Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 26 W (pat) 185/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 41 491.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 25. November 1997 und vom 2. September 1999 aufgehoben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die Anmeldung der für die Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“
bestimmten Wortmarke
Zinnaer Abtei
teilweise, nämlich für die Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die
Marke sei ersichtlich geeignet, den Verkehr über verkehrswesentliche Eigenschaften
dieser Waren zu täuschen, weil sie ohne weiteres als Name eines bestimmten Klosters verstanden werde und bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Vorstellung hervorrufe, ein Produkt nicht nur nach klösterlichen Rezepturen, sondern aus
klösterlicher Eigenherstellung vor sich zu haben. Diese Erwartung könne jedoch von
den unter der angemeldeten Marke vertriebenen Produkten nicht erfüllt werden, weil
die Zinnaer Abtei bereits seit 1547 nicht mehr von einer klösterlichen Gemeinschaft
bewohnt und bewirtschaftet werde. Der Umstand, dass von Mitarbeitern der Anmelderin in den Räumen der ehemaligen Abtei eine Essenz für einen Kräuterlikör hergestellt werde, deren Rezept auf einen Mönch der Abtei zurückgehen solle, rechtfertige
keine andere Beurteilung, weil es sich insoweit nicht um eine klösterliche Eigenherstellung des Likörs selbst durch Ordensleute handele und offensichtlich auch keine
hinreichend enge Verbindung zu einem früheren klösterlichen Betrieb bestehe, wie
es möglicherweise bei der Übernahme einer solchen klösterlichen Einrichtung durch
die Anmelderin der Fall wäre, wobei die Markenstelle sich auf eine Entscheidung des
OLG Hamburg (Mitt 1998, 193 „Darguner Klosterbrauerei“) stützt. Auch der Umstand,
dass Teilen des Publikums, insbesondere in den neuen Bundesländern, vielleicht
bekannt sei, dass die Abtei Zinna seit langem nicht mehr von einer Ordensgemein-
schaft bewohnt werde, stehe einer Bewertung der angemeldeten Marke als ersichtlich täuschende Angabe nicht entgegen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass
sie ihren Sitz in den Räumen des ehemaligen Klosters Zinna habe und das Rezept
für den herzustellenden Kräuterlikör ein überliefertes Rezept der Ordensgemeinschaft sei. Innerhalb der Zinnaer Abtei werde die Kräuteressenz für diesen Likör hergestellt. Die angemeldete Marke sei deshalb nicht mit der Bezeichnung „Darguner
Klosterbier“, die Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens vor dem OLG
Hamburg war, zu vergleichen, weil das Produkt, das Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens war, weder einen räumlichen noch einen personellen Bezug zu einem Kloster gehabt habe und auch nicht nach einer klösterlichen Rezeptur hergestellt worden sei. Die von der Markenstelle aufgestellten Anforderungen einer klösterlichen Eigenherstellung durch Ordensleute sowie einer hinreichend engen Verbindung zu einem früheren klösterlichen Betrieb seien überzogen und deshalb rechtlich
nicht vertretbar. Die Herstellung einer maßgeblichen, geschmacks- und wirkungsbestimmenden Komponente eines Kräuterlikörs in den Räumen der ehemaligen Abtei
gewährleiste einen hinreichenden klösterlichen Bezug. Eine weitergehende Erwartung des Verkehrs bestehe nicht. Bereits das OLG Hamburg habe in seiner Entscheidung insoweit festgestellt, dass auch an klösterlichen Betrieben die Entwicklung
nicht spurlos vorbeigegangen sei und dass dem Verkehr insoweit bekannt sei, dass
moderne Fertigungsmethoden den räumlichen Zusammenhang gelockert haben
könnten, weil sich eine moderne Fertigungsstätte nicht mehr in den Räumen eines
Klosters unterbringen lasse, und dass die Herstellung im Hinblick auf erfolgte Säkularisationen nicht mehr unmittelbar in den Händen von Ordensleuten sei.
Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit die
Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht entgegen.
Die Zurückweisung einer Markenanmeldung nach dieser Bestimmung kommt gemäß
§ 37 Abs. 3 MarkenG nur in Betracht, wenn die Eignung zur Täuschung des Publikums ersichtlich ist., d.h. wenn eine Täuschung in jedem nur denkbaren Fall einer
anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke auftreten würde. Dagegen schließt die
auch nur theoretische Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung eine ersichtliche Täuschungsgefahr aus (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdn 564).
Die angemeldete Marke kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich
klösterliche Produkte im Verkehr vielleicht einer besonderen Wertschätzung erfreuen
(BPatGE 34, 239 – Original Klosterpforte), durchaus in nicht täuschender Weise benutzt werden. Die Anmelderin hat ihren Sitz in den Räumlichkeiten des ehemaligen
Klosters Zinna. Sie verfügt über eine klösterliche Rezeptur des kräuterkundigen Zisterziensermönchs Lukas für eine Kräutermischung, die Grundlage für einen Kräuterlikör sein kann. Die aus dieser Kräutermischung gewonnene Essenz wird nach dem
Vortrag der Anmelderin in den Räumen des ehemaligen Klosters Zinna produziert.
Damit besteht nicht nur theoretisch die Möglichkeit, dass Erwartungen des Verkehrs,
die bei der angemeldeten Bezeichnung vielleicht dahin gehen, ein Produkt nach alter
klösterlicher Rezeptur aus dem Kloster Zinna zu erhalten, erfüllt werden können.
Vielmehr liegt dies unter solchen Umständen sogar nahe, so daß von einer ersichtlichen Täuschungsgefahr keine Rede sein kann. Dies ist zum Ausschluss einer ersichtlichen Täuschungsgefahr bei der Verwendung von Klosternamen erforderlich,
aber zugleich auch ausreichend.
Soweit die Markenstelle darüber hinaus zum Ausschluss einer ersichtlichen Täuschungsgefahr auch eine Herstellung der in Rede stehenden alkoholischen Getränke
selbst in den Räumlichkeiten des Klosters Zinna als unerlässlich ansieht, geht sie
dagegen von einer Erwartungshaltung der beteiligten Verkehrskreise aus, die in den
heutigen klösterlichen Verhältnissen sowie den tatsächlichen Gegeben-heiten bei der
Produktion von „Kloster“-Produkten keine Grundlage mehr findet. Moderne Fertigungsmethoden sowie eine Herstellung und Vermarktung von Klosterprodukten in
einem Umfang, der mit den ursprünglichen klösterlichen Verhältnissen nicht mehr
vergleichbar ist, haben - nicht zuletzt aus Platzgründen - seit Jahrzehnten zu einer
Auslagerung der Produktion von „Kloster“-Produkten aus den Klostermauern heraus
sowie zu einer Übertragung der Fertigung auf andere Kräfte als die Ordensmitglieder
selbst geführt. Die Kenntnis dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass Klöster ihre
Produkte heute nicht selten - wenn auch unter genauen Vorgaben für deren Zusammensetzung und Herstellungsweise - sogar von Auftragsunternehmen fertigen lassen, ist auch von dem maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnitts-verbraucher (EuGH GRUR Int 1999, 345, 348, Nr.
36 – Sektkellerei Kessler) zu erwarten. Bei Kenntnis dieser tatsächlichen Umstände
kann eine Erwartung des Durchschnittskäufers von alkoholischen Getränken, bei einer mit der angemeldeten Marke versehenen Spirituose immer ein innerhalb der
Klostermauern produziertes Erzeugnis zu erhalten, vernünftigerweise nicht mehr bestehen, so dass eine entsprechende Erwartung, sofern sie im Einzelfall wegen fehlender Informiertheit doch bestehen sollte, als nicht mehr schützenswert einzustufen
ist.
Selbst wenn man aber die strengere Sichtweise der Markenstelle für richtig halten
wollte, könnte dies letztlich nichts an der markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Anmeldung ändern. Jedenfalls ist auch unter solchen Voraussetzungen eine zulässige
Markenbenutzung möglich; denn es ist weder theoretisch noch von vornherein ausgeschlossen, dass die Markeninhaberin unter der beanspruchten Marke ein alkoholisches Getränk vertreibt, das auch strengeren Erwartungen des Verkehrs (Herstellung
in einem klösterlichen Betrieb) entsprechen könnte. Ob sie dies tatsächlich tut, kann
(und muß) in einem registerrechtlichen Eintragungsverfahren nicht geprüft werden
(vgl Ströbele/Hacker aaO Rn 554) und könnte (später) allenfalls Gegenstand eines
wettbewerbsrechtlichen Verfahrens sein.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Zurückweisung der Anmeldung wegen
ersichtlicher Täuschungsgefahr keinen Bestand haben. Der Beschwerde war daher
stattzugeben.
Albert
Kraft
Reker
Na