Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 28 W (pat) 121/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 121/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 94 731.3/12
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wir der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 12 vom 18. Juli 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Freude am Fahren
als Kennzeichnung für die Waren
Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12
enthalten sind; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in
der Luft oder auf dem Wasser; Handbücher sowie Bedienungs- und Benutzungsanleitungen in Form von Druckschriften; Fahrzeugmodelle und deren Teile, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dies damit begründet, ein ganz erheblicher Teil
des Verkehrs werde die Marke als eindeutigen und werbeüblich komprimierten
Hinweis auf das Wesen der beanspruchten Waren verstehen, eine besondere
Freude am Fahren, ein besonderes Fahrvergnügen bereiten bzw. vermitteln oder
steigern zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zum einen die Wortfolge im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen
Gerichtshofes („baby-dry“) für unterscheidungskräftig hält und sich zum andern
hilfsweise auch auf die Verkehrsdurchsetzung unter Vorlage von zahlreichen Unterlagen einschließlich einer Verkehrsumfrage aus dem Jahre 2001 beruft.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der begehrten Eintragung in das
Markenregister kann nicht mehr das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegengehalten werden, da
dieses durch Verkehrsdurchsetzung überwunden ist.
Allerdings teilt der Senat grundsätzlich die Auffassung der Markenstelle, dass die
Wortfolge von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist. Dieser Beurteilung steht
weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes entgegen. Abgesehen davon, das die von der Anmelderin zitierte
EuGH-Entscheidung „baby-dry“ in einer späteren Entscheidung (GRUR 2003, 58 -
Companyline) korrigiert worden ist (vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl.
2003, § 8 Rdn. 164), hat auch der BGH seine zunächst eintragungsfreundliche
Rechtsprechung zu Wortverbindungen und Slogans wieder eingeschränkt (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 01, 1043 - Gute
Zeiten - schlechte Zeiten; 01, 735 - Test it, zuletzt BGH 2003, 1429 - cityservice).
Eine Wortfolge, ein Wort oder ein bloßer Buchstabe sind dann konkret unterscheidungskräftig, wenn sie von dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den
beanspruchten Waren als Unterscheidungs- bzw Kennzeichnungsmittel verstanden und akzeptiert werden. Bei der Entscheidung dieser (Rechts-) Frage ist unter
Berücksichtigung der Bezeichnungs- und Werbegewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet zu prüfen, ob die gewünschte Marke zur Gänze das Produkt beschreibt und anpreist, oder ob sie darüber hinaus – sei es wegen ihrer Kürze und
Prägnanz, einer bestimmten Eigentümlichkeit oder Mehrdeutigkeit - zumindest
auch als Unterscheidungsmittel zu den Produkten anderer Hersteller gesehen
wird. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung gering, so dass nur
Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel gesehen werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel
letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten.
Trotz dieser hohen Anforderungen an die Zurückweisung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft sind die Voraussetzungen hier zu bejahen. Wenn ein
Verbraucher die Bezeichnung „Freude am Fahren“ auf den beanspruchten Waren
sieht, so denkt er – auch dann, wenn die Wortfolge wie eine Marke hervorgehoben
ist – nur an eine Beschreibung und Bewerbung des Produkts und nicht an eine,
dessen Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung. Dies hat bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt. Wie auch der Senat in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2002 erläutert hat, weist die Marke in üblicher beschreibender Art und Weise auf die Bestimmung der Waren hin, denn sie bedeutet nichts
anderes, als dass sie dazu dienen, Freude am Fahren zu vermitteln oder zu ermöglichen. Jede andere Interpretation der Wortfolge liegt fern und widerspräche
jeder Lebenserfahrung. In dem Slogan ist nichts enthalten, was den Verbraucher
zum Nachdenken und Interpretieren veranlassen könnte. Er ist ohne jede Eigentümlichkeit und besitzt keinen über die glatt beschreibende Aussage hinausgehenden Inhalt. Die Wortfolge bewegt sich in jeder Hinsicht im Rahmen dessen, was
bei der Werbung für Fahrzeuge und Zubehör als beschreibende Angabe und Werbeanpreisung üblich ist und vom Verbraucher erwartet wird. Daran kann auch eine
markenmäßige Herausstellung nichts ändern, denn Werbeslogans werden ganz
allgemein grafisch hervorgehoben.
Das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG steht der angemeldeten Marke jedoch deswegen nicht entgegen,
weil die genannte Vorschrift gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht anwendbar ist.
Denn die Anmelderin hat umfangreiches Material vorgelegt, aus dem sich die
Durchsetzung der beanspruchten Wortfolge als Marke im Verkehr ergibt. Die Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung ist auch erstmalig im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O. § 8 Rdn. 519).
Bei der Prüfung, ob sich der als Marke beanspruchte Slogan im Verkehr durchgesetzt hat, ist von einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte auszugehen, die zeigen
können, dass die Marke Unterscheidungskraft erlangt hat. Dazu gehören einmal
alle Maßnahmen des Anmelders, seine Marke auf dem Markt zur Geltung zu bringen, also der von der Marke gehaltene Marktanteil und die mit ihr erzielten Umsätze, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung, der
Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke usw. Sodann bedarf es auf der
anderen Seite eines Nachweises, dass die Bemühungen des Anmelders ein Feedback ausgelöst und Erfolg gehabt haben. Die Maßnahmen müssen zumindest bei
einem maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise und Mitbewerber die Annahme einer Betriebskennzeichnung hervorgerufen haben, was sich beispielsweise durch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern wie auch im Wege demoskopischer Befragungen belegen lässt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, TZ 51
- CHIEMSEE). Für die Bejahung der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen bedarf es indes keiner zahlenmäßigen Festlegung auf bestimmte Prozentsätze (z.B. über die 50+1%-Grenze hinaus, vgl. schon BGH GRUR 1991, 609, 610
- SL; BGH BlPMZ 2001, 322 - REICH UND SCHOEN; Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 501 f.) und insbesondere auch keiner Abhängigkeit zur Bedeutung eines möglichen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses (EuGH aaO
- Chiemsee).
Wird wie vorliegend die Verkehrsdurchsetzung einer angemeldeten Marke erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, hat der Anmelder zunächst deren
Voraussetzungen nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien schlüssig darzustellen und zu belegen. Dies ist vorliegend geschehen. So hat die Anmelderin nicht
nur Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen für die vergangenen Jahre dargelegt,
sondern auch ausreichend belegt, dass sich ihre Bemühungen auf die Auffassung
im Verkehr erfolgreich ausgewirkt haben. Das ergibt sich zunächst einmal aus einem demoskopischen Gutachten mit den Ergebnissen einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage vom Januar/Februar 2001, wonach 70% der befragten Personen über 16 Jahren den Slogan kannten, von denen wieder 47% ihn der Anmelderin zuordneten. Dieser Wert liegt zwar deutlich unter 50% aller Befragten, muss
aber vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Befragung nicht auf Autofahrer oder potenzielle Autokäufer beschränkt war, sondern breiteste Bevölkerungskreise umfasst hat. Für die Frage der Verkehrsdurchsetzung kommt vorliegend entscheidungserheblich hinzu, dass der von der Anmelderin propagierte Slogan überproportional stark Eingang in die allgemeine Presse und Fachliteratur gefunden hat, wobei von den Autoren entsprechende Wortspiele in den Text eingebaut werden, die beim Leser ersichtlich die Kenntnis sowohl des Slogans selbst
wie dessen Zuordnung zur Anmelderin voraussetzen. Beispiele für diese geläufige
Praxis sind etwa:
n-tv.de: „...entscheidend bei einem BMW ist, dass er das Motto des Hauses verkörpert: Freude am Fahren. ...“, auto motor und Sport, Heft 11/99: „... Für ein Auto
mit so ausgeprägt sportlichem Charakter ist der Federungskomfort erstaunlich gut,
der Freude am Fahren steht also nichts im Wege - nicht einmal der Kaufpreis, ...“
(zum BMW ALPINA B3 3.3); Heft 1/03, S. 38: „ ... Führen etwa nur die zusammen
4420 Euro teuren Fahrwerks -Extras zur Freude am Fahren?“ Heft 11 vom
14. Mai 2003, S. 41 :“... Dass der Fünfer dem alten BMW-Slogan von der Freude
am Fahren eine neue Bedeutung verleiht, liegt freilich nicht nur an der Aktivlenkung, sondern auch an der harmonischen Abstimmung des aus Leichtmetall konstruierten Fahrwerks“, berlinermorgenpost.de Ausgabe 30.11.2002: „... Miami und
der neueste 7er von BMW wirken wie eine gottgegebene Synthese von Perfektion
der Technik und Attraktion einer Stadtlandschaft, in der die Passion für ein Leben
in Leichtigkeit und luxuriöse Mobilität zur Freude am Fahren verschmelzen. ...
Doch bei allem Komfort haben die Münchner vor allem ihre gepriesene Fahrfreude
im Sinn.
...
“; wysiwyg://Hauptframe.main.312/http://www.3sat.de/nano/
bstuecke/23 vom 17.09.2001: unter der Überschrift „ „Freude am Fahren“ Elektronik ersetzt Mechanik“ folgt unmittelbar „Auf der IAA präsentieren sich die Bayrischen Motorenwerke zukunftsorientiert. ... Bei aller Automatisierung, wird die
„Freude am Fahren“ hoffentlich nicht auf der Strecke bleiben“; Auto Zeitung
10/2003, S. 56 : „Abgespeckter Leistungssportler: Im neuen BMW M3 CSL steht
dank INTELLIGENTEM LEICHTBAU und Feinarbeit an Motor und Fahrwerk die
puristische „Freude am Fahren“ ganz oben. ...“; Handelsblatt vom 15.11.96, S. 14
Überschrift: „BMW/Wertewandel nicht unterschätzen / Freude am Fahren reicht
nicht mehr“, im folgenden Text: „... Dabei ranken sich alle möglichen Szenarien
um den Begriff der Emotionalität - im wesentlichen basierend auf der sprichwörtlichen „Freude am Fahren“ ...; Lesezeichen Verlag Autobücher in einer Kurzbeschreibung von Heel (Aut371) über „BMW M GmbH (Hg): Faszination Fahren.
Perfekte Fahrzeugbeherrschung mit dem BMW Fahrer-Training ... erscheint ca.
September 2003: „Freude am Fahren“ - diese berühmte Losung von BMW könnte
man auch abwandeln in „Freude am sicheren Fahren“, denn kein deutscher Automobilhersteller verfügt über ein ähnlich umfangreiches, differenziertes und erfolgreiches Fahrtrainingsprogramm wie die Münchner, .... . Ein Buch, das nicht nur ungemein lehrreich ist, sondern auch die „Freude am Fahren“ nicht zu kurz kommen
lässt.“).
In einer Eigenrecherche konnte der Senat zudem feststellen, dass der Slogan
nicht nur im Einzeltest (vgl. AutoBild Nr. 42 vom 17.102003, S. 3 : „Erste Ausfahrt
im BMW 645 Ci (/) Das große Coupe vermittelt pure Freude am Fahren“), sondern
auch im Vergleich mit anderen Fahrzeugen als Anspielung auf die Anmelderin verwendet wird (AutoBild Nr. 19 vom 08.05.03, S. 33 im Test „BMW 760Li gegen
Mercedes S 600 und VW Phaeton W 12“ : li.Sp. : „Der Mercedes S 600 verwirklicht, was sich BMW seit Jahren auf die Fahnen schreibt: Freude am Fahren dank
bärenstarkem Biturbomotor“; Bildunterschrift zur Armaturenbrettdarstellung des
BMW: „Freude am Fahren? Ja. Freude am Cockpit? Das neue iDrive (Drehknopf
auf Konsole) soll die Bedienung vereinfachen. ...“; AutoBild Nr. 15. vom 11.04.03,
S. 76 als Abbildungshinweis im Vergleichstest „Audi S4 gegen BMW M3 und
Mercedes C 32 AMG“: „Münchner Muskelprotz: Tacho und Drehzahlmesser verraten schon im Stand, dass hier die (Dreh-)Freude am Fahren regiert. ...“).
Die allgemeine Bekanntheit im Sinne eines markenrechtlich zu fordernden „Feedback“ ergibt sich auch aus der Aufnahme in das „Lexikon der Werbesprüche“ von
Wolfgang Harms, wo es aus Seite 130 heißt: „Schon seit über dreißig Jahren verkündet die Marke BMW uns große Freude. Die 60er-Jahre-Version hieß „Aus
Freude am Fahren“, in den siebziger Jahren wurde daraus die grundsätzliche, ja
schon wesenseigene „Freude am Fahren“ ...“. Nicht zuletzt in der Werbewirtschaft
selbst wird der Slogan aufgegriffen als gelungene Botschaft (vgl. z.B. Armbrecht/
Kohnke in Thexis 1/97 unter dem Titel „ Die „Freude am Fahren“ bleibt real“: „...
Neue Medien können insofern in der Kaufvorbereitung oder im „after market follow
on sales“ eine wichtige Rolle spielen. Bezogen aber auf die für die Kaufentscheidung weiterhin zentrale Probefahrt gilt: Die Freude am Fahren ist und bleibt real.
...“)
Angesichts der eingereichten Unterlagen und bei Bewertung aller Umstände, die
auch die marktgängige Übung im Kfz-Sektor, Slogans als Kennzeichnungsmittel
zu verwenden, und den bekanntermaßen erheblichen Marktanteil der Waren der
Anmelderin, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung berücksichtigt, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die angemeldete Wortfolge
sich für die beanspruchten Waren als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt
hat.
Der Beschluss der Markenstelle war daher aufzuheben.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko