Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 29 W (pat) 162/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 162/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 63 857.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2003, durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001

werden aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Wort/Bildmarke in den Farben rot/schwarz

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 5. November 1998 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden und zwar für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt);

Video- und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte

und/oder münzbetätigt; Magnetaufzeichnungsträger; bespielte und

unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete

Filme), insbesondere Schallplatten, Tonbänder, Tonkassetten, Videoplatten, -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme; Brillen,

Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder

damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit

in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Photographien; Poster; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus

Pappe, Abziehbilder (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder, Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren;

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;

Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse

16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller

vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse

18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit

zutreffend;

Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für

Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert; Kämme

und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und

Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten

Waren, soweit zutreffend;

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22

enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen),

rohe Gespinstfasern;

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Planung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk-

und Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video-

und Tonaufnahmen;

Organisation und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-,

Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;

Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen

oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie

sonstigen Ton- und Bildproduktionen; sonstige Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“.

Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen vom

11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen sei. Das angemeldete Zeichen werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich als Hinweis auf den Inhalt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen verstanden. Die weiteren Waren und Dienstleistungen der Anmeldung

würden üblicherweise im Rahmen des sog. Merchandisings angeboten und

dienten in diesem Rahmen ebenfalls nicht als Hinweis auf den Anbieter. Die

angemeldete Marke bringe mit dem Wort „NOTRUF“ zum Ausdruck, dass es bei

den beanspruchten Fernsehsendungen um solche gehe, in denen ein Hilferuf eine

entscheidende Rolle spiele. Die Marke sei inhaltsbezogen und als beschreibende

Angabe auch freihaltebedürftig. Die Graphik der Schriftverdoppelung sei nicht

schutzbegründend. Ob es sich zugleich um einen Titel handele, sei für die markenrechtliche Prüfung unerheblich. Schließlich führe auch die farbige Gestaltung

des Zeichens in der Form einer einfachen roten Unterlegung des Schriftzugs nicht

zu seiner Schutzfähigkeit, da sie nicht hinreichend ungewöhnlich sei, um vom

Publikum als Marke erkannt zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits ein geringes Maß an

Unterscheidungskraft reiche, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG zu überwinden. Der Begriff „Notruf“ besitze auch keinen unmittelbar beschreibenden Charakter im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten

Waren und Dienstleistungen, so dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG ebenfalls nicht entgegenstehe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin auf die folgenden Waren und

Dienstleistungen verzichtet

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger;

bespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme),

insbesondere Schallplatten, bespielte Tonbänder, bespielte Tonkassetten, bespielte Videoplatten, bespielte Videofolien, bespielte

Videokassetten und bespielte Videobänder;

belichtete Filme;

Uhren und Zeitmessinstrumente;

Druckereierzeugnisse;

Spiele;

Planung, Gestaltung, Produktion, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen;

Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen,

Video- und Tonaufnahmen;

Organisation und Darbietung von Showveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Life-

Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;

Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen

oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie

sonstigen Ton- und Bildproduktionen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“

und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend neu gefasst:

„Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt); Video-

und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte

und/oder münzbetätigt; unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere unbespielte Schallplatten, unbespielte Tonbänder, unbespielte Tonkassetten, unbespielte

Videoplatten, unbespielte Videofolien, unbespielte Videokassetten,

unbespielte Videobänder; Brillen; Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herstellte oder

damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Teile aller vorgenannten Waren,

soweit zutreffend;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit

in Klasse 16 enthalten); Buchbinderartikel; Photografien; Poster;

Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe; Abziehbilder

(auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder,

Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-

und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Scheibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten);

Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller vorgenannten

Waren, soweit zutreffend;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit

zutreffend;

Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile;

Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt

und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes

Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und

Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten

Waren, soweit zutreffend;

Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22

enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

rohe Gespinstfasern;

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);

Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Organisation und Darbietung von Quiz- und Musikveranstaltungen;

Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

für andere“.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse unter Berücksichtigung des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg. Für die verbliebenen Waren und

Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG).

1. Die angemeldete Wort/Bildmarke ist markenfähig iSv § 3 Abs 1 MarkenG auch

wenn es sich um einen Werktitel handelt. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist nach den markenrechtlichen

Grundsätzen der konkreten Unterscheidungskraft des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu

beurteilen und richtet sich nicht nach den Kriterien, die für die Unterscheidungskraft von Werktiteln gelten (vgl BGH GRUR 2001, 1043 = BlPMZ 2001, 395, 397

- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten mwN).

2. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei reicht jede noch so

geringe Unterscheidungskraft aus, sofern die Hauptfunktion einer Marke erfüllt

wird, nämlich die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Kann einer Markenanmeldung kein für die fraglichen

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; GRUR 2001, 1042 - REICH

UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,

1070 - Bar jeder Vernunft).

Diese Unterscheidungskraft ist hier gegeben, nachdem die Anmelderin die Waren

und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis gestrichen hat, für die der Begriff

„NOTRUF“ eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Sendungen, Druckereierzeugnisse und Veranstaltungen bzw der dafür erforderlichen oder im

engsten Zusammenhang stehenden Waren ist. Der beschreibende Begriffsinhalt

von „NOTRUF“ beschränkt sich dabei nicht auf die Meldung des Notfalls oder den

aus Not getätigten Hilferuf, sondern er erfasst das gesamte Geschehen der Notfallsituation, der Rettungseinsätze oder Hilfsaktionen in Bezug auf die damit unmittelbar verbundenen Dienstleistungen und die dafür speziell geeigneten Produkte wie Notrufsäulen, Notrufsender und -schaltungen, Uhren für den Tauchsport

mit Signalgebern und sonstige Geräte zur Ortung in Notfällen für Skifahrer, Tourengeher, Personen mit Orientierungsschwierigkeiten u.ä.. Auf die Waren und

Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke nurmehr begehrt wird, trifft keiner der beiden Aspekte als inhaltlicher oder als produktbeschreibender Sachhinweis zu. Ebenso fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass der

Verkehr die Bezeichnung

„NOTRUF“ unter dem Gesichtspunkt des

Merchandisings allein als Sachhinweis auf Fanartikel versteht. Ein bestimmter

beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, die nach der

Einschränkung verblieben sind und die außerhalb des Medienbereichs von

Notrufsituationen liegen, ist demnach zu verneinen.

Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, dass die graphischen Elemente

den Wortbestandteil lediglich unterstreichen bzw plastisch hervorheben, jedoch

ihrerseits keine charakteristischen Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK).

3. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die

angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Denn in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen

ist der Begriff „NOTRUF“ keine Angabe, die im Verkehr insoweit zur Bezeichnung

wesentlicher Eigenschaften oder Inhalte bzw sonstiger Merkmale verwendet wird

oder in Zukunft dienen könnte.

Grabrucker

Pagenberg

Schwarz

Cl

Abb. 1