Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 29 W (pat) 162/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 162/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 63 857.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2003, durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001
werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Wort/Bildmarke in den Farben rot/schwarz
siehe Abb. 1 am Ende
ist am 5. November 1998 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden und zwar für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt);
Video- und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte
und/oder münzbetätigt; Magnetaufzeichnungsträger; bespielte und
unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete
Filme), insbesondere Schallplatten, Tonbänder, Tonkassetten, Videoplatten, -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme; Brillen,
Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder
damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit
in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Poster; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus
Pappe, Abziehbilder (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder, Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse
16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller
vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse
18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit
zutreffend;
Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für
Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert; Kämme
und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und
Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten
Waren, soweit zutreffend;
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22
enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen),
rohe Gespinstfasern;
Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Planung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk-
und Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video-
und Tonaufnahmen;
Organisation und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-,
Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;
Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen
oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie
sonstigen Ton- und Bildproduktionen; sonstige Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“.
Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen vom
11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen sei. Das angemeldete Zeichen werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich als Hinweis auf den Inhalt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen verstanden. Die weiteren Waren und Dienstleistungen der Anmeldung
würden üblicherweise im Rahmen des sog. Merchandisings angeboten und
dienten in diesem Rahmen ebenfalls nicht als Hinweis auf den Anbieter. Die
angemeldete Marke bringe mit dem Wort „NOTRUF“ zum Ausdruck, dass es bei
den beanspruchten Fernsehsendungen um solche gehe, in denen ein Hilferuf eine
entscheidende Rolle spiele. Die Marke sei inhaltsbezogen und als beschreibende
Angabe auch freihaltebedürftig. Die Graphik der Schriftverdoppelung sei nicht
schutzbegründend. Ob es sich zugleich um einen Titel handele, sei für die markenrechtliche Prüfung unerheblich. Schließlich führe auch die farbige Gestaltung
des Zeichens in der Form einer einfachen roten Unterlegung des Schriftzugs nicht
zu seiner Schutzfähigkeit, da sie nicht hinreichend ungewöhnlich sei, um vom
Publikum als Marke erkannt zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits ein geringes Maß an
Unterscheidungskraft reiche, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zu überwinden. Der Begriff „Notruf“ besitze auch keinen unmittelbar beschreibenden Charakter im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten
Waren und Dienstleistungen, so dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG ebenfalls nicht entgegenstehe.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin auf die folgenden Waren und
Dienstleistungen verzichtet
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger;
bespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme),
insbesondere Schallplatten, bespielte Tonbänder, bespielte Tonkassetten, bespielte Videoplatten, bespielte Videofolien, bespielte
Videokassetten und bespielte Videobänder;
belichtete Filme;
Uhren und Zeitmessinstrumente;
Druckereierzeugnisse;
Spiele;
Planung, Gestaltung, Produktion, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen;
Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen,
Video- und Tonaufnahmen;
Organisation und Darbietung von Showveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Life-
Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;
Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen
oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie
sonstigen Ton- und Bildproduktionen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“
und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend neu gefasst:
„Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt); Video-
und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte
und/oder münzbetätigt; unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere unbespielte Schallplatten, unbespielte Tonbänder, unbespielte Tonkassetten, unbespielte
Videoplatten, unbespielte Videofolien, unbespielte Videokassetten,
unbespielte Videobänder; Brillen; Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herstellte oder
damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Teile aller vorgenannten Waren,
soweit zutreffend;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit
in Klasse 16 enthalten); Buchbinderartikel; Photografien; Poster;
Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe; Abziehbilder
(auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder,
Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Scheibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten);
Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller vorgenannten
Waren, soweit zutreffend;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit
zutreffend;
Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile;
Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt
und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes
Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und
Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten
Waren, soweit zutreffend;
Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22
enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
rohe Gespinstfasern;
Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);
Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;
Organisation und Darbietung von Quiz- und Musikveranstaltungen;
Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten
für andere“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse unter Berücksichtigung des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg. Für die verbliebenen Waren und
Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG).
1. Die angemeldete Wort/Bildmarke ist markenfähig iSv § 3 Abs 1 MarkenG auch
wenn es sich um einen Werktitel handelt. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist nach den markenrechtlichen
Grundsätzen der konkreten Unterscheidungskraft des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu
beurteilen und richtet sich nicht nach den Kriterien, die für die Unterscheidungskraft von Werktiteln gelten (vgl BGH GRUR 2001, 1043 = BlPMZ 2001, 395, 397
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten mwN).
2. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei reicht jede noch so
geringe Unterscheidungskraft aus, sofern die Hauptfunktion einer Marke erfüllt
wird, nämlich die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Kann einer Markenanmeldung kein für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; GRUR 2001, 1042 - REICH
UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,
1070 - Bar jeder Vernunft).
Diese Unterscheidungskraft ist hier gegeben, nachdem die Anmelderin die Waren
und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis gestrichen hat, für die der Begriff
„NOTRUF“ eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Sendungen, Druckereierzeugnisse und Veranstaltungen bzw der dafür erforderlichen oder im
engsten Zusammenhang stehenden Waren ist. Der beschreibende Begriffsinhalt
von „NOTRUF“ beschränkt sich dabei nicht auf die Meldung des Notfalls oder den
aus Not getätigten Hilferuf, sondern er erfasst das gesamte Geschehen der Notfallsituation, der Rettungseinsätze oder Hilfsaktionen in Bezug auf die damit unmittelbar verbundenen Dienstleistungen und die dafür speziell geeigneten Produkte wie Notrufsäulen, Notrufsender und -schaltungen, Uhren für den Tauchsport
mit Signalgebern und sonstige Geräte zur Ortung in Notfällen für Skifahrer, Tourengeher, Personen mit Orientierungsschwierigkeiten u.ä.. Auf die Waren und
Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke nurmehr begehrt wird, trifft keiner der beiden Aspekte als inhaltlicher oder als produktbeschreibender Sachhinweis zu. Ebenso fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass der
Verkehr die Bezeichnung
„NOTRUF“ unter dem Gesichtspunkt des
Merchandisings allein als Sachhinweis auf Fanartikel versteht. Ein bestimmter
beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, die nach der
Einschränkung verblieben sind und die außerhalb des Medienbereichs von
Notrufsituationen liegen, ist demnach zu verneinen.
Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, dass die graphischen Elemente
den Wortbestandteil lediglich unterstreichen bzw plastisch hervorheben, jedoch
ihrerseits keine charakteristischen Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK).
3. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die
angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Denn in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen
ist der Begriff „NOTRUF“ keine Angabe, die im Verkehr insoweit zur Bezeichnung
wesentlicher Eigenschaften oder Inhalte bzw sonstiger Merkmale verwendet wird
oder in Zukunft dienen könnte.
Grabrucker
Pagenberg
Schwarz
Cl
Abb. 1