Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 29 W (pat) 253/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 395 28 431
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 1998 und vom
3. September 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus
der Marke 394 09 078 AAT zurückgewiesen worden ist.
2.
Es wird die teilweise Löschung der Marke 395 28 431 ATT
angeordnet und zwar für die Waren und Dienstleistungen:
„Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Druckfarben;
Maschinen für die Metallverarbeitung, Maschinen für die
elektrotechnische Industrie, Druckmaschinen, Etikettiermaschinen, industrielle Schneidemaschinen, Schweißmaschinen, Werkzeugmaschinen; Handbetätigte Werkzeuge und
handbetätigte Geräte für den Maschinenbau; elektrische Lötkolben, elektrische Schweißgeräte; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.
3.
Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
ATT
ist am 11. Juli 1995 u.a. für die Waren
„Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Diagnostikmittel für wissenschaftliche Zwecke; Filtermaterial aus chemischen, mineralischen, pflanzlichen Stoffen, rohem Kunststoffmaterial oder Keramikpartikeln; Detergenzien zur
Verwendung bei Herstellungsverfahren; Kitte zum Ausfüllen von
Kunststofflöchern, lichtempfindliche Papiere, Folien und Filme;
Lichtpausleinen; Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für
Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Druckfarben; bakterizide
Anstrichmittel; feuerfeste Anstrichmittel; Binde- und Verdünnungsmittel für Farben; Putz- und Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Raumsprays als Duftsprays, Schmirgelpapier; technische
Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Leuchtstoffe; Kerzen; unedle Metalle
und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable
Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren
und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Aufzugketten, Glocken, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile (ausgenommen als Maschinenteile), Geldkassetten, Gitter, Schilder, einschließlich Kennzeichenschilder für
Fahrzeuge, Transportbehälter, Tanks; Maschinen für die Metall-,
Holz-, Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die chemische und
elektronische Industrie, Aufzüge, Baumaschinen, Druckmaschinen,
Etikettiermaschinen, Gurtförderer, Gebläse (Maschinen), Stromgeneratoren, Hebegeräte (Maschinen), Papiermaschinen, Poliermaschinen
(nicht
für Haushaltszwecke), Pressen
(Maschinen),
Schleifmaschinen, industrielle Schneidemaschinen, Schweißmaschinen, Verpackungsmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen solche für
Landfahrzeuge); Handbetätigte Werkzeuge und handbetätigte Geräte für landwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate-
und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Hieb- und Stichwaffen;
Rasierapparate; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, auch
aus Edelmetallen; elektrische Rasierapparate sowie elektrische
Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und Nagelschneidegeräte; Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; wissenschaftliche Apparate und
Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und
Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; elektrische Lötkolben, elektrische Schweißgeräte, elektrische Bügeleisen, elektrische
Türschließer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate,
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Feuerlöschgeräte; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Fotokopiergeräte, elektrische Kabel,
Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu, sowie Schalter
und Verteilertafeln oder -schränke, Apparate und Instrumente für
die Steuerung von Schiffen, insbesondere zum Messen und zur
Übermittlung von Befehlen; elektrische Geräte zur Fernsteuerung
industrieller Arbeitsvorgänge; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; ....“ sowie u.a. für die Dienstleistungen „Grundstücks- und Hausverwaltung, Leasing, Veranstaltung
von Lotterien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung; Bau- und Reparaturwesen, nämlich Elektroinstallation, Gerüstbau, Hoch-, Tief- und
Ingenieurbau, Pflasterei und Plattenlegearbeiten, Installation und
Montage von Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungsanlagen, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Heizungs-, Lüftungs-
und Klimageräten, Kühlgeräten, Reparatur oder Instandhaltung von
Erzeugnissen der Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus der Elektroindustrie, feinmechanischen Erzeugnissen, Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und orthopädische Zwecke, Photo-, Projektions- und kinotechnischen Geräten, Uhren, wärmetechnischen Anlagen, Verlegung von Land- und Seekabeln, Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen, Errichtung von Holzbauten;
Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb
eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung),
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung
durch Satelliten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von
Waren; Veranstaltung von Reisen; insbesondere Beförderung von
Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen,
Schiffen und Flugzeugen, Lagerung von Waren, Transport und
Verteilung von Elektrizität, Gas, Heizwärme und Wasser, Transport
von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Reisen, Vermittlung von
Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung
von Schiffen, Verpackung von Waren, Zustellung von Paketen;
Materialbearbeitung, insbesondere Buchbinderarbeiten, Filmentwicklung und Vervielfältigung von Fotografien, Metallbearbeitung
und -härtung, -oberflächenveredelung oder Eloxieren, Emaillieren,
Galvanisieren, Phosphatieren, Verchromen, Verzinken; Erziehung
und Unterhaltung, insbesondere Ausbildung, Erziehung, Unterricht,
einschließlich Fernkursen und Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen, Weiterbildung, Betrieb eines Museums, Büchervermietung,
Filmproduktion, Filmvermietung, Künstlervermittlung, Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe,
Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Vermietung von
Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Bau- und Konstruktionsplanung und
- beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb von
Bädern, Schwimmbädern und Saunen, Be- und Überwachung von
Personen, Gebäuden und Wertobjekten, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums, Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen
eines medizinischen bakteriologischen oder chemischen Labors,
Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Physikers,
Dolmetschen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
Erstellen von technischen Gutachten, Garten- und Landschaftsgestaltung, Kostüm- und Kleidervermietung, Landvermessung,
Nachforschungen nach Personen, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten, Photographieren, Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit, Übersetzung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von Verkaufsautomaten, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Werkstoffprüfung, Wettervorhersage, Uhren und Zeitmessinstrumente; Schreibmaschinen und
Büroartikel (ausgenommen Möbel)“
als Wortmarke angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte
am 20. Juli 1996.
Gegen die Eintragung hat u.a. die Inhaberin der am 28. September 1995 eingetragenen Wortmarke 394 09 078
AAT
Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für die Waren und Dienstleistungen
„Lötpasten, chemische Hilfsmittel für die elektronische Fertigung,
insbesondere Antistatiksprays, Reinigungssprays, Silikonreinigungsmittel, Kältesprays, Tinte zum Bedrucken; Maschinen für die
Elektronikfertigung und Kabelbearbeitung, insbesondere Abisoliermaschinen, Verdrillmaschinen, Ablängemaschinen, Schneidemaschinen, mechanische, pneumatische oder handbetriebene Biegewerkzeuge, Bohrmaschinen sowie dazugehörige Einsteckwerkzeuge; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Elektrotechnik
sowie den Apparatebau; Anschlagpressen und -werkzeuge; Werkzeugkoffer aus Metall (leer); Geräte für die Elektronikfertigung und
Kabelbearbeitung (soweit in Klasse 9 enthalten), aus Bestückungs-
und elektrisch betriebenen Lötgeräten bestehende Lötanlagen,
elektrische Entlötgeräte; Lötmaschinen, insbesondere Stempellötmaschinen, Masken für Lötmaschinen, Geräte zur Vorbereitung
elektronischer Bauelemente, nämlich Schneide-, Biege- und Sickenmaschinen; Geräte zum Dosieren nieder- bis hochviskoser
Medien (Dosiereinrichtungen), maschinelle Reinigungsgeräte für
Elektronik-Baugruppen, Leiterplattenhalter sowie Lagerbehälter aus
Metall/Kunststoff bzw. angepasst für Leiterplatten, Abroll- und Zuführgeräte für Leiter und Kabel, Reparaturgeräte für Leiterplatten,
Geräte zum Bestücken und Markieren von Leitungen, Verzinngeräte für Leiter und Kontakte; Magazine sowie Magazinständer zur
Aufnahme von integrierten Schaltkreisen; Zuführgeräte für Lötzinn;
elektronische Datenvearbeitungsgeräte sowie auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme (Software), insbesondere für den
Einsatz in Maschinen für die Elektronikfertigung und Kabelverarbeitung; Erstellen von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung, insbesondere für den Einsatz in Maschinen für die
Elektronikfertigung und Kabelverarbeitung“
eingetragen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz Identität
bzw. Ähnlichkeit eines Teils der Waren und Dienstleistungen seien die beiden
Marken sowohl im Schriftbild als auch klanglich zu weit auseinander, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen, da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als
kurze Marke extrem gering sei. Im Erinnerungsbeschluss ist darauf abgestellt,
dass ATT und AAT Kurzwörter seien, bei denen die Abweichungen stärker in Erscheinung träten als bei längeren Wörtern und die in der Regel besser und genauer in Erinnerung blieben. Die Abweichung in den jeweiligen Mittelbuchstaben
sei wegen der Verdoppelung AA- bzw. TT so auffällig, dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen sei.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die gegenüberstehenden Marken seien hochgradig ähnlich und insbesondere hinsichtlich der identischen und hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen verwechselbar.
Beide Zeichen könnten als ein Wort ausgesprochen werden, da die einzelnen
Buchstaben weder durch Punkte noch durch Gedankenstriche voneinander getrennt seien. Es bestehe dann aber ein kaum merkbarer Unterschied im Klang der
Marken, bei denen die Gemeinsamkeiten ohnehin deutlich im Vordergrund stünden. Die Klangähnlichkeit ergebe sich aus der gleichen Aufeinanderfolge des Vokals „A“ und des Konsonanten „T“. Das wirke sich verwechslungsfördernd auch
dann aus, wenn die Zeichen als Folge einzelner Buchstaben ausgesprochen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung sinngemäß auf die in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1997 angesprochenen Waren
und Dienstleistungen beschränkt, nämlich auf
„handbetätigten Werkzeugen und Geräten, Lötmaschinen, Lötanlagen sowie Vorrichtungen für Lötmaschinen, elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie auf Datenträger gespeicherten Computerprogrammen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.
Sie beantragt,
die Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und vom 3. September 2001
aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke insoweit
anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise über die Beschwerde auf der Grundlage eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu entscheiden, wonach den Waren und Dienstleistungen „Datenverarbeitungsgeräte, Computer; elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung“ jeweils der Zusatz „nur für den Bereich der Telekommunikation“ hinzugefügt wird.
Sie ist der Auffassung, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als
Drei-Buchstaben-Kombination unterdurchschnittlich und die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht denen der jüngeren Marke ähnlich seien.
Ausgehend von dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs schenke
der Verbraucher Buchstabenkombinationen besondere Aufmerksamkeit und jeder
Abweichung besondere Beachtung. Die angegriffene Marke sei durch die beiden
Dentallaute „TT“ geprägt, was zu einer harten Aussprache führe. Demgegenüber
werde das Widerspruchszeichen aufgrund der doppelt aufeinander folgenden Vokale „AA“ weich ausgesprochen. Im Schriftbild präge sich das Doppel-T als Balken
besonders ein, so dass keine Ähnlichkeit mit dem Schriftbild der Widerspruchsmarke bestehe.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2003 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat
daraufhin eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers vom 8. Dezember 2003 mit Umsatzzahlen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 für eine Reihe
von Einzelwaren sowie Etiketten, Rechnungen, Gesamtkataloge und Verkaufstüten zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Den Nichtbenutzungseinwand hält die Markeninhaberin nach wie vor aufrecht. Sie ist insbesondere der
Auffassung, dass die von der Eintragung abweichende Form der Benutzung den
kennzeichnenden Charakter der Marke iSv § 26 Abs 3 MarkenG verändere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach Auffassung des Senats besteht Verwechslungsgefahr im Umfang der in Ziffer 2 angeordneten Teillöschung gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
1.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (stRspr;
vgl BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly mwN).
2.
Nachdem die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke am
20. November 2003 nach Ablauf der Schonfrist von fünf Jahren (28.9.2000) im
Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise erhoben hat, können bei der Entscheidung über die Beschwerde nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt
werden, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 MarkenG glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Sätze 2 und 3 MarkenG). Es muss sich um
eine funktionsgerechte Benutzung handeln, deren Anforderungen an Art, Umfang
und Dauer dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen sind (stRspr vgl zuletzt BGH WRP 2003, 1439, 1441
- Kellogg’s/Kelly’s mwN). Diese Voraussetzungen sind für die Waren „Lötpasten,
Tinte zum Bedrucken, Lötzinn, Lötgeräte, Reflowlötanlagen, Verzinnstationen,
Entlötgeräte, Ringwickler, Schneidegeräte, Seitenschneider, Software (CAD 2
DIMA 2000 sowie Ofenmanager-Software) und EDV Geräte (PC’s, Anbausets
Inkjet Metronic Alfa-Jet sowie Prinbox)“ sowie für die Dienstleistung „Erstellen von
Spezialsoftware (z.B. für Datenexportprogramme)“ auf Grund der Erklärungen,
Angaben und Umsätze in der eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der
Widersprechenden sowie der sonstigen Benutzungsunterlagen erfüllt. Die genannten Waren und Dienstleistungen sind im Verzeichnis der Widerspruchsmarke
enthalten bzw. fallen unmittelbar unter die entsprechenden speziellen Warenbegriffe, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Die Angabe zur Dauer der
Benutzung umfaßt einen ausreichenden Zeitraum von drei Jahren innerhalb der
maßgeblichen Jahre Januar 2000 bis Januar 2004. Die eingereichten Etiketten
sind mit den Waren verbunden, was einer funktionsgerechten Benutzungsart entspricht. Angesichts der speziellen Einzelwaren genügt die Höhe der Umsatzzahlen
ebenfalls den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung iSv § 26 Abs 1
MarkenG, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs
entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern
(stRspr, vgl BGH aaO - Kellogg’s/Kelly’s).
Die auf den Etiketten, Preislisten, Gesamtkatalogen, Verpackungstüten und Rechnungen verwendete Kennzeichnung stellt auch eine rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke trotz der Abweichung von der eingetragenen Form dar.
Allerdings wirkt die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung
abweicht, nach § 26 Abs 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist
dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei
Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht
(vgl BGH GRUR 2001, 54, 56 - SUBWAY/Subwear; WRP 2003, 1439, 1441
- Kellogg’s/Kelly’s). So ist es hier.
Die Benutzungsform erweist sich als Mehrfachkennzeichnung, in der die Widerspruchsmarke „AAT“ und das Firmenkennzeichen „ASTON“ jeweils eigenständig
und von einander durch den Hell-Dunkel-Kontrast und die Anordnung in zwei
Ebenen getrennt erscheinen. Dabei ist die benutzte Form in der gleichen Schriftart
wie die eingetragene Widerspruchsmarke wiedergegeben. Die Abweichung beschränkt sich darauf, dass die Buchstabenfolge „AAT“ nicht schwarz auf weißem
Grund, sondern für die Wiedergabe auf hellem Untergrund durch grüne Außenkonturen gebildet wird. Dadurch ergibt sich lediglich eine breitere Darstellung der
Buchstabenfolge, die den kennzeichnenden Charakter der Marke als solchen nicht
verändert. Der Verkehr sieht in ihr daher noch dieselbe Marke, die lediglich in verkehrsüblicher Weise optisch hervorgehoben ist. Die schrägen Balken dienen
ebenfalls der Hervorhebung. Sie sind der Buchstabenfolge und dem Firmenkennzeichen unterlegt, verschmelzen diese aber nicht, sondern lassen sie in ihrer eigenständigen Wirkung unberührt.
Die benutzten Waren und Dienstleistungen sind mit den in Ziffer 2 des Tenors genannten Waren bzw. Dienstleistungen der jüngeren Marke, gegen die sich der beschränkte Widerspruch richtet, identisch bzw. hochgradig ähnlich. Dies gilt auch
für die hilfsweise Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin durch den Zusatz „nur für den Bereich der Telekommunikation“. Denn bei der Telekommunikation kann es sich um ein wesentliches
Einsatzgebiet
der
entsprechenden
benutzten Widerspruchswaren
und
- dienstleistungen handeln, so dass der Grad der Ähnlichkeit nicht verringert wird.
3.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass Buchstabenkombinationen von
Haus aus kennzeichnungsschwach sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie als Abkürzung beschreibender Sachaussagen kennzeichnungsschwache oder gar
schutzunfähige Angaben sind (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl 2003, § 9 Rdn
327 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Widerspruchsmarke weist keine erkennbar beschreibende Bedeutung für den angesprochenen Verkehr auf, zu dem hier
Fachleute sowie verständige Durchschnittsabnehmer zählen. Darüber hinaus ist
der Bundesgerichtshof auch bei Unternehmenskennzeichen von einer eingeschränkten Schutzfähigkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen ausdrücklich abgegangen (vgl BGH GRUR 2001,344 - DB Immobilienfonds; GRUR
2002,1067, 1068 f - DKV/OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung).
4.
Der bei dieser Ausgangslage gebotene besonders deutliche Abstand wird
von der jüngeren Marke im Identitäts- und hochgradigen Ähnlichkeitsbereich der in
Ziffer 2 des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen nicht eingehalten. Es
besteht bei der Wiedergabe der Marken eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht.
Zwar handelt es sich bei „ATT“ und „AAT“ um Kurzzeichen, bei denen einzelne
Abweichungen erfahrungsgemäß stärker auffallen. Beide Marken haben aber dieselbe Vokal- und Konsonantenfolge und sie können jeweils als Kurzwörter wiedergegeben werden, wenn auch mit einer kürzeren gegenüber einer gedehnteren
Aussprache. Die Abweichung ist angesichts der überwiegenden Gemeinsamkeiten
zu gering, um der Verwechslungsgefahr hinreichend entgegen zu wirken. Sie befindet sich zudem im Wortinneren, während Anfang und Ende der Marken identisch sind. Auch die Verdoppelung vermag die Ähnlichkeit nicht zu beseitigen. Bei
der klanglichen Wiedergabe als Kurzwörter fällt sie ohnehin kaum auf. Selbst
wenn die Verdoppelung aufgenommen und wiedergegeben wird, bleibt sie als solche und damit als Umstand haften, der beiden Zeichen eigen ist. In der unsicheren
Erinnerung ist für den Durchschnittsabnehmer nicht mehr eindeutig, welcher der
beiden gleichen Laute verdoppelt war, wenn er der einen oder der anderen Marke
begegnet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass keines der Vergleichszeichen
eine Bedeutung hat, die das Erinnerungsbild insbesondere in klanglicher Hinsicht
für ein sicheres Auseinanderhalten unterstützen könnte.
5.
Unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung der für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren ist bei der Identität bzw. des hohen
Ähnlichkeitsgrades der Vergleichswaren und -dienstleistungen, der normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des nicht geringen Grades an
Ähnlichkeit der Marken bei deren Benennung im angegebenen Umfang Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG gegeben.
6.
Soweit sich der Widerspruch gegen die beanspruchten Dienstleistungen der
jüngeren Marke „Leasing (Kl. 36), Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus der Elektroindustrie,
feinmechanischen Erzeugnissen, Materialbearbeitung, Metallbearbeitung und
-oberflächenveredelung, Verzinken, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen
von technischen Gutachen, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit“
richtet, ist der Grad der Ähnlichkeit mit den allein zu berücksichtigenden Waren
und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für die die Benutzung glaubhaft
gemacht worden ist, dagegen zu gering, um die Verwechslungsgefahr insgesamt
zu bejahen. Der Widerspruch war insoweit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl