Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 24 W (pat) 225/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 225/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 415.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 25. Juli 2001 und vom 16. Oktober 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Bims
Die Wortmarke
sollte ursprünglich für
"Putzmittel, insbesondere Allzweckreiniger und Essigreiniger;
Wasch- und Bleichmittel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer
durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen, weil
der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende
Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das Wort "Bims" bezeichne als Kurzbezeichnung für "Bimsstein" ein Gestein, das u.a. auch als Bestandteil von Schleif- und Poliermitteln sowie Putzmitteln verwendet werde. Die angemeldete Kennzeichnung weise daher lediglich
darauf hin, daß die Waren der Anmeldung aus Bims bestünden bzw. Bimsstein
enthielten und stelle damit eine Sachangabe ohne betriebskennzeichnende Eigenart dar, die außerdem zur Beschreibung der Waren dienen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht das Warenverzeichnis auf
"Putzmittel, nämlich Allzweckreiniger, Badreiniger, Bodenreiniger,
Essigreiniger, Fettschmutzreiniger, Glasreiniger, Grundreiniger,
Kalkreiniger (Putzmittel zur Entfernung von Kalk), Kork- und Laminatpflegemittel, Küchenreiniger, Neutralreiniger, Orangenreiniger,
Parkettpflegemittel, Universalreiniger, Zitronenreiniger, sämtliche
vorgenannten Waren ohne abrasive Mittel; Wasch- und Bleichmittel
ohne abrasive Mittel"
beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Zeichen
sei bereits für die ursprüngliche Fassung des Warenverzeichnisses als Marke
schutzfähig. Zwar könnten einzelne Waren Bestandteile aus Bimsstein wie Bimssteinmehl oder Bimssteinpulver als Bestandteil von Scheuermitteln enthalten. Auf
andere Waren der Anmeldung wie etwa Allzweck- und Essigreiniger treffe dies
aber nicht zu. Auch seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um von dem
Wort "Bims" auf "Bimsstein", hiervon auf "Bimssteinpulver" oder "Bimssteinmehl"
und weiter darauf zu schließen, daß es sich hierbei um Inhaltsstoffe der Waren
handele. Außerdem könne "Bims" lediglich einen Bestandteil der Ware, nicht aber
die Ware selbst bezeichnen. Auch stehe für die angesprochenen breiten Verkehrskreise Bimsstein als Baumaterial im Vordergrund, während seine Verwendung als abrasiver Zusatz in Putz- und Waschmitteln kaum bekannt sei. Jedenfalls
aber sei für die nach der Einschränkung noch im Warenverzeichnis enthaltenen
Waren eine rein sachbezogene Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in
der Sache auch begründet. Für die Waren, die nunmehr noch Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens sind, ist die angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher
für eine bessere Welt"; EuGH C-191/01 Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff
"Doublemint“), wobei es ausreicht, wenn die Kennzeichnung für einzelne der
unter einen angemeldeten Oberbegriff fallende Waren beschreibende Bedeutung besitzt (BGH GRUR 2002, 261 "AC"). Dies ist hier nicht der Fall.
Wie bereits die Markenstelle durch eine Internetrecherche belegt hat, wird das
Wort "Bims" in Verbindung mit Putzmitteln zwar häufig synonym mit dem
Begriff Bimsstein" verwendet. Das Wort findet u.a. Verwendung bei der Beschreibung der Beschaffenheit von Putzmitteln. Es dient in diesem Zusammenhang als Hinweis auf einen wesentlichen Inhaltsstoff, dessen Eigenschaften für die Anwendung des Mittels und dessen Umweltverträglichkeit wesentlich ist. So finden sich Hinweise wie "Scheuermittel - Untergruppe der
Reinigungsmittel, deren entscheidendes Prinzip abrasiv wirkende Gesteinsmehle (Quarz, Bims, Marmor Kieselgur, Tonerde etc.) sind ..." (Sonnenseite
Umweltlexikon - franz alt SONNENSEITE.COM, Stichwort "Scheuermittel")
oder in der Beschreibung eines Scheuermittels die Angabe "Durch die schonende Wirkung des Bimssteins ist es sogar für ... geeignet", wobei später als
Inhaltsstoff "Bims" genannt wird (http://www.sonett-online.de/putzdet.htm).
Außerdem wird "Bimsstein" bzw. "Bims" von Jeansherstellern bei Waschvorgängen von neuen Jeans eingesetzt, um diesen ihr "stonewashed"-Aussehen
zu verleihen und einen Bleicheffekt zu erreichen.
Nach der Neufassung des Warenverzeichnisses jedoch sind nur noch Waren
Gegenstand der Anmeldung, die in der Regel klare Flüssigkeiten darstellen,
welche keine mechanisch wirkenden Komponenten enthalten, was dem
Verkehr auch bekannt ist. Außerdem sind Zusätze von abrasiven Mitteln
ausdrücklich ausgeschlossen. Damit handelt es sich bei "Bims" um keine
Angabe, die geeignet ist, die noch im Warenverzeichnis enthaltenen Waren zu
beschreiben.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung
fehlt auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im
Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel
verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH
MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August
2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der
angemeldeten Kennzeichnung für die noch beanspruchten Waren aus den
oben genannten Gründen weder um eine Sachangabe handelt noch um ein
Wort, das nicht als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.
3. Anhaltspunkte für eine ersichtliche Täuschungsgefahr (§§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37
Abs. 3 MarkenG) bestehen ebenfalls nicht, weil die Marke aufgrund der den
angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren Beschaffenheit der Waren
ohne die Gefahr einer Irreführung für Putzmittel sowie Wasch- und Bleichmittel
ohne abrasive Mittel benutzt werden kann.
Ströbele
Hacker
Guth
Ko