Kopiergeräte

Photo- und Video-Technik; Fernseher;

Tontechnik (Radio-, Tonband(-kassetten)-Geräte, Platten-,

CD-player, ...), Mischpulte, Verstärker, elektr. Musikgeräte

(soweit in Kl 9 enthalten)

Autoradio- und Zubehör

elektrische und mechan. Küchengeräte, Haushalt- und Reinigungsgeräte (Mixer, Kaffeemasch., Spülmasch., Staubsauger, Dampfreiniger etc),

wiss.-techn. Meß-Geräte, für Industrie, Forschung, Haushalt,

Hobby/Freizeit/Sport

(Multimeter,

Thermometer,

el./magnet. Feldstärke-Messer, Zeitmesser, ...) soweit

in

Klasse 9 enthalten) -Navigationsgeräte,

Auto, Fahrrad, Segel und Motor-Boote, Fluggeräte (u. Zubehör), soweit in Klasse 12 enthalten

Elektro-Werkzeuge (Bohrmasch, ...)

Maschinen und Werkzeugmaschinen für Industrieanlagen,

Institute, Handwerk, etc.

Robotertechnik, Elektromotoren

Elektr. Steuerung, Regel und Kontrolleinrichtung

Alarm- und Signal- und Sicherheitstechnik".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Buchstabenkombination "HiQ" handle es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für "High Quality", was

sich aus mehreren Abkürzungsverzeichnissen ergebe. Es sei üblich, bei der

Bewerbung von Produkten auf deren qualitative Hochwertigkeit hinzuweisen, womit eine solche schlagwortartige Sachangabe nicht für einen Markenanmelder

monopolisiert werden dürfe.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese insbesondere damit begründet,

daß in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts eine Marke "HQ" als

schutzfähig erachtet worden sei für "Kerne zum Abwickeln von bahnförmigen

Materialien, ausgenommen Kerne zum Aufwickeln von Ton- und Datenträgern

oder deren Vorprodukten. Nach den dortigen Feststellungen sei "HQ" zwar im

Bereich von Videobändern als Abkürzung im Sinn von "High Quality" bekannt,

nicht jedoch auf dem beanspruchten Warengebiet.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten

Marke steht das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber

gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach §§ 3 Abs 1, 8 Abs 2 MarkenG sind Buchstaben oder Buchstabengruppen

grundsätzlich eintragbar, es sei denn, daß sie im Einzelfall aufgrund konkreter

Feststellungen freihaltebedürftig sind. Das ist dann der Fall, wenn sie als Abkürzung für einen einschlägigen Fachbegriff stehen. Das Freihaltungsinteresse an

Beschaffenheitsangaben erstreckt sich dann auf Abkürzungen, wenn diese gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, weil sie dann von den beteiligten

Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe

gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 69).

Davon ist hier auszugehen, denn HiQ steht bei allen beanspruchten Warenbereichen für die allgemein anpreisende Angabe einer hohen Qualität. Anders als bei

der, der Entscheidung des 29. Senats des Bundespatengericht (BPatG v 9. Juli

1997, 29 W (pat) 51/96, veröff in Pavis PROMA, Kliems) zugrundeliegenden Abkürzung HQ, deren Schutzfähigkeit ausschließlich für einen ganz speziellen Warenbereich bejaht worden war, ist hier die Verwendung von HiQ in unterschiedlichen Bereichen als Abkürzung für High Quality feststellbar. Bei den von der Markenstelle angeführten Abkürzungsverzeichnissen handelt es sich um solche aus

dem Bereich der Informationsverarbeitung (Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung), der Wissenschaft und Technik (Wennrich, Anglo-amerikanische

und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik) und der Elektrotechnik,

Elektronik, Computertechnik und Informationsverarbeitung (Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme). Aber auch ein allgemeines

Abkürzungsbuch (Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 1985) führt diesen Begriff

(unter Hinweis auf die Abkürzung HQ) in der oben genannten Bedeutung auf. Zudem ergab eine Internetrecherche, daß – neben der Verwendung von HiQ für

Hard- und Software – diese Abkürzung von einer Firma verwendet wird, die Jobs

für Körperbehinderte vermittelt. Dort wird erläutert, daß HiQ „natürlich für High

Quality„ stehe. Auch wenn andere Abkürzungsverzeichnisse diese Abkürzung

nicht vermerken (für die Abkürzung von "High" durch "Hi" und "Quality" durch "Q"

gibt es hingegen zahlreiche Beispiele), so ist insgesamt doch ausreichend belegt,

daß diese Abkürzung maßgeblichen Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung bekannt oder zumindest doch ohne weiteres erkennbar ist. Hierfür spricht auch der

Umstand, daß ein anderer Bedeutungsinhalt dieser Abkürzung nicht erkennbar ist.

Von "Hi-Fi" als der Bezeichnung für "high fidelity" ist allgemein geläufig, daß "Hi"

für "high" steht; die allgemein gebräuchliche Abkürzung "Q" für "quality" wird in der

Zusammensetzung mit "high" nicht erschwert, sondern erleichtert erkennbar. Die

Abkürzung ist somit aus sich heraus verständlich und wird von den beteiligten

Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe

gleichgesetzt werden. "High quality" aber ist für alle beanspruchten Waren als

Hinweis auf die gute Qualität und Beschaffenheit unmittelbar beschreibend, denn

als Hinweis auf qualitativ hochwertige Ware ist der Begriff universell einsetzbar, so

daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bejaht werden muß.

Die Marke ist deshalb als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Mü/Ju