Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 28 W (pat) 40/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 398 59 640
hier: Kostenauferlegung und Gegenstandswert
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin
Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde ist durch Rücknahme des Widerspruchs in der
Hauptsache gegenstandslos.
Der Widersprechenden werden die Kosten der Markeninhaberin
zur Wahrnehmung
der mündlichen Verhandlung
vom
12. November 2003 auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die aus der 1974 eingetragenen Marke 406 796 (INTERSAN) Widersprechende
hat Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom 1. August 2002 eingelegt, mit dem ihr Widerspruch gegen die 1999 eingetragenen Marke 398 59 640
(intrasanté) zurückgewiesen worden war. Diesen Widerspruch hat sie in der
mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos ist.
Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor der Markenstelle - mit Schriftsatz vom
2. September 1999 – die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat sodann - mit Schriftsatz vom 24. November 1999 - eine eidesstattliche Versicherung und Benutzungsunterlagen bezogen auf den Zeitraum
1992 bis 10. September 1997 vorgelegt. In ihrem Beschluss hat die Markenstelle
die Zurückweisung des Widerspruchs neben fehlender Verwechslungsgefahr auch
auf eine unzureichende Glaubhaftmachung der Benutzung gestützt, denn die eidesstattliche Versicherung umfasse nur wenige Wochen aus dem Zeitraum des §
43 Abs 1 Satz 2 MarkenG (fünf Jahre vor der Entscheidung).
Die Widersprechende hat ihre Beschwerde nicht ausdrücklich begründet, sondern
auf die im Verfahren vor der Markenstelle eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Außerdem hat sie für den Fall des Unterliegens hilfsweise Verhandlungsantrag
gestellt. Die Markeninhaberin hat sich ebenfalls sachlich nicht geäußert, sondern
um Zustellung einer eventuellen Beschwerdebegründung gebeten.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Widersprechenden erklärt,
die Marke werde nicht mehr in einer für die Erhaltung des Markenrechts notwendigen Form benutzt, er könne deshalb für die letzten fünf Jahre weder eine eidesstattliche Versicherung noch Benutzungsnachweise vorlegen. Er hat sodann den
Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin hat die Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden
für die Wahrnehmung des Termins beantragt.
Beide Vertreter der Beteiligten haben sich zu der vom Gericht beabsichtigten
Festsetzung des Gegenstandswerts geäußert.
II.
1. Kostenentscheidung zu Lasten der Widersprechenden:
Eine Kostenauferlegung findet sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren nur statt, wenn der Grundsatz, wonach im registerrechtlichen Markenverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, der Billigkeit widersprechen
Umstände, die dann vorliegen, wenn das Verhalten eines der Prozessbeteiligten
im Widerspruch zu dessen prozessualen Sorgfaltspflichten steht. Das ist zB dann
der Fall, wenn – wie hier – der Anspruch trotz einer von vorne herein aussichtslosen Rechtsposition weiterverfolgt wird. Die Widersprechende hat selbst einen
Terminsantrag gestellt und ihr war spätestens seit der Terminierung bekannt, dass
sie in diesem Termin die Benutzung ihrer Marke für den Zeitraum der letzten fünf
Jahre werde glaubhaft machen müssen, was sie aber nicht konnte. Dass die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede fallen lassen werde, war nicht zu erwarten, zumal der zurückweisende Beschluss der Markenstelle auch auf eine nicht
glaubhaft gemachte Benutzung gestützt war. Das Unterliegen der Widersprechenden stand somit mangels berücksichtigungsfähiger Waren (§ 43 Abs 1 Satz 3
MarkenG) von vorne herein fest. In dieser Situation an einem Terminsantrag festzuhalten, widerspricht deutlich den prozessualen Sorgfaltspflichten eines Beteiligten und auch eines Anwalts, sodass die Auferlegung zumindest der Terminskosten – wie beantragt – der Billigkeit entspricht. Dass der Widerspruch im Termin
zurückgenommen worden ist, ändert hieran nichts (§ 71 Abs 4 MarkenG).
2. Gegenstandswert
Der Gegenstandwert war entsprechend dem Regelstreitwert auf 10.000 EUR festzusetzen, da keine Umstände ersichtlich sind, die eine Erhöhung des Gegenstandswertes rechtfertigten könnten.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb