Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 24 W (pat) 225/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 225/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 415.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 25. Juli 2001 und vom 16. Oktober 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Bims

Die Wortmarke

sollte ursprünglich für

"Putzmittel, insbesondere Allzweckreiniger und Essigreiniger;

Wasch- und Bleichmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen, weil

der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende

Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das Wort "Bims" bezeichne als Kurzbezeichnung für "Bimsstein" ein Gestein, das u.a. auch als Bestandteil von Schleif- und Poliermitteln sowie Putzmitteln verwendet werde. Die angemeldete Kennzeichnung weise daher lediglich

darauf hin, daß die Waren der Anmeldung aus Bims bestünden bzw. Bimsstein

enthielten und stelle damit eine Sachangabe ohne betriebskennzeichnende Eigenart dar, die außerdem zur Beschreibung der Waren dienen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht das Warenverzeichnis auf

"Putzmittel, nämlich Allzweckreiniger, Badreiniger, Bodenreiniger,

Essigreiniger, Fettschmutzreiniger, Glasreiniger, Grundreiniger,

Kalkreiniger (Putzmittel zur Entfernung von Kalk), Kork- und Laminatpflegemittel, Küchenreiniger, Neutralreiniger, Orangenreiniger,

Parkettpflegemittel, Universalreiniger, Zitronenreiniger, sämtliche

vorgenannten Waren ohne abrasive Mittel; Wasch- und Bleichmittel

ohne abrasive Mittel"

beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Zeichen

sei bereits für die ursprüngliche Fassung des Warenverzeichnisses als Marke

schutzfähig. Zwar könnten einzelne Waren Bestandteile aus Bimsstein wie Bimssteinmehl oder Bimssteinpulver als Bestandteil von Scheuermitteln enthalten. Auf

andere Waren der Anmeldung wie etwa Allzweck- und Essigreiniger treffe dies

aber nicht zu. Auch seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um von dem

Wort "Bims" auf "Bimsstein", hiervon auf "Bimssteinpulver" oder "Bimssteinmehl"

und weiter darauf zu schließen, daß es sich hierbei um Inhaltsstoffe der Waren

handele. Außerdem könne "Bims" lediglich einen Bestandteil der Ware, nicht aber

die Ware selbst bezeichnen. Auch stehe für die angesprochenen breiten Verkehrskreise Bimsstein als Baumaterial im Vordergrund, während seine Verwendung als abrasiver Zusatz in Putz- und Waschmitteln kaum bekannt sei. Jedenfalls

aber sei für die nach der Einschränkung noch im Warenverzeichnis enthaltenen

Waren eine rein sachbezogene Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in

der Sache auch begründet. Für die Waren, die nunmehr noch Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens sind, ist die angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher

für eine bessere Welt"; EuGH C-191/01 Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff

"Doublemint“), wobei es ausreicht, wenn die Kennzeichnung für einzelne der

unter einen angemeldeten Oberbegriff fallende Waren beschreibende Bedeutung besitzt (BGH GRUR 2002, 261 "AC"). Dies ist hier nicht der Fall.

Wie bereits die Markenstelle durch eine Internetrecherche belegt hat, wird das

Wort "Bims" in Verbindung mit Putzmitteln zwar häufig synonym mit dem

Begriff Bimsstein" verwendet. Das Wort findet u.a. Verwendung bei der Beschreibung der Beschaffenheit von Putzmitteln. Es dient in diesem Zusammenhang als Hinweis auf einen wesentlichen Inhaltsstoff, dessen Eigenschaften für die Anwendung des Mittels und dessen Umweltverträglichkeit wesentlich ist. So finden sich Hinweise wie "Scheuermittel - Untergruppe der

Reinigungsmittel, deren entscheidendes Prinzip abrasiv wirkende Gesteinsmehle (Quarz, Bims, Marmor Kieselgur, Tonerde etc.) sind ..." (Sonnenseite

Umweltlexikon - franz alt SONNENSEITE.COM, Stichwort "Scheuermittel")

oder in der Beschreibung eines Scheuermittels die Angabe "Durch die schonende Wirkung des Bimssteins ist es sogar für ... geeignet", wobei später als

Inhaltsstoff "Bims" genannt wird (http://www.sonett-online.de/putzdet.htm).

Außerdem wird "Bimsstein" bzw. "Bims" von Jeansherstellern bei Waschvorgängen von neuen Jeans eingesetzt, um diesen ihr "stonewashed"-Aussehen

zu verleihen und einen Bleicheffekt zu erreichen.

Nach der Neufassung des Warenverzeichnisses jedoch sind nur noch Waren

Gegenstand der Anmeldung, die in der Regel klare Flüssigkeiten darstellen,

welche keine mechanisch wirkenden Komponenten enthalten, was dem

Verkehr auch bekannt ist. Außerdem sind Zusätze von abrasiven Mitteln

ausdrücklich ausgeschlossen. Damit handelt es sich bei "Bims" um keine

Angabe, die geeignet ist, die noch im Warenverzeichnis enthaltenen Waren zu

beschreiben.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung

fehlt auch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im

Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel

verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH

MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August

2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der

angemeldeten Kennzeichnung für die noch beanspruchten Waren aus den

oben genannten Gründen weder um eine Sachangabe handelt noch um ein

Wort, das nicht als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.

3. Anhaltspunkte für eine ersichtliche Täuschungsgefahr (§§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37

Abs. 3 MarkenG) bestehen ebenfalls nicht, weil die Marke aufgrund der den

angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren Beschaffenheit der Waren

ohne die Gefahr einer Irreführung für Putzmittel sowie Wasch- und Bleichmittel

ohne abrasive Mittel benutzt werden kann.

Ströbele

Hacker

Guth

Ko