Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.12.2003 – 24 W (pat) 78/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 24 814.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die zur Eintragung in das Register angemeldete Wortmarke
CURL STRAIGHTENING
ist durch Beschluß der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle
für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. November 2002 teilweise, und zwar für die Waren
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“,
Marke um eine Kombination aus den englischen Worten „curl“ (= „Locke“) und
dem Gerundium „straightening“ des Verbs „to straighten“ mit der Bedeutung „Begradigung, Ausrichten, Glätten“ handle. Im Bereich der Kosmetik, in dem generell
die englische Sprache im weiten Umfang zur Beschreibung der Waren eingesetzt
werde, lasse sich auch die beschreibende Verwendung der englischen Begriffe
„curl“ und „straightening“ belegen. Die angemeldete Wortkombination füge sich
somit auf dem Gebiet der Haarkosmetik in die Reihe verständlicher Wortkombinationen ein und weise für die Kunden unmittelbar auf die besondere Art und Wirkung der betreffenden Waren hin, nämlich auf ihre Eignung, die Haarlocke gerade
zu richten, dh zu glätten. Dies treffe nicht nur für „Haarwässer“ zu, sondern auch
für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, unter die sich Haarpflegemittel subsumieren ließen. Der Marke fehle daher für die betreffenden Waren die erforderliche Unterscheidungskraft. Außerdem sei insoweit ein Freihaltebedürfnis der Wettbewerber zu bejahen, mit der angemeldeten Wortfolge ohne Behinderung durch
Markenrechte Dritter auf die Art und Wirkungsweise ihrer Produkte hinweisen zu
können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Ansicht stehen
der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Versagungsgründe des § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 Markengesetzt entgegen. „CURL STRAIGHTENING“ sei eine in
dieser Zusammensetzung sprachunübliche, lexikalisch nicht nachweisbare fremdsprachige Begriffsbildung, deren Bedeutung „Locke geraderichtend“ sich dem
Durchschnittsverkehr nicht ohne zusätzliche Denkvorgänge erschließe und die
bezüglich der von der Zurückweisung betroffenen Waren keine konkrete sachliche
Information über deren Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale enthalte. Die Fantasiebezeichnung „CURL STRAIGHTENING“ gewährleiste daher die
notwendige individualisierende, für den Verkehr erkennbare Unterscheidbarkeit
und sei auch nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber vom Markenregisterschutz ausgeschlossen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Regelung verbietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe
noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft
erfolgen kann (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 726 „Chiemsee“; BGH GRUR
2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Die Markenstelle hat die angemeldete Marke in bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren zutreffend als eine in diesem Sinn beschreibende freihaltebedürftige Angabe beurteilt.
Ausgehend von der Bedeutung des Wortes „curl“ (engl = „(Haar-) Locke“; vgl
PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Engl-Dt, 2001, S 183) und
der Substantivform des Gerundiums „straightening“ (engl von (to) straighten = „das
Gerade(Aus)richten, Glätten“; vgl PONS, aaO, S 830) erschließt sich der Begriffsgehalt der englischen Wortkombination „CURL STRAIGHTENING“ nächstliegend
iSv „(das) Locken Geraderichten, Glätten“. Auch wenn als solche lexikalisch nicht
nachweisbar, ist die Wortzusammenstellung dabei vollkommen sprachüblich, entsprechend vergleichbarer englischer Begriffe, wie „hair cutting“ (= „das Haarschneiden“) oder „hair dressing“ (= „das (Haar-) Frisieren“, vgl PONS, aaO, S 364
unter „hair“) gebildet.
In dieser Bedeutung bezeichnet die Wortzusammensetzung unmittelbar und unmißverständlich „das Glätten von (Haar-) Locken“ als Eigenschaft bzw bestimmungsgemäße Wirkung der betreffenden Waren. Worauf die Markenstelle in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen und mit einschlägigen Fundstellen
aus dem Internet belegt hat, gibt es im Bereich der Haarpflege und -kosmetik, dem
die von der Zurückweisung betroffenen Waren sämtlich angehören können, spezielle Produkte zum Glätten (natur-) gewellter bzw gelockter Haare (vgl hierzu
auch die der Anmelderin vom Senat übermittelten
Internet-Ausdrucke
www.gesuender-leben.info/archiv/200204/200205_haar.htm:“ …Wer sich aalglatte
Haare wünscht, benutzt
silikonhaltige Straightening-Produkte…“
sowie
www.kertu.de/beratung: „meine haare sind naturgewellt, ich möchte sie aber von
zeit zu zeit glatt tragen. geht das ohne bleibende schäden? das ist keine problem,
…, sie brauchen ein nicht chemisches straightening produkt, eine große Rundbürste….“).
Weiterhin ist davon auszugehen, daß ein beachtlicher Teil der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise die englische Wortkombination „CURL STRAIGHTE-
NING“ in ihrer dargelegten glatt warenbeschreibenden Bedeutung ohne weiteres
verstehen wird. Da, worauf in dem angefochtenen Beschluß zu Recht hingewiesen
wurde, gerade auf dem Kosmetiksektor der Einsatz englischer Ausdrücke zur Produktbeschreibung weit verbreitet ist, kann insoweit im allgemeinen eine gewisse
Vertrautheit der interessierten Verkehrskreise mit englischsprachigen Warenbeschreibungen und ein entsprechendes Grundverständnis von, wie hier, aus einfachen Wörtern bestehenden englischen Sachangaben angenommen werden.
Hinzu kommt vorliegend, daß, wie von der Markenstelle anhand von Internet-
Fundstellen belegt, die beiden Wörter „curl“ und „straightening“ im inländischen
Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einschlägiger kosmetischer Produkte tatsächlich verwendet werden (vgl zu dem Begriff „straightening“ auch die og Internet-
Ausdrucke). Dies läßt darauf schließen, daß relevante Teile des inländischen
Käuferpublikums in der Lage sind, die Bedeutung der beiden englischen Wörter
ebenso wie die des daraus zusammengesetzten Begriffs „curl straightening“
problemlos zu erfassen.
Demnach kann die angemeldete Wortkombination im inländischen Geschäftsverkehr zur Beschreibung der Bestimmung bzw Wirkung der beschwerdegegenständlichen Waren dienen und ist bereits von daher wegen des insoweit bestehenden Freihalteinteresses der Mitbewerber von der Eintragung in das Register
ausgeschlossen.
Darüber hinaus läßt sich ein eindeutig beschreibender Gebrauch der konkret angemeldeten Wortkombination „curl straightening“, wenngleich nicht in deutschsprachigen, so jedoch in englischsprachigen Internet-Seiten in bezug auf Haarmittel feststellen (vgl hierzu die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-
Ausdrucke
www.salonsearch.co.za/hairsalons/Provinces/Kwazulu-Natal/Westville/Haircraft/Haircraft.html: „…Special Services: Make up/…/Chemical
Curl Straightening…“; www.drugstore.com: „modern organic products d-curl
straightening balm; www.texasbeautysupplies.com/golhotstraig.html: Gold’N Hot
Straight’N Curl Straightening
/ Curling
Iron…“; www.personalcare-polymers.com/site/NewList.asp: „Unwind Straightening Cream contains AMAZE XT &
STRUCTURE XL Long-lasting curl straightening, smoothing…“). Abgesehen davon, daß der Gebrauch der Begriffskombination „curl straightening“ als einschlägige Sachangabe in Ländern des englischen Sprachraums ihre künftige Verwendung auch auf dem deutschen, gerade im Kosmetikbereich von Anglizismen geprägten Markt wahrscheinlich macht, kann die angemeldete Marke aufgrund dessen außerdem zur beschreibenden fremdsprachigen Produktkennzeichnung im
Im- und Exportverkehr dienen und stellt deshalb unter diesem Gesichtspunkt
ebenfalls eine im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber
freihaltebedürftige Angabe dar.
Da sich nach den obigen Ausführungen überwiegenden Teilen des angesprochenen inländischen Käuferpublikums die dargelegte, in bezug auf die beanspruchten
beschwerdegegenständlichen Waren glatt beschreibende Bedeutung der englischsprachigen Wortkombination „CURL STRAIGHTENING“ direkt und ohne
weitere analysierende Überlegungen erschließt, der Verkehr sie demnach lediglich
als eine für die fraglichen Produkte im Vordergrund stehende, auf ihre bestimmungsgemäße Wirkung hinweisende Sachangabe auffassen wird, fehlt der angemeldeten Marke weiterhin auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; BlPMZ 2001, 321
„marktfrisch“; MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“).
Ströbele
Guth
Kirschneck