Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 28 W (pat) 244/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 244/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 23 235.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 10 – vom 4. April 2003 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der eingetragenen Marke
300 23 235 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 629 952
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 10 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke
300 23 235 mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke
300 23 235 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb