Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 185/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 185/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 72 664

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 72 664 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 2 105 944 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 72 664 mit der Widerspruchsmarke

2 105 944 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwere eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu