Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 29 W (pat) 183/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 183/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 31 969.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen.
1. Der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 38 vom
19. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für „optische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
PlusCall
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/-
oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 38: Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 19. Juni 2001 nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zurückgewiesen. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie als
sachlicher Hinweis auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften im Sinne eines
„Vorteilanrufs“ verstanden werde. Für die beanspruchten Druckereierzeugnisse
sowie Lehr- und Unterrichtsmittel könne die angemeldete Bezeichnung Inhaltsangabe sein oder die Mittel zur Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen etwa mit Telephonkarten bezeichnen. Ebenso könne die angemeldete Wortzusammensetzung einen Hinweis auf den Gegenstand der Werbung darstellen.
Die Markenstelle hat dem Beschluß Verwendungsbeispiele zu den Bezeichnungen
PlusTarif sowie zur Plusfunktion bei Telephonapparaten beigefügt.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hebt sie im wesentlichen die mehrfache Bedeutung des Wortes „Call“ und die Vieldeutigkeit des Begriffs „Plus“ hervor. Die angemeldete Bezeichnung sei unbekannt und lexikalisch
nicht nachweisbar. Vor allem ergebe sich insgesamt keine eindeutige Übersetzung, die eine ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Die angemeldete Bezeichnung
weise hinreichende Unterscheidungskraft auf und sie unterliege keinem Freihaltungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 19. Juni 2001
aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg und zwar soweit die Anmeldung für
die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen
worden war. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1
MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (stRspr; BGH GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; I ZB 6/03
- Beschl. v. 28.8.2003 - Cityservice). Hierfür reicht bereits ein geringes Maß an
Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Ersteres ist hier der Fall.
Die angemeldete Marke besteht erkennbar aus dem im Deutschen in der Bedeutung von Überschuß, Gewinn, Vorteil, Nutzen (vgl DUDEN - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001) geläufigen Wort „Plus“ und dem aus dem Englischen
stammenden Wort „call“, das in den Bedeutung von „(Telephon-)Anruf, (Telephon-)Gespräch“ im Bereich der Telekommunikation und der damit verbundenen
Apparate und Dienstleistungen in die deutsche Fach- und Umgangssprache
eingegangen ist. Den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen hier
das breite Publikum zählt, ist der Begriff „call“ in der genannten Bedeutung nicht
zuletzt durch die Aktivitäten der Anmelderin und
ihrer Mitbewerber
in
Wortverbindungen wie „Call-by-Call“, „Callcenter“ und „CallingCard“ nahegebracht
und damit Teil der deutschen Umgangssprache geworden (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl., 1999).
Die Zusammensetzung der Wörter „Plus“ und „Call“ zu dem Gesamtbegriff „Plus
Call“
ist wie vergleichbare Begriffe und neue Wortkombinationen aus
2 Substantiven sprachregelgemäß gebildet (z.B. Pluspunkt, Pluspol, Pluszeichen,
Plussystem, Plus-Set, plus size, Pluscard - www.uni-leipzig.de - deutscher Wortschatz, 2003). Die Binnengroßschreibung ist insbesondere in der Einführungsphase eines solchen Wortes gewählt, um das rasche Erfassen des Sinngehalts zu
erleichtern (vgl Helmut Langner zu Wortbildungsprozessen und Schreibung in
Muttersprache, Vierteljahresschrift
für deutsche Sprache, Juni 2001, S 97 f
99/104).
Für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher ergibt sich aus dem Wort die verständliche Gesamtaussage als eines
„vorteilhaften (Telephon)-Anrufs mit einem Mehr an verbesserten bzw zusätzlichen
Eigenschaften der dafür erforderlichen Telekommunikationsgeräte oder - dienste“.
Der Senat geht daher davon aus, daß der maßgeblich angesprochene Verkehr
das angemeldete Zeichen „PlusCall“ insoweit lediglich als beschreibende Angabe
für Eigenschaften oder vorteilhafte Umstände für „Elektrische, elektronische,
Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in
Klase 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekommunikation“ erfaßt.
Daß der Gesamtbegriff „PlusCall“ bisher lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht
dem Verständnis des Durchschnittabnehmers, die Bezeichnung insgesamt als
beschreibende Angabe anzusehen, nicht entgegen. Zudem werden nicht alle
möglichen Komposita in Lexika aufgenommen. Auch eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit wegen unterschiedlicher Übersetzungsmöglichkeiten ist nicht gegeben. In Verbindung mit Telekommunikationsdienstleistungen und den damit in
engstem Zusammenhang stehenden, in Klasse 9 beanspruchten elektrischen bzw
elektronischen Übertragungs- und Verarbeitungsgeräten steht die im Inland übliche übersetzte Bedeutung von „Call“ mit „(Telephon)-Anruf/(Telephon)-Gespräch“
im Vordergrund, so daß für den angesprochenen Verkehr weder Raum für andere
Übersetzungsüberlegungen noch Veranlassung besteht, die weiteren Bedeutungen von „call“ wie „Ruf, Signal, Berufung, Besuch, Inanspruchnahme, Aussage,
Entscheidung u.a.“ (PONS Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 4. Aufl,
1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 1990) in Betracht zu ziehen.
Der Aussagegehalt der Gesamtbezeichnung „PlusCall“ hat mit Ausnahme der im
Tenor genannten Apparate für alle in Klasse 9 beanspruchten Apparate und Geräte sowie für „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik“ und für die Dienstleistungen der „Telekommunikation“ einen beschreibenden Bezug, weil „PlusCall“ als Sachhinweis auf vorteilhafte
Aspekte von Telephonverbindungen und der dafür besonders geeigneten oder
ausgestalteten Apparate oder Geräte aufgefaßt wird, so z.B. ein Direktzugang
zum Internet, ein größerer Zeittakt, günstige Tarifstruktur oder integrierte Auslandsvorwahl u.ä.. Ein derartiges rein waren/dienstleistungsbezogenes Verständnis liegt umso näher, als die von der Markenstelle herangezogenen Verwendungsbeispiele (Plus Tarif, Profi PLUS TARIF, D Plus-Sonderkonditionen für Journalisten sowie Plus-Funktion, PLUS Multifunktion bei Mobiltelephonen) und die in
der mündlichen Verhandlung erörterten Werbebeispiele, wie z.B. „Eine Micro
Systemanlage mit großem Plus“ (Sony), „Postbank, das Plus für den Kunden“, das
„Informations Plus-Paket“ (für PC Software von infor:com) zeigen, daß der Begriff
„Plus“ auf den einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebieten als Sachhinweis
zur Beschreibung zusätzlicher, günstiger oder in sonstiger Weise vorteilhafter
Merkmale eingesetzt und entsprechend verstanden wird. Eine beschreibende
Bedeutung hat die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf „Druckereierzeugnisse“ insbesondere, wenn in Gebrauchsanweisungen oder Informationsbroschüren zusätzliche Funktionen oder Vorteile von „PlusCall“ Anrufen erläutert werden.
Zum anderen fallen darunter auch die beispielhaft beanspruchten Telephonkarten,
die zur Herstellung eines „Vorteilanrufs“ bestimmt sind oder diesen speziell ermöglichen können.
Dagegen konnte nach den Ermittlungen des Senats kein beschreibender Bezug
hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Teilaufhebung festgestellt werden. Insbesondere werden die Dienstleistungen der „Werbung und Geschäftsführung“ in der Regel nicht mit inhaltsbeschreibenden Angaben beworben oder bezeichnet (vgl 29 W (pat) 146/91 - family matters). Die angemeldete Marke kann auch nicht als allgemeine anpreisende Werbeaussage angesehen werden, wenn es insoweit an einem konkreten Sachbezug zu den hier
angegebenen Waren und Dienstleistungen fehlt. Der angemeldeten Marke kann
daher für „optische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden und sie ist insoweit auch nicht als freihaltebedürftige beschreibende Angabe von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
ausgeschlossen.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl