Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.10.2003 – 19 W (pat) 13/03

19. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 13/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 10. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002, abgesandt am 18. November 2003, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren

Prüfungsbescheid vom 7. März 2002 ausgeführt, dass unklar sei, was unter

Schutz gestellt werden soll. und dass der der Anmeldung entnehmbare Vorschlag

der Einbringung von Dauermagneten in weichmagnetische Spulenkerne mit dem

Ziel der Verbesserung spezieller Funktionen aus dem Stand der Technik bekannt

sei.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, eingegangen

am 19. Dezember 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er

nicht bezahlt, jedoch erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe

beantragt.

Der Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet:

"Feldspulenkernausgestaltung, dadurch gekennzeichnet, derart

gestaltet, daß in den Feldspulenkern zweckmäßig funktionstechnisch, funktionsunterstützend andere Materialien eingebracht sind."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73

Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist

nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02,

Beschluss vom 18. Dezember 2002, Bl f PMZ 2003, 213) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. Der

Senat ist im Unterschied zum 11 Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung,

dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem

Verfahren) sichergestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte

Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf

Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG), weil den eingereichten Unterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von

elektromagnetischen Spulen, also Feldspulen, beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, Feldspulenkerne in ihrer Funktion optimierter auszugestalten (Beschreibung, S 1, Z 4 bis 6).

Dazu ist gemäß dem Patentanspruch und Figur mit Beschreibung ein anderes Material, insbesondere ein Hochleistungs-Magnetmaterial in den Feldspulenkern eingebracht.

Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass der Energiefluss nicht - beispielsweise durch Wirbelströme - behindert bzw. gestört wird

(Seite I, Zeile 20 bis 25, Seite II).

Dauermagneten bzw Hochleistungsmagneten in den Kern von Feldspulen einzubringen, ist dem Fachmann bekannt:

So zeigt die DE 38 22 842 A1 ein kombiniertes Elektromagnet-/Dauermagnet-Haftsystem, dessen Spule ein Magnetfeld erzeugt, also eine Feldspule mit Feldspulenkern (Joch 6, 6’) ist. In Figur 3 und 4 ist beispielsweise ein Hochleistungsmagnet 2

(Sp 2, Z 40 bis 43) als "anderes Material" in den Feldspulenkern 6, 6’ eingebracht

(Sp 3, Z 60 bis Sp 4, Z 3). Damit wird das Magnetfeld der elektrischen Spule verstärkt (Sp 3, Z 60 bis 65), also deren Funktion unterstützt.

Auch die DE 198 16 485 C2 zeigt eine ein Magnetfeld erzeugende Spule (Sp 1,

Z 31 bis 62), also eine Feldspule für einen Hochsetzsteller, in dessen Feldspulenkern 4 ein Dauermagnet 12 als "anderes Material" eingebracht ist. Damit wird die

Spule negativ vorgespannt (Anspruch 1) und ist auf diese Weise funktionsunterstützend für den Hochsetzsteller (Sp 2, Z 13 bis 33).

Die Feldspulenkernausgestaltung gemäß Patentanspruch ist damit aus jeder der

zwei Druckschriften bekannt.

Zumindest bei der Feldspule nach der DE 38 22 842 A1 ist dem Fachmann auch

klar, dass eine derartige im Magnetfeld verstärkte Spule bei Einsatz in einer Energieerzeugungseinrichtung auch deren Leistung erhöht, so dass sie mehr Leistung

als ursprünglich aufweist (vgl Zusammenfassung, Punkt 2).

Die den Unterlagen weiterhin entnehmbare Forderung, dass das eingebrachte Material besonders bestimmt ausgeformt sein soll, so, dass der Energiefluss nicht behindert wird, gibt dem Fachmann keine Lehre, wie er das Material auszuformen

hätte. Ein Energiefluss findet nämlich in einem Magnetfeld nicht statt, nur ein

Energieaustausch zwischen auf- und abbauendem Feld, den damit verketteten

Spulen und ggf. Wirbelströmen.

Die Funktion der Ausformung nach Figur 1 und 2, bei der ein Hochleistungsmagnet 3 - kegelförmig - im Inneren des Feldspulenkerns 2 integriert ist, ist für den

Fachmann nicht nachvollziehbar, da der Hochleistungsmagnet 3 durch den Feldspulenkern 2 kurzgeschlossen wird (nicht nur bei Kernmaterial "Eisen" vgl Eingabe

vom 27.Mai 2002, Seite 1/2, seitenübergreifender Absatz, sondern bei jedem

hochpermeablen Kernmaterial, das - im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz

Seite 1 letzter Absatz - auch nicht die Polarität des Hochleistungsmagneten, sondern genau die umgekehrte Polarität annimmt), und so jegliche Funktionsunterstützung unmöglich ist. Der Fachmann ist somit auch hier nicht in der Lage, die

Anordnung so zu dimensionieren und derart konkret auszuführen, dass sie gemäß

Anspruch 1 funktionsunterstützend wirkt.

Der Beschreibung mit den Figuren ist auch sonst nichts Patentfähiges entnehmbar.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Scholz

Be