Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 29 W (pat) 220/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 220/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 69 344.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2001 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Erziehung; Ausbildung;
Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Home Infotainment Center
ist am 15. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten;
maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten
und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus
Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen
für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien
(einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken
sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juli 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe für alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme
der Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zurückgewiesen. Die angemeldete
Wortfolge sei sprachüblich aus den Bestandteilen „Home“, „Infotainment“ und
„Center“ zusammengesetzt und erschöpfe sich in ihrer Gesamtheit in dem
schlagwortartigen Hinweis auf ein heimisches Informations- und Entertainment-
Zentrum. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe das Zeichen daher lediglich deren Bestimmung bzw deren thematischen
Inhalt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wortkombination sei
lexikalisch nicht nachweisbar und enthalte in Bezug auf die von der Anmeldung
erfassten Waren und Dienstleistungen keinen klaren Aussagegehalt. An dem Zeichen bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle ihm die erforderliche
Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen
die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; WRP 2003,
1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
1.1. Die Bezeichnung „Home Infotainment Center“ wird bereits als Sachangabe für
ein elektronisches Gerät mit integrierten Multimedia-Anwendungen verwendet. So
hat die vom Senat durchgeführte Internetrecherche folgende Beispiele ergeben:
„Home-Infotainment-Center von Multimedia Technologies. Mit dem „Media Portal“
hat Multimedia Technologies eine leistungsfähige und interaktive Multimedia-Box
für
Fernsehgeräte
entwickelt“
(http://focus.msn.de/D/DC/DCS/-
DCSB/DCSBA/DCSBA26/dcsba26.html); „Auf der CeBIT fällt der Startschuss für
das interaktive Fernsehen – Nokia zeigt ein integriertes Home-Infotainment-Center“ (www.welt.de/daten/2001/03/25/0325w1242924.htx); „Prototypen für interaktives Fernsehen – Zusätzlich zu den MHP-Decodern werden auf der CeBIT
auch ein integriertes Home-Infotainment-Center sowie das auf Linux basierende
Media Terminal von Nokia vorgestellt“
(www.heise.de/newsticker/data/hag-
15.03.01-000/); „Die Digitalisierung von Radio und Fernsehen kommt einen
großen Schritt voran – Gemeinschaftsaktion von Industrie, Netzbetreibern und
Programmanbietern auf der CeBIT – Zu den interessantesten Exponaten gehören
sicher das Home-Infotainment-Center, das bereits als integrierte Lösung funktioniert, neue Set-Top-Boxen nach dem MH-Standard, integrierte Lösungen sowie
eine „Linux-TV“ genannte Box, die weit mehr als Fernsehen empfangen kann“
(www.gfu.de/pages/newsarchiv/arch_010315.html); „MULTITAINER – die erste
All-in-One Home Infotainment Lösung von Fujitsu Siemens Computers für den
privaten Haushalt“ (www.reimshop.de/Multimedia.htm).
1.2. Die zitierten Zeitschriftenartikel und Produktbeschreibungen richten sich sowohl an das Fachpublikum als auch an die potentiellen Endabnehmer von Geräten
der Informations- und Unterhaltungselektronik. Die Bezeichnung „Home Infotainment Center“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen daher bekannt als Sachangabe für ein elektronisches Gerät, das Computeranwendungen und Unterhaltungselektronik integriert. Zwar lässt sich dem Begriff nicht konkret entnehmen,
welche Anwendungen und Geräte im einzelnen miteinander verknüpft sind. Diese
begriffliche Unschärfe steht der Annahme einer beschreibenden Angabe aber
nicht entgegen. Im Übrigen ist durch die Worte „Home Infotainment“ jedenfalls der
häusliche Anwendungsbereich der Informations- und Unterhaltungselektronik hinreichend klar präzisiert (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt).
1.3. Als Fachbegriff für eine bestimmte Art elektronischer Geräte ist das angemeldete Zeichen daher in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten Geräte und Datenaufzeichnungsträger eine unmittelbar beschreibende Sachangabe. Diese Waren können entweder selbst ein Home Infotainment Center darstellen oder als
Komponente in einem solchen Verwendung finden. Hinsichtlich der Waren
„Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus
Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel“ enthält die Bezeichnung lediglich
einen beschreibenden Hinweis auf den thematischen Inhalt dieser Druckerzeugnisse bzw auf den Verwendungszweck der Karten für die Inanspruchnahme eines
Home Infotainment Centers, vergleichbar Telefonkarten. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Print- und digitalen Medien und den zugehörigen Dienstleistungen ihrer Veröffentlichung und Herausgabe ist der Begriff „Home
Infotainment Center“ auch zur Beschreibung der Dienstleistung „Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen
sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)“
geeignet (vgl BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou). Für die Dienstleistung „Unterhaltung“ erschöpft sich das Zeichen in dem sachlichen Hinweis auf eine mittels
eines Home Infotainment Centers erbrachte Unterhaltung, wie dies in dem aus
Information und Entertainment zusammengesetzten Begriff „Infotainment“ unmittelbar zum Ausdruck kommt. Die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb
und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für
Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;
Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ stehen
in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Home Infotainment
Center. Denn nur in Verbindung mit einem Internetzugang, einem Fernsehanschluss, der Zugriffsmöglichkeit auf Datenbanken und einer entsprechenden Programmierung kann ein solches Gerät tatsächlich „Home Infotainment“ anbieten.
Wegen dieser engen Verknüpfung zwischen dem Home Infotainment Center als
einem elektronischen Gerät und der Dienstleistungen, die für dessen Betrieb Voraussetzung sind, versteht das angesprochene Publikum das Zeichen auch insoweit lediglich als reine Sachangabe und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.
2. Für die in Klasse 9 beanspruchten Waren ist das Zeichen im Übrigen auch als
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freizuhalten, weil es unmittelbar ein elektronisches Gerät mit integrierten Multimedia-Anwendungen beschreibt (vgl BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE).
3. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Erziehung; Ausbildung; Organisation von sportlichen und
kulturellen Veranstaltungen“ lässt sich der angemeldeten Marke kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt zuordnen. Zwar können auch diese Dienstleistungen
grundsätzlich mittels eines Home Infotainment Centers in Anspruch genommen
werden. Der Gegenstand dieser Dienstleistungen ist aber regelmäßig unabhängig
von den technischen Geräten, mit denen sie angeboten oder erbracht werden. Insoweit fehlt es hier am notwendigen sachlichen Zusammenhang, der die Annahme
rechtfertigen könnte, dass das angesprochene Publikum das angemeldeten
Zeichen auch in Verbindung mit diesen Dienstleistungen als reine Sachangabe
versteht.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl