Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 33 W (pat) 58/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 58/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 01 398.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
TwinComp
für die Waren und die Dienstleistung
Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Kunststoff-Compounds; Veredelung von Kunststoffen
durch Erstprüferbeschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 13. Dezember 2002
Zeichen ohne weitere Überlegung als Oberbegriff für zwei zusammengehörende
chemische Verbindungen bzw eine chemische Zweierverbindung verstehen würden. Es handle sich somit lediglich um eine Beschaffenheitsangabe. Auch wenn
die Gesamtbezeichnung lexikalisch in dieser Form bisher nicht nachweisbar sei,
könne dem neu gebildeten Gesamtbegriff ein beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden und er sei deshalb von der Eintragung ausgeschlossen.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt vor, dass die Markenbestandteile "Twin" und "Comp" beide für verschiedene Begriffe stehen könnten. Insgesamt liege eine fremdsprachige Wortkombination vor, bei der es sich bei einem Wortbestandteil zudem noch um ein
mehrdeutiges Akronym handle. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren bestünden für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Vielzahl von naheliegenden
Übersetzungsmöglichkeiten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne,
dass der Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zur folgender Frage zuzulassen:
Ist bei der Zurückweisung der Anmeldung "TwinComp" möglicherweise verkannt
worden, dass die Vorbenutzung eines Wortes im Geschäftsverkehr, in der Werbung oder durch Wettbewerber nicht schon als solches ein Eintragungshindernis
ist, sondern zusätzlich festgestellt werden muss, dass das vorbenutzte Wort vom
Verkehr nicht im Sinne einer nicht eingetragenen Marke oder einer im übrigen
originellen Wendung aufgefasst wird, die er trotz gegebener beschreibender Anklänge selbst dann nicht als beschreibende Angabe versteht, wenn sie schon anderweitig verwendet worden ist.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 12. August 2003
Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle
des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001,
1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das
vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH
GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen "Twin" und "Comp" zusammengesetzt. "Twin", als englischer Begriff für "Doppel" bzw "doppelt" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 685) ist im Verkehr nicht
nur im Zusammenhang mit dem Begriff "Twin-Towers" bekannt. Es ist außerdem
Bestandteil einer Reihe existierender englischer Fachbegriffe wie beispielsweise
"twin barrel" (= Doppelzylinder), "twin conductor" (= Doppelleiter) oder auch "twin
crystal"
(= Zwillingskristall)
- vgl Wenske, Wörterbuch der Chemie Englisch-Deutsch 1992, S 1454; so auch BPatG, 28 W (pat) 301/97 - TWIN-TEC";
BPatG, 29 W (pat) 386/99 – TwinCall; HABM, R0511/00-1 – TWINDRIVE).
Die Abkürzung "Comp" steht, worauf die Anmelderin zutreffend verweist, für verschiedenste Begriffe ua "Compare", "Compensator", "Computer", aber auch
"Compound" (vgl Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und
Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, S 209; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 118;
Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 85; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1976, S 375,
376). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen,
die sämtliche mit Kunststoffen im Zusammenhang stehen, steht die Bedeutung
"compound" im Sinne von "chemische Verbindung" (vgl Wenske, Wörterbuch
Chemie Englisch-Deutsch, 1992, S 1454) so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch
die Anmelderin selbst ihre Produkte als "Kunststoff-Compounds" benennt und
unter andern für diese Ware die Eintragung begehrt.
Den hier angesprochenen Verkehrskreisen, im wesentlichen Fachkreise der
chemischen Industrie, ist der Begriff "Compound" auch ohne weiteres bekannt, wie
sich aus der Internetrecherche des Senats ergibt. Dort wirbt beispielsweise die
Firma Chemietechnik-Huethig für "Hartstoff-Compounds" (chemietechnik.huethig.de), im Lieferprogramm der Firma Impag für den Bereich Chemie findet sich
ein "Compound" basierend auf Natriumaluminiumsilikat (www.impag.de).
Zwar ist, wie die Anmelderin ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Marke zu
berücksichtigten, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus
mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen
ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das
Gesamtzeichen, hier im übrigen zu einem Wort zusammengezogen, bringt aber im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur beschreibend zum
Ausdruck, dass diese aus chemischen Zweierverbindungen bestehen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäss § 83 Abs 2
Nr 1 oder 2 MarkenG zuzulassen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht lediglich
über Tatsachen, nicht über Rechtsfragen zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Frage der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens hat der Senat nicht
zugrundegelegt, dass der Gesamtbegriff bereits im Geschäftsverkehr, in der
Werbung oder durch Wettbewerber als Kennzeichen oder in beschreibender Art
und Weise benutzt worden ist.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Hu