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BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 27 W (pat) 46/03

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 46/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 11 652

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 21. Oktober 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die am 24. Juni 1999 veröffentlichte Eintragung

der Wortbildmarke

für "Strumpfwaren für Damen und Herren, Tücher, Schals, Feder- und Pelzbesatz

(Boas), Ansteckblumen, Modeschmuck, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Gürtel,

Taschen" Widerspruch eingelegt

1. aus ihrer am 3. Januar 2001 ua für "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Leder und Lederimitationen sowie Ware daraus; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen" eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 112 755

ZARA

sowie

2. aus ihrer am 16. Mai 1995 registrierten IR-Marke 638 323

ZARA

die in Deutschland Schutz genießt für "Classe18 : Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles

et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 26. November 2002 auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt und auf den im übrigen

zurückgewiesenen Widerspruch aus der IR-Marke teilweise für die Waren "Handschuhe, Gürtel, Taschen" angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die

Markeninhaber am 17. Dezember 1999 gegenüber beiden Widerspruchsmarken

Nichtbenutzungseinrede erhoben hätten, sei diese mangels Ablaufs der Benutzungsschonfrist der beiden älteren Marken unzulässig. Da die Nichtbenutzungseinrede nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der

IR-Marke 638 323 am

16. Mai 2000 auch nicht nochmals ausdrücklich erhoben worden sei, seien der Beurteilung der Verwechslungsgefahr alle geschützten Waren zugrundezulegen. Zwischen der jüngeren Marke und der Gemeinschaftsmarke 112 755 bestehe Verwechslungsgefahr, da die jeweils beanspruchten Waren teilweise hochgradig, teilweise mittelgradig ähnlich seien, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

zumindest durchschnittlich sei und die beiden Marken jedenfalls klanglich ähnlich

seien. Die jüngere Marke werde allein mit den Wortelementen benannt, wobei der

Bestandteil "Accessoires" vom Verkehr lediglich als beschreibende Sachangabe

verstanden werde, so dass allein dem Bestandteil "SARAS" innerhalb der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Da die Anfangskonsonanten "S" bzw "Z" von zumindest beachtlichen Teilen des Verkehrs

identisch ausgesprochen würden und dem zusätzlichen Konsonanten "S" des

Wortbestandteils "SARAS" der angegriffenen Marke keine maßgebliche Bedeutung zukomme, da er regelmäßig nur als Hinweis auf die Genitivform des Begriffs "SARA" verstanden werde, sei die Gefahr von Verwechslungen gegeben.

Gleiches gelte auch für den Widerspruch aus der IR-Marke 638 323, wobei eine

rechtserhebliche Warenähnlichkeit aber nur für einen Teil der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber, mit der

sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstreben. Sie machen geltend, die Markenstelle habe verkannt, dass der angegriffenen Marke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme, da es sich bei ihr um einen Phantasiebegriff

handele. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke begründe

einen ausreichenden Abstand zu den Widerspruchsmarken. Dieser werde durch

die Kombination der Begriffe "SARAS" und "ACCESSOIRES" noch verstärkt, da

letzterer den ersteren weiter individualisiere; hierdurch widmeten die Verbraucher

dem Bestandteil "SARAS" erhöhte Aufmerksamkeit. Beide Marken seien auch

klanglich in erheblichem Maße verschieden. Die Auffassung der Markenstelle, der

zusätzliche Konsonant "S" in "SARAS" deute nur auf den Genitiv hin, sei absurd,

da den Verbrauchern nicht einmal bekannt sei, was ein Genitiv sei und ein solcher

Gedanke allenfalls bei Namen aufkommen könne.

Die Widersprechende ist dem entgegengetreten. Der Hinweis auf eine angeblich

gesteigerte Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke gehe schon deshalb fehl,

weil im Widerspruchsverfahren nur die Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

nicht aber der angegriffenen Marke zu prüfen sei. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft komme allerdings den Widerspruchsmarken zu, da mit den unter ihnen

vertriebenen Waren im Inland in den Jahren 2001 und 2002 Umsätze in … -

höhe erzielt worden seien. Den aus diesem Grund erhöhten Anforderungen an

den Markenabstand werde die angegriffene Marke, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt habe, nicht gerecht, denn jedenfalls in klanglicher Hinsicht sei ein

Auseinanderhalten beider Zeichen nicht möglich.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG angeordnet hat.

Soweit die Markeninhaber ihre Beschwerde erneut auf eine (angeblich) gesteigerte Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke stützen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn neben der Frage der Ähnlichkeit der Waren sowie der

Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hängt die Frage der Verwechslungsgefahr allein von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), während

die hier aufgeworfene Frage einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke nach allgemeiner Meinung keine Rolle spielt (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rn 327 und 385; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9

Rn 335).

Es kann auch dahinstehen, inwieweit - wofür allerdings nach dem gegebenen

Sach- und Streitstand vieles spricht - die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch die von der Widersprechenden behaupteten und von der Markeninhaberin nicht bestrittenen großen Umsätze gesteigert ist, da die jüngere Marke

schon bei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken den erforderlichen Abstand zu ihnen jedenfalls in dem von der Markenstelle

zuerkannten Umfang nicht einhält.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, sind die Waren der angegriffenen

Marke von den Waren der Widerspruchsmarken überwiegend identisch umfasst.

Das gilt - entgegen der Ansicht der Markenstelle - auch für die "Taschen" der angegriffenen Marke, die unter den Oberbegriff "Waren aus Leder" fallen, für den

beide Widerspruchsmarken geschützt sind. Was die Waren "Feder- und Pelzbesatz (Boas), Ansteckblumen" betrifft, liegen diese als modische Accessoires zweifellos im Ähnlichkeitsbereich der "Bekleidungsstücke" der Widerspruchsmarke

GM 112 755, wobei jedenfalls hinsichtlich der Feder- und Pelzbesätze nicht nur

ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad anzunehmen ist, wie von der Markenstelle angenommen, sondern von einer engen Nähe auszugehen ist, denn Feder- und Pelzbesätze werden in Bekleidungsgeschäften und Boutiquen als modisches Zubehör zu

Mänteln, aber auch abendlicher Bekleidung angeboten, begegnen sich im Geschäftsverkehr also unmittelbar nebeneinander und zwar gerade im Designerbereich häufig unter demselben Label.

Unter Berücksichtigung der erheblich verwechslungsfördernden teilweisen Identität oder jedenfalls engen Nähe der Waren teilt der Senat die Ansicht der Markenstelle, dass der Abstand der Marken zumindest in klanglicher Hinsicht nicht ausreicht, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Wie auch die Markeninhaber nicht verkennen, prägt sich der Verkehr die angegriffene Marke in erster

Linie an dem Bestandteil "SARAS" ein, weil dieser den eigentlich individualisierenden Bestandteil bildet, während es sich bei dem zur Bezeichnung modischen Zubehörs allgemein bekannten Begriff "Accessoires" um eine gattungsmäßige Beschreibung der Waren handelt. Nicht gefolgt werden kann dagegen ihrer Ansicht,

dem Verbraucher falle gerade wegen der genaueren Betrachtung des Wortes "SA-

RAS" dessen besondere Eigentümlichkeit auf, die in den beiden Eckbuchstaben "S" bestehe und dazu führe, dass dieses Wort sowohl "vorwärts" als auch

"rückwärts" gleich gelesen werden könne. Da es sich bei "Sarah" bzw "Sara" um

einen bekannten Vornamen handelt, der laut DUDEN, Das große Vornamen-Lexikon, 1998, in neuerer Zeit sogar zu den beliebtesten Namen gehört, fasst der Verkehr den Bestandteil "SARAS" der angegriffenen Marke in der Regel nicht als

Phantasiebezeichnung auf und stellt erst recht keine weitgehenden sprachlichen

Betrachtungen über die spiegelbildliche Lesbarkeit dieses Wortes an, sondern

sieht darin in der Regel die - ohne Apostroph geschriebene - Genitivform des Vornamens "SARA". Dieses Verständnis liegt deshalb ohne weiteres nahe, weil gerade Bekleidung und modische Zubehörartikel sehr häufig mit weiblichen (und

männlichen) Vornamen gekennzeichnet sind und zwar häufig auch in Genitivform

mit weiteren beschreibenden Zusätzen wie Fashion, Shop, Boutique oder mit der

Angabe einer speziellen Art von Bekleidung (Hosen, Hüte, Wäsche). Bei der

mündlichen Wiedergabe solcher Kennzeichen gibt der Verkehr die glatt beschreibenden Zusätze vielfach nicht wieder, sondern bezeichnet die Waren als "von ...

stammend". Dementsprechend wird der Verkehr auch die jüngere Marke im Sinne

von "Accessoires von Sara" auffassen, also davon ausgehen, dass es sich bei

dem mit ihr gekennzeichneten Modezubehör wie Schals, Modeschmuck, Handschuhe ua um Produkte von "SARA" handelt.

Ist somit in beachtlichem Umfang damit zu rechnen, dass die angegriffene Marke

den Widerspruchsmarken "ZARA", die im übrigen nur eine andere Schreibweise

des Vornamens "Sara" darstellen, im mündlichen Geschäftsverkehr in der Form

"SARA" gegenübersteht, liegt die Gefahr von Verwechslungen auf der Hand. Abgesehen davon kann aber auch dann, wenn die angegriffene Marke von einem

Teil der Verbraucher, die möglicherweise den Vornamen "Sara" nicht erkennen,

als "SARAS" bezeichnet werden sollte, die Gefahr einer irrtümlichen klanglichen

Gleichstellung mit der älteren Marke "ZARA" nicht ausgeschlossen werden, weil

der zusätzliche Schlusslaut "S" kein so starkes klangliches Gewicht besitzt, dass

er den Wortcharakter von "SARAS" gegenüber "ZARA" wesentlich verändern würde.

Da somit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht verneint werden kann, ist die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den die Löschung der angegriffenen Marke anordnenden Beschluss der Markenstelle zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz