Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 230/02

30. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Dezember 2003

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 681 688

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 681 688

L-CARNIPURE

begehrt Schutzerstreckung für Deutschland für die Waren

5 L-Carnitine, leurs sels et dérivés à usage pharmaceutique ou

en tant qu'ingrédients de produits pharmaceutiques et de

substances diététiques à usage médical.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1991 unter der Nr 1 171 008 für

die Waren

"Pharmazeutische Erzeugnisse, welche Carnitine als aktive

Wirksubstanz enthalten"

eingetragenen Marke

L-CARN.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß des Erstprüfers der IR-Marke den Schutz verweigert. Ausgehend von

einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke reichten die bei der

vorliegenden Warenidentität bestehenden Zeichenunterschiede nicht aus, um

Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke enthalte die

Widerspruchsmarke vollständig und unterscheide sich von ihr im wesentlichen nur

durch die beschreibende Endsilbe PURE.

Auf die Erinnerung der Inhaberin der IR-Marke hat die genannte Markenstelle jedoch den Beschluß aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist dies darauf gestützt, daß sich die Marken durch die verschiedenen

Zeichenlängen ausreichend unterschieden. Auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und diese insbesondere darauf

gestützt, daß auch die angegriffene Marke durch den Bestandteil L-CARN, also

die Widerspruchsmarke wesentlich geprägt werde. Wer L-CARNIPURE auf

identischen Waren sehe, werde unweigerlich an das ältere L-CARN erinnert, da er

den abweichenden Zusatz nur als Reinheitshinweis verstehe.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der IR-Marke den

Schutz in Deutschland zu verweigern.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist insbesondere darauf hin, daß bei den vorliegenden Waren Hinweise auf

besondere Reinheit nicht üblich seien und außerdem kaum durch das englische

Wort pure ausgedrückt würden. Durch die Anlehnung an den beschreibenden

Inhaltsstoff L-CARNITIN habe die Widerspruchsmarke auch nur einen

eingeschränkten Schutzumfang, der vom angegriffenen Zeichen nicht verletzt

werde.

Im übrigen gesteht sie zwar eine Benutzung des Widerspruchszeichens für ein

Präparat zur Therapie von Carnitin-Mangelerkrankungen zu. Die dafür vorgelegten

Umsatzzahlen

zwischen … DM

und … €

seien

jedoch

relativ

gering und könnten die der Widerspruchsmarke von Haus aus innewohnend

e Kennzeichnungsschwäche in keiner Hinsicht verbessern oder gar aufheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Es besteht keine

Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG, so daß der

Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).

Für den Rechtsbegriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind die dafür

maßgebenden Umstände entscheidend, insbesondere die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke, die Ähnlichkeit der Waren und die Ähnlichkeit der

Marken, wobei zwischen diesen Parametern eine Wechselwirkung besteht. In

Abwägung dieser Umstände kommen sich die Zeichen nicht verwechselbar nahe.

Bei der Bewertung der Kenzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann nicht

unberücksichtigt bleiben, daß diese aus den ersten fünf Buchstaben von L-Carnitin

besteht. L-Carnitin ist aber eine verkehrsübliche Bezeichnung des Wirkstoffs

Levocarnitin (vgl etwa Rote Liste, Ausgabe 2003, Verzeichnis chemischer

Kurzbezeichnungen von Wirkstoffen Stichwort L-Carnitin). Auch das Warenverzeichnis der Markeninhaberin verwendet den Begriff L-Carnitine. Mag gelegentlich

die Verkürzung eines Wirkstoffs, der ohnehin bereits zumeist eine Zusammenfassung umständlicher chemischer Formeln darstellt, diesen nicht ohne weiteres

durchscheinen lassen, so ist dies hier anders, da bereits die Schreibweise L-

CARN auch ohne Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren keinen

rechten anderen Sinn haben kann, als auf L-Carnitin hinzuweisen. Dies wird

sodann durch die Waren (Carnitin-Produkte), die bei der Beurteilung nicht außer

Betracht bleiben dürfen, noch besonders deutlich vor Augen geführt.

Dafür, daß es der Widersprechenden gelungen sei, durch eine ungewöhnlich

starke Benutzung eine besondere Verkehrsbekanntheit für ihr Produkt zu gewinnen und dadurch die dem Zeichen innewohnende Kennzeichnungsschwäche

zu beeinflussen, reichen die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht aus. In dem

Bereich der Arzneimittel sind bereits bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allein in Deutschland Umsätze im zweistelligen Milliardenbereich seit langem üblich. Der Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist eher

noch größer einzuschätzen,

jedenfalls so groß, daß die angeführten

Umsatzzahlen mit durchschnittlich über … €/Jahr eher unterdurchschnittlich erscheinen müssen, jedenfalls keinesfalls ausreichen können, eine höhere

Verkehrsbekanntheit zu belegen.

Ausgehend demnach von einem unterdurchschnittlichen Schutzumfang reichen

die Unterschiede in den Marken aus, um trotz bestehender Warenidentität auch

bei den angesprochenen allgemeinen und damit nur durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchern Verwechslungen auszuschließen. Die Widerspruchsmarke

wird geprägt durch ihre charakteristische Verkürzung der Sachangabe L-Carnitin.

Gerade insoweit fehlt es aber an einer Übereinstimmung mit der angegriffenen

Marke. Diese wirkt als geschlossenes Wort, das sich schon durch seine Länge wie

auch durch eine unterschiedliche Betonung von der Widerspruchsmarke deutlich

genug abhebt. Ein Vernachlässigen des Bestandteils PURE könnte allenfalls unter

dem Gesichtspunkt der Abspaltung in Betracht gezogen werden. PURE ist aber im

Gegensatz zu den "Schulbeispielen" aktiv, forte, oder extra keine allgemein verständliche, lediglich eine Verstärkung bezeichnende Angabe, sondern verschmilzt

im Gesamtzeichen zu einem insgesamt geschlossenen Wort. Hinzu kommt, daß

selbst diejenigen, denen sich der Bedeutungsgehalt von PURE ohne weiteres

erschließt, keinen Anlaß haben, diesen Zeichenteil völlig zu vernachlässigen.

Wirkstoffe in Arzneimitteln werden nämlich üblicherweise nicht in einer unreinen

oder reinen Art angeboten, jedenfalls ist das Publikum nicht daran gewöhnt, zwischen unterschiedlicher Reinheit der Wirkstoffe zu unterscheiden. Nur bei deutlicher und ohne weiteres als beschreibend erkennbaren Wortteilen und einer in

dem Warenbereich zusätzlich bestehenden langjährigen und allgemeinen Branchenübung kann jedoch Abspaltung in Betracht gezogen werden (vgl im einzelnen

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 444 f).

Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung Salvent/Salventerol (BGH

GRUR 1998, 924) verweist, unterscheidet sich der Streitfall schon dadurch, daß

dort keine Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Markenteils Salvent

festgestellt wurde. Im übrigen scheint die vom Bundesgerichtshof damals angesprochene Formulierung, wonach auch innerhalb eines geschlossenen Wortes ein

Worteil das Gesamtzeichen allein prägen könne, auf diesen Einzelfall beschränkt

zu sein, jedenfalls ist sie in späteren Entscheidungen nicht wieder aufgegriffen

worden, sondern im Gegenteil selbst bei lediglich durch einen Bindestrich verbundenen Zeichenteilen von einem Gesamtwort ausgegangen worden (BGH

GRUR 2002, 342 ASTRA/ESTRA-PUREN). Eher vergleichbar erscheint der vorliegende Streitfall dagegen mit der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs

AntiVir/AntiVirus (GRUR 2003, 963). Danach ist aus Rechtsgründen die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe

angelehnten Marke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen.

Dies muß erst recht gelten, wenn die angegriffene Marke zwar nicht selbst die

Sachangabe darstellt, aber ihrerseits an die Sachangabe angelehnt ist, dabei

jedoch von den die Widerspruchsmarke kennzeichnenden Anlehnungsmerkmalen

ihrerseits keinen Gebrauch macht.

Für eine assoziative Verwechslungsgefahr fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

Die Widersprechende hat keine Zeichenserie mit dem Bestandteil L-CARN. Dieser

ist wegen seines beschreibenden Anklangs auch ungeeignet, als Stammbestandteil zu wirken (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 484).

Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71 Abs 1

Satz 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu