Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 27 W (pat) 149/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 28 990

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Februar 2003 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 300 28 990 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 108 902 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 28 990

DiDAS

für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer und deren Wartung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Implementierung von Software" ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

MIDAS,

eingetragen unter der Nr 108 902 ua für die Waren und Dienstleistungen:

Computer, Datenverarbeitungs- und Rechengeräte; Apparate zur

Verwendung mit den vorstehend genannten Computern oder Rechengeräten; Material zur Datenspeicherung und Datenpräsentation; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren;

Computer-Software; nicht in bezug auf medizinische Informationen

und/oder die pharmazeutische Industrie.

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und

Entwicklung von Computersoftware; Vermietung von Zugriffszeit

auf eine Computerdatenbank; Analyse von Computersystemen

und Beratung; Bereitstellung einer Telephon-Hotline; technische

und Computerberatungen; Vermietung von Computern und Software; Vernetzung von Computern; Installation, Pflege und Support

von Computersoftware; Projektmanagement; Informationsvertrieb

und –management; nicht in bezug auf medizinische Informationen

und/oder die pharmazeutische Industrie.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat den Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin

des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Zwar seien die jeweils beanspruchten

Waren und Dienstleistungen identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich, doch

seien die Marken nicht miteinander zu verwechseln. Schriftbildlich seien sie deutlich unterschiedlich. In klanglicher Hinsicht sei zwar, wie die Markenstelle ausgeführt hat, "eine Verwechslung angesichts gleicher Silbenzahl, gleichem Sprechrhythmus und identischer Buchstabenfolge "idas" nicht ausgeschlossen". Bei so

kurzen und prägnanten Wörtern würden jedoch die verbleibenden Unterschiede

am Wortanfang stärker beachtet, sodass eine Verwechslung nicht vorkommen

dürfte, zumal "MIDAS" auf den sagenhaften griechischen König hinweise, während "DiDAS" ein reiner Fantasiebegriff sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren Marke

beantragt. Sie vertieft die von der Markenstelle angeführten Argumente für eine

klangliche Verwechslungsgefahr und verweist darauf, dass mit einer Bekanntheit

der Figur des Midas bei den relevanten Verkehrskreisen kaum zu rechnen sei.

Die Inhaberin der jüngeren Marke tritt dem entgegen, wobei sie sich zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde im wesentlichen der Argumentation der Markenstelle anschließt. Des weiteren weist auf ihre älteren Firmennamens-Rechte hin sowie auf eine früher für sie eingetragene - inzwischen erloschene – Marke 1 025 622 "DIDAS".

Eine vom Senat angeregte gütliche Einigung zwischen den Beteiligten konnte

nicht erreicht werden.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG gegen die Entscheidung der Markenstelle zulässig

eingelegte Beschwerde ist begründet. Denn zwischen den einander gegenüber

stehenden Marken besteht jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine markenrechtlich

relevante Gefahr von Verwechslungen, so dass die Löschung der jüngeren Marke

anzuordnen war (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, sind die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke enthaltenen "Datenverarbeitungsgeräte,

Computer und deren Wartung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Implementierung von Software" größtenteils identisch mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen "Computer, Datenverarbeitungs- und Rechengeräte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vernetzung von Computern; Installation, Pflege und Support von Computersoftware"; im übrigen besteht hochgradige Ähnlichkeit.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal einzustufen. Der

Hinweis der Markeninhaberin auf vier weitere in Klassen 9, 37 und 42 eingetragene Marken mit dem Bestandteil "idas" rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss

auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft (st. Rspr., vgl die Nachweise bei

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, Rdn 398 zu § 14). Aus diesem Grund muss die

jüngere Marke von der älteren einen deutlichen Abstand einhalten, um angesichts

des hohen Grads der Ähnlichkeit bzw der Identität der von den Marken erfassten

Waren und Dienstleistungen eine markenrechtlich relevante Verwechslungen auszuschließen. Diesen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke jedenfalls

in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist eine Abweichung in klanglicher

Hinsicht nur in den Anfangsbuchstaben festzustellen, ansonsten stehen sich die

identischen Lautfolgen "-idas" gegenüber. Der Unterschied beschränkt sich mithin

auf die weichen Konsonanten "D" und "M". Diese sind alles andere als klangstark,

so dass trotz der Tatsache, dass sie an dem regelmäßig besonders beachteten

Wortanfang stehen, ein Überhören des Unterschieds nicht mit der erforderlichen

Sicherheit auszuschließen ist. Denn auch bei den hier in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen, die sich in ihrer Breite nicht nur an ein spezielles Fachpublikum richten, sondern an weiteste Verkehrskreise, ist die mündliche Wiedergabe

der Marken, etwa bei Verkaufsgesprächen oder Empfehlungen durch Dritte,

durchaus zu erwarten (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 – Lloyd). Dabei kann

der wenig signifikante und durch die Lautfolge "idas" akustisch überlagerte Unterschied im Wortanfang leicht unbemerkt bleiben, so dass ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht mehr gewährleistet ist. Die von der Markenstelle angeführte begriffliche Unterscheidung durch die Zuordnung von "Midas" zu dem sagenumwobenen König von Phrygien kann demgegenüber nicht ausreichen, um im

vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der mythische Kontext wird dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise heute nicht

mehr oder jedenfalls nicht so geläufig und präsent sein, dass er angesichts der

starken klanglichen Übereinstimmungen und der identischen bzw sehr ähnlichen

Waren eine die Unterscheidung der Marken ermöglichende Begriffsvorstellung

hervorrufen könnte (vgl dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9

Rdn 277).

Ein etwaiges der Markeninhaberin zustehendes älteres Recht an ihrer Firmenbezeichnung ist gegenüber dem Recht aus der eingetragenen prioritätsälteren Marke "MIDAS" im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen, denn Gegenstand

der Überprüfung sind hier ausschließlich die sich gegenüberstehenden Marken.

Auch die zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke früher eingetragene,

zwischenzeitlich oder gelöschte Marke "DIDAS" ist nicht zu berücksichtigen. Die

von der Markeninhaberin insoweit angeführten Erwägungen sind der Entscheidung durch die Zivilgerichte vorbehalten (vgl schon BPatGE 5, 51 – Uhu-Sin; s.

auch die amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, BlPMZ Sonderheft

1994, S 51, S 86).

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dr. Schermer

Richter Schwarz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Dr. Schermer

Dr. van Raden