Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 30 W (pat) 247/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 247/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 20 773.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist - als Wortmarke - die Bezeichnung
für die Waren
HIQ
"Computer-Hardware, -Monitore, -Zubehör
Kommunikationstechnik Telefon, Fax, ..., Kopiergeräte
Photo- und Video-Technik; Fernseher;
Tontechnik (Radio-, Tonband(-kassetten)-Geräte, Platten-,
CD-player, ...), Mischpulte, Verstärker, elektr. Musikgeräte
(soweit in Kl 9 enthalten)
Autoradio- und Zubehör
elektrische und mechan. Küchengeräte, Haushalt- und Reinigungsgeräte (Mixer, Kaffeemasch., Spülmasch., Staubsauger, Dampfreiniger etc),
wiss.-techn. Meß-Geräte, für Industrie, Forschung, Haushalt,
Hobby/Freizeit/Sport
(Multimeter,
Thermometer,
el./magnet. Feldstärke-Messer, Zeitmesser, ...) soweit
in
Klasse 9 enthalten) -Navigationsgeräte,
Auto, Fahrrad, Segel und Motor-Boote, Fluggeräte (u. Zubehör), soweit in Klasse 12 enthalten
Elektro-Werkzeuge (Bohrmasch, ...)
Maschinen und Werkzeugmaschinen für Industrieanlagen,
Institute, Handwerk, etc.
Robotertechnik, Elektromotoren
Elektr. Steuerung, Regel und Kontrolleinrichtung
Alarm- und Signal- und Sicherheitstechnik".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Buchstabenkombination "HiQ" handle es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für "High Quality", was
sich aus mehreren Abkürzungsverzeichnissen ergebe. Es sei üblich, bei der
Bewerbung von Produkten auf deren qualitative Hochwertigkeit hinzuweisen, womit eine solche schlagwortartige Sachangabe nicht für einen Markenanmelder
monopolisiert werden dürfe.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese insbesondere damit begründet,
daß in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts eine Marke "HQ" als
schutzfähig erachtet worden sei für "Kerne zum Abwickeln von bahnförmigen
Materialien, ausgenommen Kerne zum Aufwickeln von Ton- und Datenträgern
oder deren Vorprodukten. Nach den dortigen Feststellungen sei "HQ" zwar im
Bereich von Videobändern als Abkürzung im Sinn von "High Quality" bekannt,
nicht jedoch auf dem beanspruchten Warengebiet.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten
Marke steht das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
grundsätzlich eintragbar, es sei denn, daß sie im Einzelfall aufgrund konkreter
Feststellungen freihaltebedürftig sind. Das ist dann der Fall, wenn sie als Abkürzung für einen einschlägigen Fachbegriff stehen. Das Freihaltungsinteresse an
Beschaffenheitsangaben erstreckt sich dann auf Abkürzungen, wenn diese gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, weil sie dann von den beteiligten
Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe
gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 69).
Davon ist hier auszugehen, denn HiQ steht bei allen beanspruchten Warenbereichen für die allgemein anpreisende Angabe einer hohen Qualität. Anders als bei
der, der Entscheidung des 29. Senats des Bundespatengericht (BPatG v 9. Juli
1997, 29 W (pat) 51/96, veröff in Pavis PROMA, Kliems) zugrundeliegenden Abkürzung HQ, deren Schutzfähigkeit ausschließlich für einen ganz speziellen Warenbereich bejaht worden war, ist hier die Verwendung von HiQ in unterschiedlichen Bereichen als Abkürzung für High Quality feststellbar. Bei den von der Markenstelle angeführten Abkürzungsverzeichnissen handelt es sich um solche aus
dem Bereich der Informationsverarbeitung (Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung), der Wissenschaft und Technik (Wennrich, Anglo-amerikanische
und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik) und der Elektrotechnik,
Elektronik, Computertechnik und Informationsverarbeitung (Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme). Aber auch ein allgemeines
Abkürzungsbuch (Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 1985) führt diesen Begriff
(unter Hinweis auf die Abkürzung HQ) in der oben genannten Bedeutung auf. Zudem ergab eine Internetrecherche, daß – neben der Verwendung von HiQ für
Hard- und Software – diese Abkürzung von einer Firma verwendet wird, die Jobs
für Körperbehinderte vermittelt. Dort wird erläutert, daß HiQ „natürlich für High
Quality„ stehe. Auch wenn andere Abkürzungsverzeichnisse diese Abkürzung
nicht vermerken (für die Abkürzung von "High" durch "Hi" und "Quality" durch "Q"
gibt es hingegen zahlreiche Beispiele), so ist insgesamt doch ausreichend belegt,
daß diese Abkürzung maßgeblichen Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung bekannt oder zumindest doch ohne weiteres erkennbar ist. Hierfür spricht auch der
Umstand, daß ein anderer Bedeutungsinhalt dieser Abkürzung nicht erkennbar ist.
Von "Hi-Fi" als der Bezeichnung für "high fidelity" ist allgemein geläufig, daß "Hi"
für "high" steht; die allgemein gebräuchliche Abkürzung "Q" für "quality" wird in der
Zusammensetzung mit "high" nicht erschwert, sondern erleichtert erkennbar. Die
Abkürzung ist somit aus sich heraus verständlich und wird von den beteiligten
Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe
gleichgesetzt werden. "High quality" aber ist für alle beanspruchten Waren als
Hinweis auf die gute Qualität und Beschaffenheit unmittelbar beschreibend, denn
als Hinweis auf qualitativ hochwertige Ware ist der Begriff universell einsetzbar, so
daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bejaht werden muß.
Die Marke ist deshalb als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Mü/Ju