Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 79/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 79/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 14 129
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. März 2002 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 129 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 397 01 764 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 1. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG der angegriffenen Marke 398 14 129 mit der Widerspruchsmarke
397 01 764 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Parteien haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens außergerichtlich
geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke
398 72 333 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu