Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.11.2003 – 30 W (pat) 138/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 138/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 1067564

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Unter 1067564 ist seit 30. August 1984 die Bezeichnung

PADMA

für die Waren "Tibetische Heilmittel, nämlich pflanzentherapeutische Präparate,

hergestellt nach Rezepten aus Tibet" für die Antragsgegnerin eingetragen.

Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 8 Abs 2 Nr 2 bis Nr 8

MarkenG beantragt. Der Löschungsantrag ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten

der Markeninhaberin

gegen

Empfangsbekenntnis

am

20. Dezember 2000 zugestellt worden. Mit einem am 12. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat

die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt,

der Antrag sei bezüglich der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3

MarkenG wegen Ablaufs der Frist nach § 50 Abs 2 Satz 2 MarkenG unzulässig. Im

übrigen fehle ihm die Begründetheit. "PADMA" stehe im Sanskrit für "Lotos", eine

Pflanze aus der Familie der Seerosengewächse mit einer Reihe von symbolischen

Bedeutungen. Die angegriffene Marke sei nicht ersichtlich zur Täuschung geeignet. An einem Sittenverstoß fehle es schon deshalb, da der Verkehr die fragliche

Bezeichnung für "tibetische Heilmittel" nicht als anstößig empfinde. Bei "PADMA"

handle es sich auch nicht um ein Hohheitszeichen, ein amtliches Prüf- und

Gewährszeichen oder ein Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen (§ 8

Abs 2 Nr 5, Nr 7 und Nr 8 MarkenG). Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese im wesentlichen darauf, daß die Frist nach § 50 Abs 2 Satz 2 MarkenG schon deshalb nicht eingreife,

da die Antragsgegnerin nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG die Eintragung dadurch

böswillig erschlichen habe, daß sie die tatsächliche Bedeutung des Zeichens bei

der Anmeldung nicht angegeben habe.

Die Antragstellerin hat keinen Sachantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin ist dem Löschungsbegehren entgegengetreten.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Markenabteilung hat auf der Grundlage des damaligen Vorbringens der

Antragstellerin den Löschungsantrag hinsichtlich der Schutzhindernisse nach § 50

Abs 1 Nr 3 in Verbindung mit §§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 MarkenG gemäß § 50

Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht als unzulässig und hinsichtlich der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 4 – Nr 8 MarkenG als unbegründet zurückgewiesen. Zur

Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluß, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG daraus herzuleiten versucht, daß diese bei der Anmeldung Umstände verschwiegen habe, die als absolute Schutzhindernisse zu berücksichtigen gewesen

wären, dringt sich hiermit nicht durch.

Zwar mag § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG auch auf vor 1995 eingetragene Marken

anwendbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 50 Rdn 45).

Eine Bösgläubigkeit nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG kommt nur hinsichtlich tatsächlicher Angaben in Betracht, Fragen der rechtlichen Beurteilung der Marke

sind demgegenüber nicht relevant (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 50

Rdn 9). Eine Bösgläubigkeit in tatsächlicher Hinsicht ist im Eintragungsverfahren

nicht ersichtlich. Bei der Prüfung des Anmeldezeichens auf absolute Schutzhindernisse handelt es sich um eine den Löschungsgrund nach § 50 Abs 1 Nr 4

MarkenG nicht eröffnende einheitliche Rechtsfrage, die sich nicht in einen Abschnitt der Tatsachenermittlung und die nachfolgende rechtliche Bewertung aufteilen läßt. Überdies kann dem Anmelder auch in tatsächlicher Hinsicht nicht angesonnen werden, Unterlagen, aus denen sich eine mögliche Schutzunfähigkeit des

Anmeldezeichens ergeben kann, vorzulegen. Vielmehr obliegt es Im Rahmen des

geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 59 Abs 1 MarkenG) der Markenstelle, Ermittlungen (z.B. zum Sprachgebrauch) anzustellen.

Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für das Verfahren nach dem WZG, unter

dessen Geltung das Anmeldezeichen zur Eintragung gekommen ist, anzuwenden.

Auch danach war in § 4 WZG eine rechtliche Überprüfung auf absolute Schutzhindernisse vorgesehen. Dieses Verfahren unterlag in gleicher Weise dem Grundsatz der Amtsermittlung (vgl Busse/Stark, WZG, 6. Aufl, § 12 Rdn 4, 10, § 13

Rdn 18 für das Beschwerdeverfahren).

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu