Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 23 W (pat) 25/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 41 06 714

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dr. Häußler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß

der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 insoweit aufgehoben, als dort in

Ziffer 1 des Tenors die Teilung gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999 für unwirksam erklärt wurde.

2. Die Beschwerden der beiden Einsprechenden werden mit der

Maßgabe zurückgewiesen, daß das Patent mit den erteilten

Ansprüchen 1 bis 19 unter Streichung von Anspruch 20 aufrechterhalten bleibt.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 2. März 1991 eingereichte Patentanmeldung, für die eine innere Priorität vom 12. März 1990 (Aktenzeichen DE 90 03 013.3) in Anspruch genommen ist,

das am 5. Dezember 1996 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Elektrischer Steckverbinder mit zwei in Richtung seiner Längsmittelachse lösbar zusammensteckbar und miteinander verrastbaren Steckerteilen" (Streitpatent) erteilt.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dieses Patent

nach Prüfung zweier am 4. März 1997 bzw. 5. März 1997 eingegangener, für zulässig befundener Einsprüche mit Beschluß vom 6. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten und zugleich die von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom

18. Juni 1999 erklärte Teilung des Patents für unwirksam befunden.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von den Einsprechenden geltend gemachten Stand der

Technik

-

-

-

europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1)

europäische Offenlegungsschrift 0 306 635 (Druckschrift 2)

deutsche Offenlegungsschrift 36 33 358 (Druckschrift 3 )

- US-Patentschrift 4 390 231 (Druckschrift 4)

- US-Patentschrift 4 772 229 (Druckschrift 5)

-

-

europäische Offenlegungsschrift 0 277 822 (Druckschrift 6)

europäische Offenlegungsschrift 0 330 436 (Druckschrift 7)

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Teilungserklärung

sei unwirksam, weil darin nicht erklärt worden sei, in welchem Umfang das Streitpatent als Stammpatent vermindert werden solle.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden

und der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin trägt vor, es sei im Beschluß verkannt worden, daß sie bereits

mit der Eingabe vom 26. Januar 1999 zum vorliegenden Einspruchsverfahren

neue Unterlagen eingereicht habe, in denen der erteilte Anspruch 20 des Streitpatents gestrichen worden sei. Im Hinblick auf diese Verminderung des Stammpatents müsse auch die Teilungserklärung gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999 als

wirksam angesehen werden.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 6. Dezember 2001 insoweit aufzuheben,

als dort in Ziffer 1 des Tenors die Teilung gemäß Schriftsatz

vom 18. Juni 1999 für unwirksam erklärt wurde.

Die Einsprechenden haben sich zu diesem Beschwerdeantrag der Patentinhaberin

schriftsätzlich nicht geäußert und im übrigen insoweit auch keine förmlichen Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung haben sie in diesem Zusammenhang

nur auf die Gefahr der Doppelpatentierung hingewiesen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung im

Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 19 unter Streichung des erteilten Patentanspruchs 20.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrischer Steckverbinder mit zwei in Richtung seiner

Längsmittelachse lösbar zusammensteckbaren und miteinander verrastbaren Steckerteilen, von denen das eine Steckerteil

ein Gehäuse ist, in dem Kammern für Kontaktelemente und

sich von den Kammern nach hinten erstreckende Kabeldurchführungslöcher angeordnet sind, und von denen das andere

Steckerteil ein topfförmiges Aufnahmegehäuse ist, das Kammern für Gegenkontaktelemente aufweist, und in das das Gehäuse beim Zusammenstecken der Steckerteile eingeschoben

wird, wobei in der Stirnwand des Gehäuses und der Bodenwand des Aufnahmegehäuses Stecklöcher für die miteinander

korrespondierenden Kontaktelemente vorgesehen sind, wobei

im zwischen der Umfangsfläche des Gehäuses und der Innenumfangsfläche des Aufnahmegehäuses gebildeten Ringraum

eine ringförmige elastische Dichtung angeordnet ist, die zwischen einer Schulterfläche am Gehäuse und einer dieser vorgeordneten Begrenzungswand positioniert ist, und wobei die

Kontaktelemente in ihren Kammern durch einen quer zur

Längsmittelachse von außen in Kanäle des Gehäuses einschiebbaren Schieber gesichert sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Schieber (5) in den Ringraum (30) ragt und mit

seiner der Schulterfläche zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand (25) bildet."

Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Einsprechenden halten den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik für nicht erfinderisch und verweisen hierzu in der

mündlichen Verhandlung nur noch auf die vorgenannten Druckschriften 1 und 2

(Einsprechende 1) bzw. auf die erst im Beschwerdeverfahren genannte

- US-Patentschrift 4 826 452 (Druckschrift 8)

(Einsprechende 2).

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufzuheben und das

Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den weiteren Antrag,

die Beschwerden der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 19

unter Streichung von Anspruch 20 aufrechterhalten bleibt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet.

Die Feststellung im angefochtenen Beschluß vom 6. Dezember 2001, daß die Teilung vom 16. Juni 1999 unwirksam sei, bezieht sich offensichtlich auf die Teilungserklärung der Patentinhaberin gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999, eingegangen

am 19. Juni 1999 (Beschluß S 5 II. 1). Bei der Datumsangabe im angefochtenen

Beschluß handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler in der Ausführung des

Beschlusses, der diesbezüglich in der Urschrift lautet: "1. Die Teilungserklärung

vom 19. Juni 1999 ist unwirksam."

Die Teilungserklärung ist im angefochtenen Beschluß im Hinblick auf die frühere

BGH-Rechtsprechung als unwirksam beurteilt werden, weil das erteilte Stammpatent hinsichtlich seines in den Patentansprüchen formulierten Gegenstandes nicht

um den abgetrennten Teil vermindert worden sei (BGH Mitt 1999, 154, Leitsatz 2

- "Kupplungsvorrichtung"). Soweit die Patentinhaberin demgegenüber geltend

macht, daß sie das Streitpatent bereits im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt durch eine Erklärung gegenüber dem Patentamt in Form der Streichung des

erteilten Patentanspruchs 20 beschränkt habe - was sich aus dem Akteninhalt

zum vorliegenden Verfahren nicht ergibt -, braucht dem insofern nicht nachgegangen zu werden, als nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH

Mitt 2002, 526, Leitsatz iVm Abschnitt II.3.c - "Sammelhefter", bestätigt durch BGH

GRUR 2003, 781 - "Basisstation") - in Abkehr von den früheren Entscheidungen

"Informationssignal" und "Kupplungsvorrichtung" - die wirksame Teilung eines Patents nicht voraussetzt, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird.

Die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche der Trennanmeldung steht danach nämlich nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens, weshalb der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung feststehen kann und muß (vgl BGH Mitt 2002, 526 ff, 529 li Sp Abs 2

- "Sammelhefter"). Soweit im vorliegenden Fall mit der Teilungserklärung gleichwohl Patentansprüche für die Trennanmeldung vorgelegt worden sind, handelt es

sich hierbei um einen - dem Prüfungsverfahren zunächst zugrundezulegenden –

unverbindlichen Formulierungsversuch, zumal nach Teilung eines Patents im Einspruchsverfahren gemäß § 60 Abs 1 PatG mit der Trennanmeldung der gesamte

Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen des Stammpatents

- auch über den zunächst abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden kann (BGH Mitt 1991, 239, Leitsatz - "Straßenkehrmaschine"). Im Rahmen

der Beurteilung der Wirksamkeit der Teilungserklärung spielen demnach Fragen

einer Doppelpatentierung durch die abgeteilte Anmeldung oder einer unzulässigen

Erweiterung in der abgeteilten Anmeldung grundsätzlich keine Rolle. Da die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche - wie dargelegt - nicht

am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens steht, können und müssen diese Fragen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei der Abgabe der

Teilungserklärung entschieden werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind

keine Gründe mehr ersichtlich, aus denen sich die Unwirksamkeit der Teilung gemäß Schriftsatz der Patentinhaberin vom 18. Juni 1999 ergeben könnte.

III

Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden der beiden Einsprechenden

sind zulässig, jedoch nicht begründet; denn nach dem Ergebnis der mündlichen

Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.

1. Soweit die Patentinhaberin die Zulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden 1 schriftsätzlich in Abrede gestellt hat, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig

begründet worden sei, kann dieser - von der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung im übrigen nicht aufgegriffenen - Auffassung nicht gefolgt werden.

Anders als beim Einspruch selbst, dessen Zulässigkeit nicht nur davon abhängt,

daß er gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 PatG begründet wird, sondern bei dem gemäß

§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG sogar qualifizierte Anforderungen an die Begründung gestellt werden, ist für die Beschwerde nach § 73 PatG eine Begründung nicht vorgeschrieben. Demzufolge kann ein entsprechendes Zulässigkeitserfordernis nicht

bejaht werden (vgl dazu Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rdn 73).

2. Gegen die - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 1997, 740

li Sp le Abs - "Tabakdose" mwNachw) auch im Beschwerdeverfahren von Amts

wegen zu überprüfende - Zulässigkeit der Einsprüche bestehen keine Bedenken,

da beide Einsprechende mit ihren Einspruchsschriftsätzen innerhalb der Einspruchsfrist den erforderlichen Zusammenhang zwischen der - gesamten - Lehre

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem nachgewiesenen Stand der

Technik im einzelnen hergestellt haben. Soweit die Patentinhaberin (Schriftsatz

vom 2. Februar 1998, S 2, Abs 2) bezüglich des Einspruchs der Einsprechenden 2

darauf verweist, daß der Fachmann mit den Elementen der Druckschrift 3 zwar

eventuell in der Lage wäre, eine ausgehend von der Druckschrift 1 formulierte Aufgabe zu lösen, dies aber nicht auf die durch das Streitpatent gelehrte Art und

Weise tun würde und daher nicht zu dem erfindungsgemäßen Ergebnis käme,

wird hierdurch allenfalls die Schlüssigkeit der Einspruchsbegründung, dh nicht die

Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs in Frage gestellt (BGH

BlPMZ 1987, 203 - "Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142 - "Sicherheitsvorrichtung";

BlPMZ 1988, 185 - "Alkyldiarylphosphin"; BlPMZ 1988, 289 - "Meßdatenregistrierung"). Ob die vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nämlich nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 71).

3. Gegen die Zulässigkeit der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 19 existieren ebenfalls keine Bedenken, da diese inhaltlich mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 19 übereinstimmen.

4. Im Oberbegriff des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1, Abs 1 und 2) von einem elektrischen Steckverbinder ausgegangen, wie er aus der europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) bekannt ist (vgl dort das Gehäuse (first housing 1) mit Kammern (through

cavities 3) für Kontaktelemente (female contacts 20) und Durchführungslöchern

(ohne Bezugszeichen) für Kabel (insulated conductor 21), das topfförmige Aufnahmegehäuse (second housing 2) mit Kammern (through cavities 7) für Gegenkontaktelemente (male contacts 30), den Ringraum (blind cavity 6, Fig 5) für eine ringförmige Dichtung (resilient sealing gasket 11), die Schulterfläche (Fig 5, ohne Bezugszeichen) des Gehäuses (1) und die dieser vorgeordnete Begrenzungswand

(Fig 5, wall 10) des Aufnahmegehäuses (2) sowie den - quer zur Längsmittelachse

in das Gehäuse (1) einschiebbaren - Schieber (plate 24) im Anspruch 1 iVm den

Fig 1 bis 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 2, Z 20 bis Sp 4, Abs 1).

Als nachteilig wird von der Patentanmelderin bei diesem bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckverbinder angesehen (Streitpatentschrift, Sp 1, Z 13

bis 37), daß die ringförmige Dichtung dabei sowohl axial als auch radial komprimiert wird, wodurch nicht nur große Steckkräfte beim Zusammenstecken der

Steckerteile vorgegeben seien, sondern auch die Werkstoffwahl bei der Dichtung

problematisch sei, weil dafür nur solche Werkstoffe geeignet seien, die die große

Kompression auf Dauer formbeständig aushalten könnten. Um die Dichtung axial

zusammenpressen zu können, müsse das Aufnahmegehäuse zudem mit einer

Schulterfläche versehen sein, die eine dickwandige Bauweise des Aufnahmegehäuses bedinge, die nicht nur das Gewicht und den Materialverbrauch des Steckverbinders vergrößere, sondern auch die Gefahr eines Verzugs des Aufnahmegehäuses aufgrund von Materialspannungen mit sich bringe. Auch sei eine der die

Kompression auf die Dichtung ausübenden Druckflächen an dem einen Steckerteil

und die andere Druckfläche an dem anderen Steckerteil angeordnet, weshalb der

Abstand zwischen diesen Druckflächen aufgrund von Maßtoleranzen und Verzugserscheinungen von Fall zu Fall unterschiedlich ausfalle, was sich auf die

Kompression der Dichtung auswirke.

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, einen Steckverbinder der gattungsgemäßen Art so auszugestalten, daß

beide die Dichtung axial begrenzenden Flächen am Gehäuse angeordnet sind

(Sp 1, Z 38 bis 41 der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Steckverbinder mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents gelöst.

Denn dadurch, daß der - gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 quer zur

Längsmittelachse (6) in das Gehäuse (2) einschiebbare - Schieber (5) in den Ringraum (30) ragt und mit seiner der Schulterfläche (27) des Gehäuses (2) zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand (25) bildet, sind beide die Dichtung

(4) axial begrenzenden Flächen - nämlich die Schulterfläche (27) und die Begrenzungswand (25) - jeweils am Gehäuse (2) angeordnet (vgl hierzu auch die Fig 1

und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung).

Gemäß dem erteilten Patentanspruchs 1 kommt dem Quer-Schieber (5) eine Doppelfunktion zu. Dieser dient nämlich einerseits der Sicherung der Kontaktelemente

in den dazugehörigen Kammern (12) des Gehäuses (8) (letztes Merkmal nach

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1) und andererseits der Halterung bzw. Positionierung der Dichtung (4) am Gehäuse (8) mittels der Begrenzungswand (25)

(Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1). Zur Erfüllung

beider Funktionen kann der Schieber (5) dabei einen L-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei ein sich quer zur Längsmittelachse (6) des Gehäuses (8) erstreckender erster Winkelsteg (24, Fig 1) des Schiebers (5) Verriegelungskanten

der Kontaktelemente hintergreift, um die Kontaktelemente in axialer Richtung

formschlüssig in den Kontaktkammern (12) zu sichern (erteilter Patentanspruch 2,

letztes Merkmal iVm Sp 2, le Abs und Sp 4, Z 4 bis 7 zu den Fig 1 und 2 der Streitpatentschrift), während ein sich parallel zur Längsmittelachse (6) des Gehäuses

(8) erstreckender weiterer Winkelsteg (23) des Schiebers (5) an seinem freien Ende die Begrenzungswand (25) bildet, wobei deren Abstand (a) zur gegenüberliegenden Schulterfläche (27) des Gehäuses (8) der Breite (b) der Dichtung (4) entspricht, um die Dichtung (4) ohne axiale Kompression zwischen Begrenzungswand (25) und Schulterfläche (27) aufnehmen zu können (erteilter Patenanspruch 3 iVm Sp 2, Z 60 bis Sp 3, Abs 1 und zu den Fig 1 und 2).

5. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Steckverbinder nach

dem geltenden erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit

der Entwicklung und Fertigung von elektrischen Steckverbindern befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die - von den beiden Einsprechenden nicht in Frage gestellte - Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen

Stand der Technik ergibt sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit.

b) Die europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1), von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird,

kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann weder für

sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 den elektrischen Steckverbinder nach dem verteidigten erteilten

Patentanspruch 1 nahelegen.

Der im Verfahren befindliche Stand der Technik nach den Druckschriften 1 bis 8

dokumentiert zwei eingefahrene separate Entwicklungsrichtungen von elektrischen Steckverbindern ohne wechselseitigen Austausch, dh ohne eine dazwischenliegende Entwicklungsrichtung, die in sich Merkmale dieser Entwicklungsrichtungen vereinigen würde.

Gemäß der einen Entwicklungsrichtung - belegt durch die Druckschriften 1, 4

bzw. 5 - enthält der elektrische Steckverbinder einen Schieber, der zwar - insoweit

entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents - quer zur

Längsmittelachse in ein Gehäuse des Steckverbinders einschiebbar ist. Jedoch

fehlt in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis in Richtung der Merkmale nach

dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Schieber in einen Ringraum des Gehäuses ragt und dabei mit seiner der Schulterfläche

des Gehäuses zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand für die Dichtung

im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Streitpatents bildet. So enthält gemäß der gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1)

das Gehäuse (first housing 1) des elektrischen Steckverbinders zwar einen Ringraum (blind cavity 6, Fig 5), in dem eine ringförmige Dichtung (resilient sealing

gasket 11) aufgenommen ist, jedoch ist der Schieber (plate 24) dabei außerhalb

des Ringraums (6) am kabelseitigen Ende des Gehäuses (1) - dh auf der dem

Ringraum (6) abgewandten Seite der Schulterfläche des Gehäuses (1) - positioniert (vgl die Fig 1 bis 5 nebst zugehöriger Beschreibung). Auch befindet sich gemäß der US-Patentschrift 4 772 229 (Druckschrift 5) der Schieber (terminal retainer part 25) zwar auf derselben Seite der Schulterfläche des Gehäuses (insulating

housing 24) wie der Ringraum mit der Dichtung (sealing gasket 48), jedoch ist der

Schieber (25) dabei ebenfalls außerhalb des Ringraums und zudem in derart großem Abstand zu der Schulterfläche des Gehäuses (24) angeordnet, daß er für die

Dichtung (48) gleichfalls keine Begrenzungswand im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 bilden könnte (Fig 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung). Bei dem elektrischen Steckverbinder nach der US-Patentschrift 4 390 231 (Druckschrift 4) fehlt

sogar ein Ringraum mit darin angeordneter Dichtung. Da der Quer-Schieber nach

den Druckschriften 1, 4 bzw. 5 sonach ausschließlich der Sicherung der Kontaktelemente in den Kammern des Gehäuses - ohne jegliche Korrelation mit der im

Ringraum angeordneten Dichtung - dient, findet sich in diesen Druckschriften auch

keinerlei Hinweis darauf, daß ein solcher Quer-Schieber vorteilhafterweise zusätzlich zur Sicherung der Dichtung im Ringraum des Gehäuses herangezogen werden könnte, wie dies der Lehre des verteidigten erteilten Patentanspruch 1 entspricht.

Gemäß der anderen Entwicklungsrichtung - repräsentiert durch die Druckschriften

2, 3 und 6 bis 8 - enthält der elektrische Steckverbinder jeweils eine in Richtung

der Längsmittelachse stirnseitig auf ein Gehäuse des einen Steckverbinderteils

aufsteckbare - dh einen stirnseitigen Teil des Gehäuses bildende - Kappe, die der

Sicherung von Kontaktelementen in Kammern des Gehäuses dient und zugleich –

insoweit entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten erteilten Patentanspruchs 1 - in einen Ringraum des Gehäuses ragt und

dort eine Begrenzungswand für eine Dichtung im Sinne des Anspruchs 1 des

Streitpatents bildet. So weist gemäß der europäischen Offenlegungsschrift

0 306 635 (Druckschrift 2) die Kappe (cap 14) eine Begrenzungswand (cap flange

20) auf, die - bei auf das Gehäuse (connector housing 1) aufgesteckter Kappe (14)

- einem Flansch (flange 4) des Gehäuses (1) gegenübersteht, um in dem Zwischenraum (recess 21) zwischen der Begrenzungswand (20) und dem Gehäuse-

Flansch (4) eine ringförmige Dichtung (sealing member 22) aufnehmen zu können,

wobei die Mantelwand der Kappe (14) zur Sicherung der Kontaktelemente (electrical terminal 12) im Gehäuse (1) einen biegsamen Gehäuse-Arm (deflectable arm

8) übergreift (vgl den Anspruch 1 iVm den Fig 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung,

insbes Sp 4, Abs 2 und 3). Ausweislich der US-Patentschrift

4 826 452 (Druckschrift 8) hintergreift eine Kappe (female activating member 12)

mit Begrenzungswand (face 30) ebenfalls eine ringförmige Dichtung (seal 14), die

auf der gegenüberliegenden Seite durch einen Flansch (ohne Bezugszeichen) des

Gehäuses (female housing 10) gesichert ist, wobei ein zentraler axialer Vorsprung

(tab 24) der Kappe (12) zugleich Kontaktelemente (electrical sockets 34) im Gehäuse (10) sichert (vgl die Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Das gleiche

doppelte Sicherungsprinzip basierend auf einer in Richtung der Längsmittelachse

auf ein Gehäuse aufsteckbaren Kappe findet sich zudem auch in den Druckschriften 3, 6 und 7 (vgl hierzu die Fig 6 und 7 mit zugehöriger Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift 36 33 358 (Druckschrift 3), die Fig 1 und die zugehörige Beschreibung der europäischen Offenlegungsschrift 0 277 822 (Druckschrift 6)

bzw die Fig 5(A) und 5(B) nebst der dazugehörigen Beschreibung der europäischen Offenlegungsschrift 0 330 436 (Druckschrift 7)).

Bei dem bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckverbinder nach der europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) ist die Dichtung (11) - wie dargelegt - zwischen einem Flansch (ohne Bezugszeichen) des Gehäuses (1) und einer

Wand (10) des Aufnahmegehäuses (2) angeordnet (vgl die Fig 5). Es ist - wie dargelegt - das Verdienst der Patentinhaberin, erstmals erkannt zu haben, daß diese

Art der Festlegung der Dichtung (11) von Nachteil ist. Dh aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik hat der Fachmann schon keinerlei Veranlassung, von dieser Art der Festlegung der Dichtung (11) abzuweichen, zumal in der

gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) die axiale

Kompression der Dichtung (11) zwischen besagtem Flansch des Gehäuses (1)

und einer Wand (10) des Aufnahmegehäuses (2) als vorteilhaft herausgestellt ist

(Sp 1, vorle Abs bis Sp 2, Abs 1). Möchte der Fachmann aber gleichwohl beide die

Dichtung (11) axial begrenzenden Flächen am Gehäuse anordnen - insoweit entsprechend der dem Streitpatentgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe -, so

könnte er hierzu durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik allenfalls

die Anregung erhalten, - nach dem Vorbild der Druckschriften 2, 3 und 6 bis 8 - eine in Richtung der Längsmittelachse stirnseitig auf das Gehäuse (1) aufsteckbare

Kappe vorzusehen, die in den Ringraum (6) des Gehäuses (1) ragt und dort mit

der dem Gehäuse-Flansch zugewandten Seitenfläche eine Begrenzungswand für

die Dichtung bildet. Auch könnte es sich dem Fachmann dann anbieten, einfach

die bekannte Doppelfunktion der Kappe als Sicherung für die Kontaktelemente

und die Dichtung beizubehalten, dh auf den zur Sicherung der Kontaktelemente

dann entbehrlichen Quer-Schieber zu verzichten. All dies führt den Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise zur erfindungswesentlichen Merkmalskombination des verteidigten erteilten Patentanspruchs 1, wonach ein zur Sicherung der

Kontaktelemente im Gehäuse vorgesehener Quer-Schieber (5) in den Ringraum

(30) ragt und dort mit seiner der Gehäuse-Schulterfläche (27) zugewandten Seitenfläche eine Begrenzungswand (25) für die Dichtung (4) bildet - dh zugleich als

Sicherung für die Dichtung (4) dient -, zumal erschwerend hinzukommt, daß gemäß der gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1)

der Quer-Schieber (24) - wie dargelegt - am kabelseitigen Ende des Gehäuses (1)

- dh auf der dem Ringraum (6) abgewandten Seite der Schulterfläche des Gehäuses (1) - angeordnet ist. Andererseits ist gemäß der US-Patentschrift 4 772 229

(Druckschrift 5) der Schieber (25) zwar - wie dargelegt - axial auf der "richtigen"

Seite der Schulterfläche des Gehäuses (24) angeordnet, jedoch ist der axiale Abstand zwischen dem Schieber (25) und der Gehäuse-Schulterfläche (24) dabei

größer als die axiale Erstreckung der Dichtung (48), weshalb der Schieber (25)

- selbst nach Erweiterung in radialer Richtung nach außen - nicht ohne weiteres

die Funktion einer Begrenzungswand für die Dichtung im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents übernehmen könnte (gemäß dem Streitpatent

ist dieses Problem - wie dargelegt - durch einen sich axial in Richtung der Schulterfläche (27) des Gehäuses (2) erstreckenden Winkelsteg (23) des Schiebers (5)

lösbar, zu dem sich jedoch beim Stand der Technik gleichfalls keinerlei Anregung

findet).

Soweit die Einsprechende 2 (Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2002, S 4,

Abs 4 ff) geltend macht, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 826 452

(Druckschrift 8) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die Problemlösungen

in beiden Fällen äquivalent seien, kann dem insofern nicht beigetreten werden, als

Quer-Schieber und axial auf das Gehäuse aufsteckbare Kappen - wie dargelegt -

zwei eingefahrenen separaten Entwicklungsrichtungen von elektrischen Steckverbindern ohne Merkmalsaustauch angehören und die durch die Erfindung gelehrte

Merkmalskombination - wie dargelegt - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zugrundezulegen ist, vergleiche hierzu BGH GRUR 1999, 145 Leitsatz 1

und 2 - "Stoßwellen-Lithotripter". Im übrigen gibt es Äquivalente, die der Fachmann erst aufgrund einer erfinderischen Tätigkeit auffindet, weshalb aus dem Vorliegen einer Äquivalenz nicht zwangsläufig auf das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit der gelehrten konkreten konstruktiven Ausgestaltung des Patentgegenstandes geschlossen werden kann.

Der elektrische Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach

patentfähig.

6. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 19, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des elektrischen Steckverbinders nach dem Hauptanspruch

betreffen, ebenfalls Bestand.

7. Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt in Verbindung mit der

Zeichnung die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe

des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und hinsichtlich des beanspruchten elektrischen Steckverbinders.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben

Dr. Meinel

Be