Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 230/02
30. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2003
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die IR-Marke 681 688
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 681 688
L-CARNIPURE
begehrt Schutzerstreckung für Deutschland für die Waren
5 L-Carnitine, leurs sels et dérivés à usage pharmaceutique ou
en tant qu'ingrédients de produits pharmaceutiques et de
substances diététiques à usage médical.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1991 unter der Nr 1 171 008 für
die Waren
"Pharmazeutische Erzeugnisse, welche Carnitine als aktive
Wirksubstanz enthalten"
eingetragenen Marke
L-CARN.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß des Erstprüfers der IR-Marke den Schutz verweigert. Ausgehend von
einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke reichten die bei der
vorliegenden Warenidentität bestehenden Zeichenunterschiede nicht aus, um
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke enthalte die
Widerspruchsmarke vollständig und unterscheide sich von ihr im wesentlichen nur
durch die beschreibende Endsilbe PURE.
Auf die Erinnerung der Inhaberin der IR-Marke hat die genannte Markenstelle jedoch den Beschluß aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist dies darauf gestützt, daß sich die Marken durch die verschiedenen
Zeichenlängen ausreichend unterschieden. Auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und diese insbesondere darauf
gestützt, daß auch die angegriffene Marke durch den Bestandteil L-CARN, also
die Widerspruchsmarke wesentlich geprägt werde. Wer L-CARNIPURE auf
identischen Waren sehe, werde unweigerlich an das ältere L-CARN erinnert, da er
den abweichenden Zusatz nur als Reinheitshinweis verstehe.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der IR-Marke den
Schutz in Deutschland zu verweigern.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist insbesondere darauf hin, daß bei den vorliegenden Waren Hinweise auf
besondere Reinheit nicht üblich seien und außerdem kaum durch das englische
Wort pure ausgedrückt würden. Durch die Anlehnung an den beschreibenden
Inhaltsstoff L-CARNITIN habe die Widerspruchsmarke auch nur einen
eingeschränkten Schutzumfang, der vom angegriffenen Zeichen nicht verletzt
werde.
Im übrigen gesteht sie zwar eine Benutzung des Widerspruchszeichens für ein
Präparat zur Therapie von Carnitin-Mangelerkrankungen zu. Die dafür vorgelegten
Umsatzzahlen
zwischen … DM
und … €
seien
jedoch
relativ
gering und könnten die der Widerspruchsmarke von Haus aus innewohnend
e Kennzeichnungsschwäche in keiner Hinsicht verbessern oder gar aufheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Es besteht keine
Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG, so daß der
Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Für den Rechtsbegriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind die dafür
maßgebenden Umstände entscheidend, insbesondere die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke, die Ähnlichkeit der Waren und die Ähnlichkeit der
Marken, wobei zwischen diesen Parametern eine Wechselwirkung besteht. In
Abwägung dieser Umstände kommen sich die Zeichen nicht verwechselbar nahe.
Bei der Bewertung der Kenzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann nicht
unberücksichtigt bleiben, daß diese aus den ersten fünf Buchstaben von L-Carnitin
besteht. L-Carnitin ist aber eine verkehrsübliche Bezeichnung des Wirkstoffs
Levocarnitin (vgl etwa Rote Liste, Ausgabe 2003, Verzeichnis chemischer
Kurzbezeichnungen von Wirkstoffen Stichwort L-Carnitin). Auch das Warenverzeichnis der Markeninhaberin verwendet den Begriff L-Carnitine. Mag gelegentlich
die Verkürzung eines Wirkstoffs, der ohnehin bereits zumeist eine Zusammenfassung umständlicher chemischer Formeln darstellt, diesen nicht ohne weiteres
durchscheinen lassen, so ist dies hier anders, da bereits die Schreibweise L-
CARN auch ohne Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren keinen
rechten anderen Sinn haben kann, als auf L-Carnitin hinzuweisen. Dies wird
sodann durch die Waren (Carnitin-Produkte), die bei der Beurteilung nicht außer
Betracht bleiben dürfen, noch besonders deutlich vor Augen geführt.
Dafür, daß es der Widersprechenden gelungen sei, durch eine ungewöhnlich
starke Benutzung eine besondere Verkehrsbekanntheit für ihr Produkt zu gewinnen und dadurch die dem Zeichen innewohnende Kennzeichnungsschwäche
zu beeinflussen, reichen die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht aus. In dem
Bereich der Arzneimittel sind bereits bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allein in Deutschland Umsätze im zweistelligen Milliardenbereich seit langem üblich. Der Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist eher
noch größer einzuschätzen,
jedenfalls so groß, daß die angeführten
Umsatzzahlen mit durchschnittlich über … €/Jahr eher unterdurchschnittlich erscheinen müssen, jedenfalls keinesfalls ausreichen können, eine höhere
Verkehrsbekanntheit zu belegen.
Ausgehend demnach von einem unterdurchschnittlichen Schutzumfang reichen
die Unterschiede in den Marken aus, um trotz bestehender Warenidentität auch
bei den angesprochenen allgemeinen und damit nur durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchern Verwechslungen auszuschließen. Die Widerspruchsmarke
wird geprägt durch ihre charakteristische Verkürzung der Sachangabe L-Carnitin.
Gerade insoweit fehlt es aber an einer Übereinstimmung mit der angegriffenen
Marke. Diese wirkt als geschlossenes Wort, das sich schon durch seine Länge wie
auch durch eine unterschiedliche Betonung von der Widerspruchsmarke deutlich
genug abhebt. Ein Vernachlässigen des Bestandteils PURE könnte allenfalls unter
dem Gesichtspunkt der Abspaltung in Betracht gezogen werden. PURE ist aber im
Gegensatz zu den "Schulbeispielen" aktiv, forte, oder extra keine allgemein verständliche, lediglich eine Verstärkung bezeichnende Angabe, sondern verschmilzt
im Gesamtzeichen zu einem insgesamt geschlossenen Wort. Hinzu kommt, daß
selbst diejenigen, denen sich der Bedeutungsgehalt von PURE ohne weiteres
erschließt, keinen Anlaß haben, diesen Zeichenteil völlig zu vernachlässigen.
Wirkstoffe in Arzneimitteln werden nämlich üblicherweise nicht in einer unreinen
oder reinen Art angeboten, jedenfalls ist das Publikum nicht daran gewöhnt, zwischen unterschiedlicher Reinheit der Wirkstoffe zu unterscheiden. Nur bei deutlicher und ohne weiteres als beschreibend erkennbaren Wortteilen und einer in
dem Warenbereich zusätzlich bestehenden langjährigen und allgemeinen Branchenübung kann jedoch Abspaltung in Betracht gezogen werden (vgl im einzelnen
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 444 f).
Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung Salvent/Salventerol (BGH
GRUR 1998, 924) verweist, unterscheidet sich der Streitfall schon dadurch, daß
dort keine Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Markenteils Salvent
festgestellt wurde. Im übrigen scheint die vom Bundesgerichtshof damals angesprochene Formulierung, wonach auch innerhalb eines geschlossenen Wortes ein
Worteil das Gesamtzeichen allein prägen könne, auf diesen Einzelfall beschränkt
zu sein, jedenfalls ist sie in späteren Entscheidungen nicht wieder aufgegriffen
worden, sondern im Gegenteil selbst bei lediglich durch einen Bindestrich verbundenen Zeichenteilen von einem Gesamtwort ausgegangen worden (BGH
GRUR 2002, 342 ASTRA/ESTRA-PUREN). Eher vergleichbar erscheint der vorliegende Streitfall dagegen mit der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs
AntiVir/AntiVirus (GRUR 2003, 963). Danach ist aus Rechtsgründen die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe
angelehnten Marke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen.
Dies muß erst recht gelten, wenn die angegriffene Marke zwar nicht selbst die
Sachangabe darstellt, aber ihrerseits an die Sachangabe angelehnt ist, dabei
jedoch von den die Widerspruchsmarke kennzeichnenden Anlehnungsmerkmalen
ihrerseits keinen Gebrauch macht.
Für eine assoziative Verwechslungsgefahr fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
Die Widersprechende hat keine Zeichenserie mit dem Bestandteil L-CARN. Dieser
ist wegen seines beschreibenden Anklangs auch ungeeignet, als Stammbestandteil zu wirken (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 484).
Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71 Abs 1
Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu