Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 28 W (pat) 244/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 244/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 23 235.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 10 – vom 4. April 2003 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der eingetragenen Marke

300 23 235 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 629 952

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 10 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke

300 23 235 mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke

300 23 235 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb