Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.12.2003 – 27 W (pat) 235/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 17 206
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
ROMEO GIGLI
für "Bekleidung für Männer, Frauen und Kinder; Mäntel, Regenmäntel, Westen für
Damen und Herren, Mieder, Blusen und Pullover; Jacketts und Jacken; Hosen,
Röcke, Kleider, Anzüge, Hemden und Chemisen, Leibchen, T-Shirts, Sweater,
Strickjacken, Unterwäsche, Socken und Strümpfe, Handschuhe, Krawatten,
Schleifen, Schals, Hals- und Kopftücher, Hüte und Kappen, Mützen, Hauben, Gürtel, Boots, Stiefel, Schuhe, Slipper, Hausschuhe und Pantoffeln" ist Widerspruch
eingelegt aus der prioritätsälteren Wortbildmarke
eingetragen unter der Nr 394 08 705 für "Herrenbekleidungsstücke, insbesondere
Anzüge, Sakkos, Mäntel und Hosen, ausgenommen Sportbekleidungsstücke".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 17. Januar 2001 und 10. September 2002, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Ungeachtet der von der Inhaberin der angegriffenen Marke bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke bestehe
zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr, da trotz teilweiser
Warenidentität keine kollisionsbegründende Markenähnlichkeit gegeben sei. Die
Widerspruchsmarke werde wegen der einfachen schriftbildlichen Gestaltung und
des beschreibenden Anklangs des Wortbestandteils "CREATION" allein durch den
Bestandteil "ROMEO" geprägt. Dem stehe die jüngere Marke "ROMEO GIGLI" gegenüber, bei der eine Prägung allein durch den Bestandteil "ROMEO" nicht festgestellt werden könne. Denn entgegen der Auffassung der Widersprechenden würden die angesprochenen Verkehrskreise dieses Zeichen ohne weiteres als aus
Vor- und Zunamen bestehenden Namen erkennen. Dabei sei einem Teil des Verkehrs bereits der Modeschöpfer dieses Namens bekannt, über den in den von der
Inhaberin der jüngeren Marke vorgelegten Zeitungsartikeln zusammen mit den bekannten Modedesignern Karl Lagerfeld und Jean-Paul Gaultier berichtet werde.
Darüber hinaus sei den inländischen Verkehrskreisen der Markenbestandteil "RO-
MEO" nicht zuletzt wegen des weltberühmten Theaterstücks "Romeo und Julia"
von William Shakespeare als italienischer Vorname geläufig. Es liege für den Verkehr daher nahe, den mit keiner anderweitigen Bedeutung erkennbaren weiteren
Bestandteil "GIGLI" als Nachnamen anzusehen. Dass auch "Romeo" als Nachname in Betracht kommen könne, stehe dem nicht entgegen, da aufgrund der konkreten Reihenfolge der Einzelbestandteile der Verkehr ihn in der angegriffenen
Marke nur als Vornamen sehe. Da der Verkehr sich nach ständiger Rechtsprechung bei nach Art von Vor- und Nachnamen gebildeten Marken an der Gesamtmarke orientiere, scheide eine Verwechslungsgefahr vorliegend aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Ihrer Ansicht nach könne die Rechtsprechung, auf
welche sich der angefochtene Beschluss stützt, für den hier interessierenden Modesektor nicht herangezogen werden, da es dort üblich sei, den Vornamen von
Modedesignern isoliert als Kennzeichnung zu verwenden. Es liege daher für den
Verkehr nahe, die jüngere Marke auf den Bestandteil "ROMEO" zu verkürzen,
denn hierbei handele es sich um einen bekannten, wohlklingenden und einprägsamen Namen, während er bei dem weiteren Bestandteil "GIGLI" wegen seiner Unbekanntheit, der ungewöhnlichen Schreibweise und des seltsamen Klangs nicht
davon ausgehe, dass dieser ein Nachname sei, der kennzeichnenden Charakter
habe. Hinzu komme, dass der Verkehr den Bestandteil "ROMEO", der vor dem
weiteren Bestandteil "GIGLI" erscheine, bei der Betrachtung der Etiketten der hiermit gekennzeichneten, überwiegend auf Sicht gekauften Bekleidung zuerst wahrnehme und sich sofort merke, während er dem weiteren Bestandteil keine oder
nur wenig Bedeutung beimesse. Da somit beide Vergleichsmarken allein durch
den jeweiligen Bestandteil "ROMEO" geprägt werde, könne angesichts der bestehenden zumindest teilweisen Warenidentität eine Verwechslung beider Zeichen
nicht verneint werden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Zunächst bestreitet sie auch im Hinblick auf die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Unterlagen weiterhin eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke. Darüber hinaus liegt ihrer Ansicht nach auch keine
Verwechslungsgefahr vor, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen schon von
ihrem Gesamteindruck visuell, klanglich und begrifflich deutlich unterschieden.
Beide Kennzeichnungen würden auch nicht allein von dem übereinstimmenden
Bestandteil "ROMEO" geprägt. Dies gelte entgegen der Auffassung der Markenstelle auch für die Widerspruchsmarke, die durch die ungewöhnliche Anordnung
der beiden Wortelemente "ROMEO" und "CREATION" gekennzeichnet sei; denn
um den Bestandteil "CREATION" im Sinne von "Schöpfung, Kreation" auffassen
zu können, müsse er dem weiteren Bestandteil "ROMEO" vorangestellt werden;
die tatsächliche, sprachregelwidrige Zusammensetzung werde dem Verkehr daher
auffallen und kennzeichne daher den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke.
Eine Verkürzung der jüngeren Marke auf den Bestandteil "ROMEO" scheide aus,
da der Verkehr allenfalls dazu neigen könne, den als Nachnamen erkennbaren,
mit der Widerspruchsmarke keinerlei Ähnlichkeit aufweisenden Bestandteil "GIG-
LI" als prägend anzusehen, weil gerade im Modesektor die Namen von Designern
auf den Nachnamen reduziert würden. Schließlich stehe einer Verwechslungsgefahr auch die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke entgegen, weil
deren Bestandteil "ROMEO" ohne weiteres als Vornamen identifiziert würde, dem
nach ständiger Rechtsprechung nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil ungeachtet der
zwischen den Beteiligten streitigen Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der
Widerspruchsmarke und selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Gefahr
Von ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23
– Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich
die gegenüberstehenden Marken schon durch die bildliche Ausgestaltung der Widerspruchsmarke, welche in der jüngeren Marke keine Entsprechung findet, sowie
durch die deutlich voneinander abweichenden Bestandteile "GIGLI" in der angegriffenen Marke und "CREATION" in der älteren Marke.
Eine Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden
auch nicht wegen des in beiden Zeichen übereinstimmenden Bestandteils "RO-
MEO" zu befürchten. Soweit die Widersprechende ihre gegenteilige Ansicht darauf
stützt, dass beide Kennzeichnungen allein durch diesen Bestandteil geprägt würden, kann dahinstehen, ob der Bestandteil "CREATION" in der älteren Marke, wie
die Widersprechende und die Markenstelle angenommen haben, wegen eines beschreibenden Anklangs vom Verkehr nicht beachtet wird oder ob, wie die Inhaberin der angegriffenen Marke ausgeführt hat, er gerade wegen der ihrer Ansicht
nach ungewöhnlichen Reihenfolge beider Bestandteile zum (Gesamt-) Eindruck
dieser Kennzeichnung wesentlich beiträgt. Denn jedenfalls für die jüngere Marke
kann eine Prägung allein durch den Wortbestandteil "ROMEO" nicht angenommen
werden.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird der Verkehr die jüngere Marke als einen aus dem Vornamen "ROMEO" und dem Familiennamen "GIGLI" zusammengesetzten Namen ansehen. Dass es sich bei dem in beiden Zeichen
übereinstimmenden Bestandteil "ROMEO" um einen italienischen Vornamen handelt, ergibt sich für ihn schon aufgrund seiner Kenntnis des weltberühmten Theaterstücks "Romeo und Julia" von William Shakespeare, in dem "Romeo" der Vorname eines florentinischen Adligen ist. Dem steht der Hinweis der Widersprechenden auf die bekannte Automarke "ALFA ROMEO" nicht entgegen, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese Marke heute als einheitlichen Gesamtbegriff ansehen und es zudem fraglich ist, ob ihnen bekannt ist, dass sie aus der Abkürzung "ALFA" für "Anonima Lombarda Fabbrica Automobili" und dem Nachnamen
des späteren Unternehmenserwerbers Nicola Romeo (vgl zur Firmengeschichte
die
Ausführungen
auf
der Webseite
http://www.alfaromeo.com/cgibin/pbrand.dll/ALFAROMEO_COM/history/history.jsp?BV_SessionID=@@@@01
67179403.1074526176@@@@&BV_EngineID=cccdadckhgdjillcefecejgdfiidfof.0&
categoryOID=-1073750515) besteht. Soweit die Widersprechende darüber hinaus
geltend gemacht hat, dass der Bestandteil "ROMEO" in Italien auch als Nachname
gebräuchlich sei, ist dies vorliegend ebenfalls nicht ausschlaggebend. Es kann
nämlich schon nicht davon ausgegangen werden, dass maßgeblichen Teilen der
angesprochenen Verbraucher dies überhaupt bekannt ist; der Hinweis der Widersprechenden auf bundesweit insgesamt nur 114 Telefonbucheinträge mit dem
Nachnamen "ROMEO" reicht jedenfalls nicht aus, um eine solche Kenntnis von
nicht nur vernachlässigbaren Teilen des Verkehrs zu belegen. Darüber hinaus
spricht - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - für ein Verständnis des
Bestandteils "ROMEO" als Vorname auch seine Stellung in der jüngere Gesamtmarke. Es ist nämlich im Inland allgemein üblich, den Nachnamen dem Vornamen
nachzustellen und dann, wenn er ausnahmsweise doch vorangestellt wird, dies
ausdrücklich, etwa durch Satzzeichen, kenntlich zu machen. Der Verkehr hat daher selbst dann, wenn ihm bekannt ist, dass der Name "Romeo" sowohl als Vorwie als Zuname gebräuchlich ist, keine Veranlassung, den in der jüngeren Marke
an erster Stelle enthaltenen Bestandteil "ROMEO" als Nachnamen anzusehen.
Vielmehr liegt für ihn die Annahme, dass es sich bei ihm um einen Vornamen handelt, sehr viel näher. Da der weitere Bestandteil "GIGLI", den der inländische Verkehr ohne weiteres als italienisches Wort ansehen wird, anders als der Bestandteil "CREATION" in der Widerspruchsmarke keine erkennbar warenbezogene Bedeutung hat, spricht wegen der im Inland üblichen Stellung von Vor- und Zunamen
alles dafür, den Bestandteil "ROMEO" als Vor- und den weiteren Bestandteil "GIG-
LI" als Nachnamen aufzufassen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hat der Verkehr auch auf dem
vorliegenden Modesektor keinen Anlass, die aus seiner Sicht aus Vor- und Zunamen bestehende angegriffene Marke auf den Vornamen "ROMEO" zu verkürzen.
Soweit die Widersprechende darauf hingewiesen hat, dass auf dem Bekleidungsmarkt Marken wie "HUGO" und "HUGO WOMAN" der Hugo Boss AG sowie
"TOMMY", "TOMMY GIRL" und "TOMMY SPORT" der Tommy Hilfiger Licensing
Inc. existieren, übersieht sie, dass es sich hierbei um eigene (eingetragene) Marken handelt, welche von ihren Inhabern neben den Stammmarken "HUGO BOSS"
und "TOMMY HILFIGER" verwendet werden; dies rechtfertigt aber nicht den
Schluss, dass der Verkehr aus Vor- und Zunamen bestehende, allein – wie hier -
in dieser Form eingetragene und verwendete Bekleidungsmarken auf den Vornamen zu verkürzen pflegt. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, aus
denen sich eine solche Übung des Verkehrs herleiten ließe; soweit in der Rechtsprechung einem Vornamen ausnahmsweise ein eigenständiger Schutz zugebilligt
wurde (vgl BPatGE 40, 23, 25 – Boris/BORIS BECKER), handelt es sich um den
Sonderfall einer sehr bekannten Persönlichkeit, die in erheblichen Umfang in der
Öffentlichkeit und in der Werbung allein mit ihrem Vornamen bezeichnet wird; dies
kann aber nicht über diesen Ausnahmefall hinaus verallgemeinert werden (vgl
BPatG 27 W (pat) 151/99 – tommi´s/TOMMY HILFIGER; veröffentlicht auf der PA-
VIS CD-ROM).
Wegen des in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Bestandteils "GIGLI" hält
die angegriffene Marke daher einen ausreichenden Abstand zur älteren Marke, so
dass die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen nicht zu befürchten ist. Da
Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr auch nicht aus sonstigen Gründen
ersichtlich sind, war die gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs gerichtete
Beschwerde der Widersprechenden somit zurückzuweisen.
Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen
nicht.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü